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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] StR 82/10 vom 9. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] hat die [X.] von zwei Jahren und neun Mona-ten um drei Monate geschärft und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Bei deren Bemessung hat es zwar auch die in den Fällen [X.] bis II. 6 des Urteils der [X.] des [X.] vom 12. März 2007 verhängten Einzelstrafen einbezo-gen, obwohl das Verfahren in diesen Fällen durch Beschluss des Se-nats vom 30. Januar 2008 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Mit Blick auf die verbleibenden einzubeziehenden Einzelfreiheits-strafen [X.] neun Monate und einmal sechs Monate Freiheits-strafe) ist jedoch auszuschließen, dass die maßvolle Erhöhung der [X.] um lediglich drei Monate auf diesem Rechtsfehler beruht. Die [X.] hat zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie sich lediglich aufgrund des Verschlechterungsverbots an einer nach ih-rer Auffassung eigentlich angemessenen Erhöhung der [X.] gehindert gesehen hat. [X.]von [X.]Hubert
Schäfer
[X.]
Meta
09.09.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2010, Az. 3 StR 82/10 (REWIS RS 2010, 3498)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3498
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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