Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. 5 StR 425/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3259

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5 [X.]/12
(alt: 5 [X.]/11)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. September 2012
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25. Mai 2012 im Gesamtstrafausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.].

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten

im zweiten Durchgang

we-gen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport in [X.] mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arznei-mitteln und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer in einem früheren Verfahren wegen Beleidigung verhängten Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einzelstrafen: zwei Jahre und neun Monate sowie zehn Monate Freiheitsstrafe). Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

Die [X.] hat die Vorgaben der Senatsentscheidung vom 14.
Dezember 2011 (5 [X.]/11, [X.]R [X.] § 95 Bewertungseinheit 1) rechtsfehlerfrei umgesetzt und den Angeklagten nunmehr wegen eines ein-heitlichen Vergehens des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Doping-1
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zwecken im Sport in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit verschrei-bungspflichtigen Arzneimitteln gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2a und 4 [X.] zu der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die von ihr vorgenommene Gesamtstrafenbildung begegnet jedoch durch-greifenden Bedenken.

Das [X.] hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe ausdrück-lich berücksichtigt, dass ein weiteres Verfahren wegen Beleidigung in zwei Fällen im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren zu erwartende Strafe ö-hung der Einsatzstrafe auf drei Jahre und sechs Monate für schuld-
und tat-(UA S. 48, 49). Eine strafschärfende Berücksichti-gung von einer Einstellung nach § 154 StPO betroffener Taten setzt jedoch voraus, dass diese in der Hauptverhandlung prozessordnungsgemäß [X.] sind und zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen ([X.], Beschluss vom 2. August 2000

5 [X.], [X.], 594; Urteil vom 30. Novem-ber 1990

2 StR 230/90, [X.], 182; [X.], StGB, 59. Aufl., § 46 Rn.
41). Das Abstellen auf einen bloßen Verdacht der Begehung weiterer Straftaten ist unzulässig ([X.], Beschluss vom 12. Mai 1995

3 [X.], [X.], 439; Beschluss vom 9. April 1991

4 [X.], [X.]R StGB §
46 Abs. 2 Vorleben 14).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Zwar wird der dem eingestellten Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt mitgeteilt. Dem Urteil lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die [X.] hierzu eigene Feststellungen getroffen und sich die Überzeugung ver-schafft hätte, der Angeklagte habe diese Taten in der geschilderten Weise begangen.

Für die erneut durchzuführende Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass an die Begründung der [X.] umso höhere Anforde-rungen zu stellen sind, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen 3
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Grenze des Zulässigen nähert ([X.], Beschluss vom 25. August 2010

1 [X.], NJW 2010, 3176; [X.], StGB, 59. Aufl., § 54 Rn. 7a mwn).
Die Besorgnis, der Tatrichter habe sich bei der Bemessung der [X.] leiten lassen, kann bereits für sich genommen einen Rechtsfehler begründen (vgl. [X.] aaO; [X.]/[X.]/[X.], Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 661).

Der Senat bemerkt ferner, dass die überflüssige Wiedergabe dem [X.] in weiteren anhängigen Verfahren vorgeworfener Sachverhalte unter
Umständen Anlass zu der Befürchtung geben kann, das Tatgericht ha-be den insoweit gegen den Angeklagten bestehenden Verdacht im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten berücksichtigt.

Raum Schaal Schneider

König

Bellay

6

Meta

5 StR 425/12

12.09.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. 5 StR 425/12 (REWIS RS 2012, 3259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3259

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5 StR 425/12

5 StR 425/11

1 StR 410/10

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