Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. 3 StR 309/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 753

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[X.] vom 5. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2009 im Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Angeklagte nur der (tateinheitlich zur Kör-perverletzung mit Todesfolge begangenen) Misshandlung von [X.] nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todes-folge in Tateinheit mit Misshandlung von [X.] zu einer Freiheits-strafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision führt nur zu einer Korrektur des Schuldspruchs. 1 Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Misshandlung von [X.] nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Für die vom [X.] ohne eine Subsumtion angenommene Qualifikation nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB fehlt es hingegen an jeglicher Feststellung zu dem vom [X.] - 3 - setzten [X.]. Solche sind aufgrund einer erneuten tatrichterlichen Ver-handlung auch nicht zu erwarten, nachdem das [X.] mit ausführlicher Würdigung hinsichtlich der zum Tode des Kindes führenden Handlung rechts-fehlerfrei einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat. Der Senat stellt daher den Schuldspruch klar. Einer Schuldspruchänderung bedarf es nicht, da das [X.] die Angeklagte nur wegen Misshandlung von [X.] und nicht - wie es aus Gründen besserer Kenntlichmachung der Tat für den Fall zutreffender Annahme der Qualifikation geboten gewesen wäre - wegen "schwerer Misshandlung von [X.]" verurteilt hat. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchkorrektur unberührt, nachdem das [X.] die Strafe aus dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommen hat und der von ihm angeführte [X.], die Angeklagte habe zugleich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht, [X.] gegeben ist. 3 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Die Rüge, das [X.] habe fehlerhaft zum Nachteil der Angeklagten verwertet, dass diese sich erst am 7. Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen hat, bleibt ohne Erfolg. Dieses Verhalten konnte gewürdigt werden, nachdem sich die Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf geäußert hatte. Es handelte sich nicht um einen Fall später Einlassung nach anfänglichem Schweigen, sondern um den eines Wechsels der Einlassung. 4 - 4 - Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisi-onsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision der Nebenkläger nicht statt (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 473 Rdn. 10 a). [X.] von [X.]Hubert

Meta

3 StR 309/09

05.11.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2009, Az. 3 StR 309/09 (REWIS RS 2009, 753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 753

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