Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. 3 StR 633/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7683

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
633/14
vom
23. Juli 2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

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-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23.
Juli 2015, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Becker,

[X.] am Bundesgerichtshof
Pfister,
[X.],
[X.],
Gericke

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der
Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Vertreter des [X.],

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 22.
August 2014 mit den Feststellungen auf-gehoben, soweit es die Angeklagte betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen und mit unterlasse-ner Hilfeleistung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt. Den Mitangeklagten E.

hat es wegen
versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Frei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die (allein) gegen die Verurteilung der Angeklagten H.

gerichtete Revision des [X.] erstrebt
deren Verurteilung wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen
gemäß §
225 Abs.
3 [X.] und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das zulässige Rechtsmittel (§
395 Abs. 1 Nr. 3, §
400 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 28.
Februar 2001 -
3 [X.], [X.]R [X.] §
400 Abs. 1 Zulässigkeit 11 [X.]) führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen, soweit es die Angeklagte betrifft.
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I.

1. Das [X.] hat im Wesentlichen das Folgende festgestellt:

Am 1. März 2014 war der Mitangeklagte E.

ab etwa 20 Uhr in seiner
Wohnung alleine mit dem rund fünf Monate alten Säugling [X.]

, dem leibli-
chen [X.] seiner damaligen Lebensgefährtin -
der Angeklagten H.

-

aus einer früheren Beziehung. Als [X.]

quengelte, holte der Mitangeklagte
E.

aus dem Schlafzimmer einen selbstgebastelten Schlagstock aus Eisen
und schlug damit dem Säugling -
um diesen zum Schweigen zu bringen -
heftig je einmal auf die linke und auf die rechte Stirnseite des Kopfes. [X.]

erlitt hier-
durch beidseitig ein schweres Schädel/Hirn-Trauma
mit ausgedehntem Kno-chenbruchsystem in beiden Scheitelregionen. Zudem erlitt er ein subdurales Hämatom, Einblutungen in tiefergelegene Hirnstrukturen sowie massive Häma-tome an der rechten Kopfschwarte und im Stirnbereich. Aufgrund der Schläge wurde [X.]

zumindest für kurze [X.] bewusstlos und litt an neurologischen
Einschränkungen, sodass er sich entweder in einem Dämmerzustand befand oder längere [X.] bewusstlos war. Deswegen hörte er unmittelbar nach den Schlägen auf, Geräusche von sich zu geben. E.

nahm [X.]

daraufhin aus
dem "[X.]", in den ihn die Angeklagte gelegt hatte, und legte ihn in das Kinderbett.

Etwa zehn Minuten später kam auch die Angeklagte, die von einem [X.] geholt hatte, hinzu. Als sie feststellte, dass [X.]

nicht mehr in dem
"[X.]" lag, fragte die Angeklagte nach seinem Verbleib. E.

antwortete, dass [X.]

gequengelt und er ihn ins Bett gelegt habe. Die Angeklagte schaute
daraufhin kurz im Schlafzimmer nach. Zwar zeigten sich zu diesem [X.]punkt 3
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schon die Folgen der Schläge bei [X.]

, die Angeklagte bemerkte diese jedoch
aufgrund der Verdunklung des Schlafzimmers nicht. Auch in der Folgezeit [X.] sie den Zustand des Kindes zunächst nicht.

Am nächsten Morgen gegen 05:45 Uhr erwachte die Angeklagte und wollte das Kind aus dem Bett heben. Dabei fiel ihr auf, dass sein Kopf anders als gewöhnlich aussah. Daraufhin legte sie [X.]

aufs Bett und schaltete das
Licht an. In der Folge stellte sie fest, dass der gesamte Kopf des Kindes [X.] war, die Stirnpartie sowie die Augen lila und blau unterlaufen waren. Als sie den Kopf anfasste, fühlte sich dieser unnormal weich an. Erschrocken rief sie nach dem Mitangeklagten E.

und sagte, er solle sich [X.]

anschau-
en, der Kopf sei weich und blau. Auf die Frage der Angeklagten, was passiert sei, antwortete E.

, es sei nichts passiert und gab sich erstaunt über das
Aussehen des Säuglings. Obgleich der Angeklagten sofort klar war, dass [X.]

in ärztliche Behandlung musste, unternahm sie zunächst nichts. Sie hatte Angst, dass ihr -
ginge sie ins Krankenhaus -
das Kind weggenommen würde. Zudem vermutete sie eine Beteiligung von E.

an den Verletzungen und woll-
te diesen möglicherweise schützen. Es besteht indes kein Anhalt für die An-nahme, dass sie mit dem Tode des Kindes rechnete und ihn billigend in Kauf nahm. Die Angeklagte entschloss sich sodann, zunächst ihre Mutter zu kontak-tieren, um diese um Rat zu bitten. Nachdem die Mutter jedoch nicht ans [X.] ging, begab sich die Angeklagte zurück zu [X.]

in das Schlafzimmer.

Etwa gegen 08:30 Uhr gelang es der Angeklagten, ihre Mutter zu errei-chen. Sie erzählte ihr wahrheitswidrig, sie sei mit [X.]

auf der Treppe gestürzt
und dieser sei nun am Kopf verletzt. Die Mutter kam daraufhin zur Wohnung gefahren, holte die Angeklagte und [X.]

ab und brachte diesen in die Kinder-
klinik, wo er etwa gegen elf Uhr aufgenommen werden konnte. Das Kind war zu 6
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diesem [X.]punkt ruhig und in einem Dämmerzustand, wenngleich es aufgrund der Schwellung unter Schmerzen litt. Seine Stirnpartie war stark angeschwollen und zeigte -
wie auch im Bereich der Augen -
eine bläulich/lila Verfärbung. Die Augen waren teilweise zugeschwollen.

Der Säugling musste rund drei Wochen in stationärer Behandlung blei-ben. Er wurde einige Tage nach seiner Aufnahme am Kopf operiert, wobei die [X.] behoben und die subduralen sowie die [X.] ausgeräumt wurden. Nach seiner Entlassung entwickelte er sich altersgerecht, wenngleich er Entwicklungsverzögerungen im motorischen Be-reich zeigt. Ob bei ihm dauerhafte Folgeschäden auftreten werden, ist (noch) nicht absehbar. In vergleichbaren Fällen kommt es bei
etwa 40 Prozent der Kinder zu Folgeschäden bis hin zu massiven körperlichen und geistigen Behin-derungen. Da bei der [X.] ein Teil des beschädigten [X.] werden musste, besteht auch die Gefahr, dass sich eine Epilepsie ent-wickelt.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das [X.] die An-geklagte wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §
224 Abs. 1 Nr. 5, §
13 [X.] in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß §
225 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und mit unterlassener Hilfeleistung gemäß §
323c [X.] schuldig gesprochen. Soweit das [X.] bei der rechtlichen Würdigung §
224 Abs. 1 Nr. 4 [X.] nennt, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen, wie sich aus der Liste der angewendeten Vorschriften und dem allein auf §
224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 [X.] gestützten Schuldspruch gegen den Mitangeklagten E.

ergibt.

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II.

Das Urteil gegen die Angeklagte hat auf die Revision des [X.] keinen Bestand, da es sowohl zu ihrem Vorteil als auch zu ihrem Nachteil durchgreifende Rechtsfehler enthält; letzteres ist auf die Revision des [X.] ebenfalls zu berücksichtigen (§
301 [X.] entsprechend; vgl. § 401 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

1. Wie der Nebenkläger zu Recht beanstandet, hat das [X.] zum Vorteil der Angeklagten rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob sie den [X.] gemäß §
225 Abs. 3 Nr. 1 und 2 [X.] -
gegebenenfalls durch [X.] -
verwirklicht hat, obwohl es von einer durch die Angeklagte began-genen Tat gemäß §
225 Abs. 1 [X.] ausgegangen und nach den Feststellun-gen des [X.] die Verwirklichung aller Alternativen des Qualifikations-tatbestandes jedenfalls nicht ausgeschlossen ist. Dies führt wegen der [X.] insgesamt, soweit es die Angeklagte betrifft. Ohne Belang ist insoweit, dass die tateinheitliche ausgeurteilte unter-lassene Hilfeleistung kein [X.] ist (vgl. §
395 Abs. 1 bis 3 [X.]).

Im Einzelnen:

Der Verbrechenstatbestand des §
225 Abs. 3 [X.] setzt voraus, dass der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat, also durch einen Angriff im Sinne von §
225 Abs. 1 [X.], in die konkrete Gefahr des Todes, einer schwe-ren Gesundheitsbeschädigung (Nr. 1; vgl. S/[X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
225 Rn. 19 ff.) oder in die konkrete Gefahr einer erheblichen Schä-digung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt (Nr. 2). [X.] ist danach, dass eine der in §
225 Abs. 1 [X.] umschriebenen tatbe-10
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standlichen Handlungen die naheliegende Möglichkeit begründet, sie werde zu den in den Alternativen des §
225 Abs. 3 [X.] genannten Weiterungen führen (vgl. LK/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
225 Rn. 24). Unter schweren Gesundheits-beschädigungen im Sinne der Nummer 1 sind solche Gesundheitsschäden zu verstehen, die mit einer anhaltenden nachhaltigen Beeinträchtigung der [X.] oder psychischen Leistungsfähigkeit verbunden sind oder in einer le-bensbedrohenden, qualvollen oder ernsten und langwierigen Krankheit beste-hen. Die in der Nummer 2 genannte erhebliche Entwicklungsschädigung erfor-dert, dass der normale Ablauf des körperlichen
oder seelischen [X.] dauernd oder nachhaltig gestört ist (vgl. LK/[X.], aaO, Rn. 25 [X.]). Handelt es sich um eine Unterlassungstat, so begründet der Täter die tatbestandlich vorausgesetzte konkrete Gefahr, wenn er deren Entstehen durch sein Eingreifen hätte abwenden können. Auch wenn vor der Tat bereits [X.] oder die Gefahr von Schäden im Sinne der Qualifikation gemäß §
225 Abs.
3 [X.] bestehen, kann der Tatbestand gleichwohl verwirklicht werden. Zur Hervorrufung ("bringen") der für den qualifizierten Fall vorausgesetzten [X.] ist dann aber erforderlich, dass die Tat die Gefahr verursacht, die bereits vorhandenen oder zu befürchtenden Schäden in erheblichem Maß zu vergrö-ßern bzw. die wegen einer bereits gegebenen individuellen Schadensdispositi-on bestehenden Gefahren messbar zu steigern (vgl. S/[X.]/[X.],
aaO, Rn. 22; BeckOK-[X.]/[X.], §
225 Rn. 33). In subjektiver Hinsicht ist bezüglich der Verursachung der tatbestandlichen Gefahren des qualifizierten Falles (zumindest bedingter) Vorsatz erforderlich.

Das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen kann im [X.] Fall nicht abschließend beurteilt werden, da das [X.] keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und ggf. wie sich die durch den Mitange-klagten E.

bewirkten Verletzungen des Kindes während der [X.], in der die
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Angeklagte eine ärztliche Versorgung pflichtwidrig unterlassen hat, hinsichtlich der tatbestandlichen Gefahren entwickelt haben. Eine wesentliche Gefahrerhö-hung im Sinne von §
225 Abs. 3 [X.] in diesem [X.]raum kann indes -
vor [X.] mit Blick auf das bestehende subdurale Hämatom und die Einblutungen in die Hirnstrukturen -
auch nicht ausgeschlossen werden.

2. Der Schuldspruch ist indes auch zum Nachteil der Angeklagten rechtsfehlerhaft. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils, das keinerlei Subsumtion enthält, belegen -
neben dem unzweifelhaft bestehenden Schutz-verhältnis zwischen der Angeklagten und ihrem [X.] -
keine der in den Tatbe-standsalternativen des §
225 Abs. 1 [X.] bezeichneten Tathandlungen hinrei-chend und tragen daher die Verurteilung der Angeklagten wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen nicht.

Im Einzelnen:

Das Quälen, das rohe Misshandeln und die böswillige Fürsorgepflichtver-letzung sind selbständige Begehungsformen der Misshandlung [X.] gemäß §
225 Abs. 1 [X.]. Die beiden Tatalternativen des [X.] und des Misshandelns können durch [X.] oder pflichtwidriges Unterlassen begangen werden. Bei der Alternative des böswilligen Vernachlässigens der Fürsorgepflicht handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt (vgl. BeckOK-[X.]/[X.],
aaO, Rn. 15).

a) Quälen im Sinne des §
225 Abs. 1 [X.] bedeutet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender (erheblicher) Schmerzen oder Lei-den körperlicher oder seelischer Art. Es wird im Allgemeinen durch mehrere Tathandlungen bewirkt, wobei oft erst deren ständige Wiederholung den be-15
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sonderen Unrechtsgehalt des [X.] verwirklicht ([X.], Urteile vom 30.
März 1995 -
4
StR 768/94, [X.]St 41, 113, 115; vom 17.
Juli 2007 -
5 [X.], [X.], 304, 306). Die zugefügten Schmerzen oder Leiden müssen über die typischen Auswirkungen einzelner Körperverletzungshandlungen hin-ausgehen. Ist dies der Fall, so kann Quälen durch Unterlassen allerdings auch dadurch verwirklicht werden, dass die gebotene ärztliche Hilfe durch die Eltern des Kindes nicht veranlasst wird (vgl. BeckOK-[X.]/[X.],
aaO, Rn. 17). In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der Täter den Vorsatz hat, dem Opfer erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen, die über die typischen Auswirkungen hinausgehen, die mit der aktuellen Körperverletzungshandlung verbunden sind (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
März 2012 -
4 [X.], [X.], 466, 467 [X.]). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen belegen die Feststellungen weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Die Angeklagte hat dadurch, dass sie es nach dem Erkennen der schweren Verletzung ihres Kindes über mehrere Stunden pflichtwidrig unterlassen
hat, den Säugling einer ärztlichen Versorgung zuzuführen, nach den bisherigen Feststellungen bei [X.] keine Schmerzen oder Leiden im Sinne von §
225 Abs. 1 Alternative
1 [X.] verursacht, die über die Folgen der durch den Mitangeklagten E.

be-
gangenen Körperverletzung des Säuglings und ihrer eigenen, durch das pflichtwidrige Unterlassen an dem Kind begangenen Körperverletzung hinaus-gingen. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte einen entsprechenden Vorsatz hatte.

b) Rohes Misshandeln im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen [X.] äußert. Eine gefühllose Gesinnung ist ge-geben, wenn der Täter bei der Misshandlung das -
notwendig als Hemmung wirkende -
Gefühl für das Leiden des Misshandelten verloren hat, das sich bei 19
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jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Februar 2007 -
5 [X.], [X.], 405 [X.]). Dass die Angeklagte die durch ihr pflichtwidriges Unterlassen begangene Kör-perverletzung des Kindes aus einer solchen Gesinnung heraus begangen hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Vielmehr war nach den bisherigen Feststellungen nicht Gefühllosigkeit der Grund für ihr pflichtwidriges Verhalten gegenüber ihrem Säugling, sondern die Furcht, bei Aufsuchen eines Kranken-hauses das Kind zu verlieren und möglicherweise der Wille, ihren Lebensge-fährten, den Mitangeklagten
E.

, zu schützen, da sie dessen Beteiligung an
den schweren Verletzungen des Kindes vermutete.

c) Die Misshandlung eines Schutzbefohlenen ist schließlich auch gege-ben, wenn der Täter durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für die schutzbedürftige Person zu sorgen, diese an der Gesundheit schädigt. Böswillig
handelt, wer seine Pflicht für einen anderen zu sorgen, aus einem verwerflichen Beweggrund vernachlässigt (vgl. LK/[X.],
aaO, Rn. 18). Das [X.] der Böswilligkeit ist gekennzeichnet durch feindseliges Verhalten aus Bosheit, Lust an fremdem
Leid, Hass und anderen verwerflichen Gründen, [X.] auch aus Geiz und Eigensucht. Gleichgültigkeit, Abgestumpftheit oder Schwäche sowie Überforderung wegen mangelnder Reife reichen hingegen in der Regel nicht aus (vgl. LK/[X.],
aaO). Bei der Prüfung von Böswilligkeit, die eine Erforschung der Motive des [X.] erfordert, sind psychopathologische Befunde, wie Depressionen oder Persönlichkeitsstörungen zu berücksichtigen (vgl. BeckOK-[X.]/[X.],
aaO, Rn. 24 ff. [X.]). Daran gemessen ist auch die Verwirklichung dieser Tatbestandsalternative durch die Angeklagte jedenfalls nicht hinreichend belegt. Die festgestellten Motive der Angeklagten für ihr pflichtwidriges Verhalten -
die Angst, ihr werde das Kind weggenommen und
der Schutz ihres Freundes, des Mitangeklagten E.

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sind jedenfalls nicht
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ohne weiteres unter das Merkmal der Böswilligkeit zu subsumieren, zumal das [X.] sie auch nicht entsprechend, etwa als selbstsüchtig und verwerf-lich, bewertet hat.

3.
Der Senat weist den neuen Tatrichter darauf hin, dass er alle in [X.] mit dem [X.] stehenden Delikte -
auch Offizialdelikte -
er-neut zu prüfen haben wird (vgl. [X.], Urteil vom 9.
November 1993 -
5 [X.], [X.]St 39, 390, 391; [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
400 Rn. 7a [X.]). Hinsichtlich der [X.] unterlassenen [X.] gemäß §
323c [X.] gilt, dass diese regelmäßig als subsidiär hinter einer durch Unterlassen begangenen gefährlichen Körperverletzung und/oder der Misshandlung eines Schutzbefohlenen zurücktritt bzw. von diesen [X.] wird (vgl. MüKo[X.]/Freund, 2. Aufl., §
13 Rn. 289, 291, §
323c Rn.
125 ff.).

Becker Pfister

[X.]

Ri[X.] [X.] befindet sich Gericke

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker
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Meta

3 StR 633/14

23.07.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2015, Az. 3 StR 633/14 (REWIS RS 2015, 7683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7683

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

4 StR 511/15

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4 StR 561/11

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