Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. 1 StR 129/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10132

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:250418B1STR129.18.2

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 129/18

vom
25. April
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. April
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der Angeklagte unter Aufrechterhaltung der Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von neun Monaten verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zehn
Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur neun
Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsverse-hen, das eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Es ist aber auszuschließen, dass
die Strafkammer eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte,
da sie diese Gesamtfrei-heitsstrafe für tat-
und schuldangemessen" erachtet hat. Der Senat hat [X.] selbst diese Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. Dezember 2000

2 [X.] und vom 23. August 2000

2 [X.]/00).
1
-
3
-
Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der geringfügige [X.] rechtfertigt es nicht, den [X.] auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (vgl. §
473
Abs.
4 StPO).
[X.] Bellay

Cirener Fischer
2
3

Meta

1 StR 129/18

25.04.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2018, Az. 1 StR 129/18 (REWIS RS 2018, 10132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10132

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