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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 241/15
vom
21. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober
2015
beschlos-sen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der [X.]sentscheidung vom 8.
Oktober 2015 zurückzuverset-zen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die
zulässige
Anhörungsrüge nach §
356a StPO bleibt in der Sache erfolglos. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der [X.] hat zum Nachteil des Angeklagten keinen tatsächlichen Verfahrens-stoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entschei-dung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Der [X.] hat die weiteren Ausführungen zur Sachrüge zur Kenntnis ge-nommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten. Näher begründen musste er dies nicht. Das System der Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren nach §
349 Abs.
2 StPO baut darauf auf, dass der Beschwerdeführer die Gründe für die Anfechtung eines Urteils bereits in der
Revisionsbegründung anführt (§
344 Abs.
1 StPO). Hierzu nimmt die Revisionsstaatsanwaltschaft in ihrer Antrags-schrift Stellung und legt
so sie die Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet
die hierfür maßgebenden Gründe in ihrem Antrag auf Verwerfung des Rechtsmittels näher dar. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffas-1
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sung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss ohne nähere Begründung verwerfen. Dieses System kann der Beschwerdeführer nicht dadurch außer [X.] setzen, dass er Einzelbeanstandungen zur Sachrüge erst nachschiebt, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Antragsschrift beim Revisi-onsgericht eingereicht hat und dieser damit die Möglichkeit zu einer spezifizier-ten Stellungnahme nimmt.
In diesem Fall hat der Beschwerdeführer gemäß Art.
103 Abs.
1 GG zwar Anspruch darauf, dass das Revisionsgericht seine nachgeschobenen Ausführungen zur Kenntnis nimmt
und prüft, was, wie [X.], im vorliegenden Fall geschehen ist
(vgl. [X.]/[X.], 26.
Aufl., §
349 Rn.
21 aE).
Er kann indes nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet wurden, im [X.] mitgeteilt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
August 2008
3
StR
229/08, NStZ-RR
2008, 385; Beschluss vom 17.
Januar 2007
2
StR 277/06).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
456 Abs.
1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Juni 2013
1
StR
81/13 mwN).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
[X.]
Bender
3
Meta
21.10.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. 4 StR 241/15 (REWIS RS 2015, 3649)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3649
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 241/15 (Bundesgerichtshof)
Anhörungsrüge im Revisionsverfahren: Revisionsentscheidung im Beschlussverfahren
3 StR 229/08 (Bundesgerichtshof)
5 StR 184/22 (Bundesgerichtshof)
Anhörungsrüge aufgrund der Verwerfung der Revision durch Beschluss ohne Angabe einer Begründung
1 StR 311/23 (Bundesgerichtshof)
1 StR 223/23 (Bundesgerichtshof)