Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. IX ZB 102/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5637

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
102/11

vom

14. Juni 2012

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp

am
14. Juni 2012
beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 8. November 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Das Insolvenzgericht hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners mit Beschluss vom 31.
März 2010 mangels Masse nach §
207 Abs.
1 [X.] eingestellt. Der Beschluss wurde noch am gleichen Tag im [X.] öffentlich bekannt gemacht. Am 3.
April 2010 wurde der Beschluss dem Schuldner persönlich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.
April 2010, der am [X.]
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3

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chen Tag beim Insolvenzgericht per Telefax einging, hat der Verfahrensbevoll-mächtigte des Schuldners sofortige Beschwerde gegen die Einstellung des [X.] eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der Rechtsbe-schwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§
7, 6 Abs.
1, §
216 Abs.
1 [X.], Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§
574 Abs.
2
ZPO, §
575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die sofortige Beschwerde sei unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei Gericht eingegan-gen sei. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen ab der Zustellung der Entschei-dung (§
6 Abs.
2, §
4
[X.], §
569 Abs.
1 Satz
1 und 2 ZPO) habe gemäß §
9
Abs.
3 [X.] mit der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im [X.] am 31.
März 2010 begonnen und sei am 14.
April 2010 abgelaufen. Der Ein-gang der sofortigen Beschwerde am 16.
April 2010 sei deshalb verspätet gewe-sen.

2. Diese Beurteilung trifft nicht zu. Die nach §
215 Abs.
1 Satz
1 [X.] vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die [X.] des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach §
207 Abs.
1 [X.] ge-nügt zwar zum Nachweis der
Zustellung auch an den Schuldner (§
9 Abs.
3 [X.]). Sie gilt jedoch erst als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentli-chung zwei weitere Tage verstrichen sind (§
9 Abs.
1 Satz
3 [X.]). Die an die 2
3
4
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4

-
Zustellung des Beschlusses anknüpfende Beschwerdefrist begann daher frü-hestens
mit dem Ablauf des 2.
April 2010. Ob sie im Streitfall unter dem Ge-sichtspunkt der Regelung in §
222 Abs.
2 ZPO noch später begann, weil der 2.
April
2010 auf den [X.] und damit auf einen allgemeinen Feiertag fiel
(vgl. MünchKomm-[X.]/Ganter, 2.
Aufl., §
9 Rn.
20; [X.]/[X.], [X.], §
9 Rn.
5; HK-[X.]/Kirchhof, 6.
Aufl., §
9 Rn.
7), braucht nicht entschieden zu wer-den. Denn selbst bei einem Fristbeginn mit Ablauf des 2.
April 2010 war der Eingang der sofortigen
Beschwerde am 16.
April 2010 rechtzeitig.

3. Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben
und die Sa-che zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen

5
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5

-

577 Abs.
4 Satz
1 ZPO). Eine eigene Entscheidung kann der [X.] nicht tref-fen, weil das Beschwerdegericht die hierzu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat

577 Abs.
5 ZPO).

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
256 IN 26/06 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.11.2010 -
9 T 580/10 -

Meta

IX ZB 102/11

14.06.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. IX ZB 102/11 (REWIS RS 2012, 5637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5637

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