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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Verwertung von Daten des [X.] beanstandet wird, ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Vortrag zur Gewinnung der Daten durch die [X.] Ermittlungsbehörden den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Die Revision verweist hierzu lediglich global auf „die gerichtlichen Entscheidungen und Anträge der [X.] Staatsanwaltschaft“, welche sodann als Konvolut beigefügt werden. Erforderlich wäre jedoch gewesen, die nach der Angriffsrichtung der Rüge wesentlichen Schriftstücke oder Aktenstellen im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen ([X.], Beschluss vom 16. Februar 2023 – 4 [X.] mwN, [X.], 443).
Zweifel an der Einhaltung dieser Erfordernisse bestehen dessen ungeachtet auch hinsichtlich einer für wesentlich erachteten Nachricht, welche das [X.] am 27. März 2020 über das [X.] SIENA-Nachrichtensystem erhalten haben soll. Schon ihr Absender wird nicht genannt. Die Revisionsbegründung lässt zudem nicht erkennen, wie viel vom Inhalt der Nachricht mit dem aus nur zwei Sätzen bestehenden Vortrag mitgeteilt wird und welche weiteren Ausführungen sie gegebenenfalls enthält. Der dem gesamten [X.] vorangestellte Hinweis, dass der folgende Vortrag „in tatsächlicher Hinsicht“ demjenigen eines an anderer Stelle wiedergegebenen Vorlagebeschlusses des [X.] an den [X.] entspreche, vermag zur Erfüllung der Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nichts beizutragen.
Die Rüge hätte aber aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
2. Die Feststellung, wonach der Angeklagte auch im Fall 3 der Urteilsgründe seinen Anteil an der entladenen Rauschgiftmenge von 40 kg Kokain vollständig abverkaufte und die Erlöse entgegennahm, ist hinreichend beweiswürdigend unterlegt. Dazu konnte sich das [X.] bei allen abgeurteilten Fällen des Bandenhandels darauf stützen, dass keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Absatzprobleme erkennbar wurden und sich solche insbesondere im vertrauensvollen Chatverkehr mit dem gesondert verfolgten D. hätten niederschlagen müssen. Für ihre Überzeugung davon, dass dem Angeklagten die Einnahmen aus den Verkäufen auch tatsächlich zuflossen, musste die [X.] angesichts des Seriencharakters der Taten, bei denen der Angeklagte regelmäßig Geld in neue, umfangreiche Kokainlieferungen „investierte“, keine zusätzlichen Belege anführen.
[X.] |
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[X.] |
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Köhler |
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Resch |
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[X.] |
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Meta
09.04.2024
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 29. Juni 2023, Az: 603 KLs 4/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2024, Az. 5 StR 86/24 (REWIS RS 2024, 1970)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1970
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