Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2001, Az. V ZR 65/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2077

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[X.] DES VOLKESURTEILV ZR 65/00Verkündet am:29. Juni 2001Kanik,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. Juni 2001 durch [X.] [X.] und die [X.], Prof. [X.], Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. November 1999 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu [X.] 262.667 DM verurteilt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.] gegendas Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom19. November 1998 zurückgewiesen.Die Kosten der ersten und zweiten Instanz tragen der [X.] 47 % und der Beklagte zu 53 %. Die Kosten des [X.] werden gegeneinander aufgehoben.Von Rechts [X.]:Die Mutter des [X.] und der Beklagte waren Miteigentümer [X.], über die sie sich mit notariellem Vertrag vom11. November 1981 auseinandersetzten. Für den Kläger wurde in diesem Ver-- 3 -trag ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 400.000 DMnebst 12 % Fälligkeitszinsen begründet. Die Fälligkeit trat am 1. Oktober 1983ein. Nach mehrfachen Übertragungen und Rückübertragungen ist der [X.]eit dem 25. März 1998 wieder Inhaber der Forderung.Am 20. Mai 1986 war über das Vermögen des Beklagten das Konkurs-verfahren eröffnet worden. In diesem Verfahren meldete der Kläger die Forde-rung nebst Zinsen seit dem 1. Dezember 1983 mit dem Zusatz, daß der [X.] an die [X.] abgetreten sei, an. Ende 1993 wurde das Konkursver-fahren aufgehoben.Im Rahmen eines Kaufvertrages zur Verwertung gemeinsamer Grund-stücke trafen die Parteien am 2. November 1995 die Feststellung, daß der [X.] bis zu jenem [X.]punkt aus dem [X.] wederdie Hauptforderung beglichen noch Zinsen gezahlt habe. Die Zinsen für 1995zahlte der Beklagte aus dem ihm zustehenden Kaufpreisanteil aus dem Vertragvom 2. November 1995. 1997 zahlte er die Hauptforderung sowie die [X.] 1994 und 1996 sowie 4.000 DM an Zinsen für Januar 1997.Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Zinsen für die [X.] [X.] Oktober 1983 bis zum 31. Dezember 1993 (492.000 DM) verlangt. [X.] hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat ihr für den [X.]raum ab 1. Dezember 1983 in Höhe von 484.000 [X.]. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, die der Senatnur wegen eines Betrages von 221.333 DM (Zinsen für die [X.] von der Kon-kurseröffnung bis Ende 1990) angenommen hat. Der Kläger beantragt die Zu-rückweisung des [X.] 4 -Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht nimmt an, die Verjährung der Zinsrückstände [X.] Dezember 1983 sei durch die entsprechende Anmeldung im Konkursverfah-ren unterbrochen worden. Die Unterbrechung habe mit [X.] [X.] am 31. Dezember 1993 geendet, die [X.] sei dann aber rechtzeitig vor ihrem Eintritt durch den Antrag auf Erlaß ei-nes Mahnbescheides am 22. Dezember 1997 erneut unterbrochen worden.II.Der Senat hat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu den [X.] durch Nichtannahme der Revision im Grundsatz ge-billigt. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht - worauf die Revision zu Rechthinweist - allerdings insoweit, als es um den Zinszeitraum von der Konkurser-öffnung an bis Ende 1990 geht.1. Die Forderungsanmeldung im Konkursverfahren konnte eine [X.]sunterbrechung nur hinsichtlich der Zinsforderungen bewirken, die Gegen-stand des Konkursverfahrens waren (§ 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das aber [X.] § 63 Nr. 1 KO nur die bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens [X.] Zinsen. Nur diese stellen anmeldbare Konkursforderungen dar. Diewährend des Konkursverfahrens und später entstandenen [X.] von der Anmeldung nicht erfaßt. Die Verjährung wird folglich auch nichtunterbrochen ([X.]/Uhlenbrock, KO, 11. Aufl., § 25 Rdn. 10; Jae-- 5 -ger/[X.]/[X.], KO, 8. Aufl., § 63 Rdn. 1; [X.]/[X.], KO, 9. Aufl., § 25Rdn. 45).Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, daß die Ausklamme-rung der laufenden Zinsen aus dem Konkursverfahren letztlich auf Zweckmä-ßigkeitserwägungen beruhe, führt das nicht zu einer anderen Beurteilung. [X.] nimmt § 63 Nr. 1 KO die seit der Eröffnung des Konkursverfahrenslaufenden Zinsen aus dem Verfahren aus und erlaubt dem Gläubiger die un-mittelbare Geltendmachung dieser Ansprüche gegen den [X.] ([X.]Z 134, 195, 198 m.w.N.). Von § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB werdensie dann aber auch nicht erfaßt.Daß der Gesetzgeber das anders hätte regeln können, zeigt - worauf [X.] des weiteren hinweist - die Ausnahmevorschrift des § 226Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 KO (Zinsen im Nachlaßkonkurs) und die jetzige [X.] (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Das berechtigt aber nicht zueiner entsprechenden Auslegung des § 63 Nr. 1 KO gegen den klaren Wortlautund den Willen des damaligen Gesetzgebers, der das Problem - wie geradedie Ausnahmevorschrift des § 226 Abs. 2 Nr. 1 KO zeigt - gesehen, aber [X.] geregelt hat.2. Das hat zur Folge, daß die Zinsforderungen, die nach der Konkurser-öffnung und bis Ende 1990 fortlaufend entstanden sind, nach §§ 197, 201 [X.] sind; denn erst das in dem Grundstückskaufvertrag vom [X.] liegende Anerkenntnis der Zinsforderung dem Grunde nach konnte nach§ 208 BGB zu einer erneuten Unterbrechung führen. Zu diesem [X.]punkt warhinsichtlich des vorgenannten [X.]raums jedoch Verjährung [X.] 6 -Die Revisionserwiderung verkennt nicht, daß das Anerkenntnis die be-reits verjährten Ansprüche nicht erfaßt (st. Rspr. des [X.], vgl. Urt. [X.] Oktober 1986, [X.], NJW-RR 1987, 288, 289; Urt. v. 27. Juni 1990,IV [X.], [X.]R BGB § 208 Anerkenntnis 3; Urt. v. 21. November 1996,IX [X.], NJW 1997, 516, 517). Sie meint aber, das Anerkenntnis sei alsVerzicht auf die Einrede der Verjährung aufzufassen. Dem ist nicht zu folgen.Weder der Wortlaut des Anerkenntnisses noch die vorgetragenen [X.] auf einen solchen Verzicht schließen. Das Anerkenntnis enthält nur den- zutreffenden - Hinweis darauf, daß dem Kläger nach dem [X.] % Zinsen seit Oktober 1983 zustehen, und es legt fest, daß die Zahlung [X.] DM die Ansprüche des [X.] auf die Zahlung der Hauptschuld [X.] und "etwaiger weiterer Zinsen" unberührt läßt. Es fehlt jeglicherAnhaltspunkt dafür, daß sich der Beklagte mit diesem Anerkenntnis zugleichdes Rechts der Verjährungseinrede begeben wollte. Daran ändert auch nichtsder unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag des [X.], es habe sich um ein"umfassendes Anerkenntnis" gehandelt. Zur Frage eines Einredeverzichts trägtdieser Vortrag nichts bei. Weiterem Vorbringen in der mündlichen [X.] nicht nachzugehen, da es an einer ordnungsgemäß erhobenen Gegenrügefehlt.- 7 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO:[X.] Krüger [X.] Gaier

Meta

V ZR 65/00

29.06.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2001, Az. V ZR 65/00 (REWIS RS 2001, 2077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2077

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