Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. IX ZB 448/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2244

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 448/02vom17. Juli 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Kirchhof,[X.], [X.], [X.] und [X.] 17. Juli 2003beschlossen:Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Berichtigung des [X.] vom 15. Mai 2003 wird zurückgewiesen.Gründe:Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 15. Mai 2003 weist keine Un-richtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO auf, indem es den Insolvenzverwal-ter nicht als Beteiligten aufführt. Der Insolvenzverwalter ist in dem vorliegendenVerfahren, das die Entlassung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusseszum Gegenstand hat, weder materiell noch formell Beteiligter.Beteiligter im materiellen Sinne ist jede Person, deren Rechte [X.] durch die zu erwartende Entscheidung unmittelbar betroffen werdenoder betroffen werden können (vgl. etwa [X.]/[X.], Freiwillige Ge-richtsbarkeit 15. Aufl. § 6 Rn. 18 m.w.N.). Hier hat das Insolvenzgericht [X.] von Amts wegen entlassen. Der [X.] selbst weder ein Antragsrecht (vgl. § 70 [X.]) noch ein [X.] ist auch sonst durch die Entlassung eines Mitgliedes des [X.] 3 -schusses nicht in seinen Rechten oder im Hinblick auf die von ihm verwalteteInsolvenzmasse betroffen.Formell Beteiligter ist, wer zur Wahrnehmung sachlicher Interessen amVerfahren teilnimmt oder zu ihm, auch eventuell zu Unrecht, zugezogen [X.] ist (vgl. [X.], [X.]. v. 25. August 1999 - [X.], NJW 1999,3718, 3719). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Insolvenz-verwalter hat zwar mit Schriftsatz vom 8. Januar 2003 beantragt, die Rechtsbe-schwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Da er aber kein eigenes Antrags-recht hat und durch die Entscheidungen der Vorinstanzen weder beschwertnoch sonst in seinen rechtlichen Interessen unmittelbar betroffen ist, handelt essich bei seinem Zurückweisungsantrag lediglich um eine Anregung. [X.] jemand ohne eigenes Antragsrecht durch Anregungen an einem Verfah-ren, so begründet dies noch nicht seine formelle Beteiligtenstellung (vgl. [X.]aaO).KirchhofGanter[X.][X.]Bergmann

Meta

IX ZB 448/02

17.07.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. IX ZB 448/02 (REWIS RS 2003, 2244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2244

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 29/22 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Antrag eines Gläubigers auf Entlassung des Insolvenzverwalters wegen fehlender Unabhängigkeit; Beeinträchtigung der Unabhängigkeit bei …


IX ZB 240/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 241/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 222/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 47/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.