Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.05.2013, Az. 6 PB 5/13

6. Senat | REWIS RS 2013, 6098

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Gegenstand

Stellenbesetzung nach Fusion; Mitbestimmung


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des [X.] nach dem sonstigen Landespersonalvertretungsrecht – vom 28. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 88 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2

Der Antragsteller will geklärt wissen, "ob sämtliche Besetzungsentscheidungen für neu gebildete Stellen nach durchgeführter Fusion mitbestimmungspflichtig sind". Damit zielt er auf sein Begehren ab, bei der Besetzung aller [X.] am Standort [X.] der [X.] mitzubestimmen. Dabei sind unter [X.] nach der Feststellung des [X.] diejenigen Stellen zu verstehen, die nach der Durchführung der Geschäftsprozessoptimierung erhalten bleiben ([X.]). Die aufgeworfene Frage ist auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen, so dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht bedarf.

3

Auf die [X.] ist das Mitbestimmungsgesetz [X.] anzuwenden (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 6 [X.] - [X.] 251.95 § 51 [X.] Nr. 8 Rn. 9 m.w.[X.]). Dessen Regelungen zur Allzuständigkeit des Personalrats sind daher Rechtsgrundlage für das streitige Mitbestimmungsbegehren. Demgemäß besagt § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.], dass der Personalrat mitbestimmt bei allen Maßnahmen der Dienststelle für die dort Beschäftigten. Die Konkretisierung findet sich in § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, [X.], organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

4

Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Änderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen. Von diesem Verständnis des [X.] geht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Landesgesetzgeber im Mitbestimmungsgesetz [X.] aus (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 11 m.w.[X.]).

5

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist das Vorliegen einer Maßnahme ausnahmslos Voraussetzung für das Eingreifen der Mitbestimmung. Das gilt unabhängig davon, ob die Handlung der Dienststelle personellen, [X.], organisatorischen oder sonstigen innerdienstlichen Charakter aufweist (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 12).

6

Gegenstand des streitigen Mitbestimmungsbegehrens sind Besetzungsentscheidungen der Beteiligten. Es geht um die Besetzung von Stellen mit einzelnen Beschäftigten. Ob eine personelle Einzelmaßnahme vorliegt, welche die Mitbestimmung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 [X.] auslöst, ist daher davon abhängig, ob die "Stellenbesetzung" für den betroffenen Beschäftigten mit einer Veränderung seines [X.] verbunden ist. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn in der Dienststelle im Zuge einer Organisationsreform die Stellen neu bewertet wurden und dadurch eine neue [X.] entstanden ist. Nimmt der Beschäftigte bei gleichbleibendem Status einen im Wesentlichen unveränderten Aufgabenbereich wahr, so handelt es sich bei der "Stellenbesetzung" lediglich um die förmliche Bestätigung des bisherigen Zustandes ohne Maßnahmecharakter. Dies hat der Senat bereits bei seiner Entscheidung zur Stellenbewertung im Bereich der [X.] zum Ausdruck gebracht (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 14).

7

Die Senatsrechtsprechung zur eingruppierungsneutralen Umsetzung gebietet keine abweichende Beurteilung. Seinen in der Beschwerde zitierten Beschluss vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 3.98 - (BVerwGE 110, 151 = [X.] 250 § 75 BPersVG Nr. 100) hat der Senat im Beschluss vom 8. November 2011 - BVerwG 6 P 23.10 - (BVerwGE 141, 134 = [X.] 251.7 § 72 [X.] [X.]) fortentwickelt. Danach unterliegt es der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung, wenn der Dienststellenleiter einem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zuweist und die Beibehaltung der bisherigen [X.] beabsichtigt; dies gilt auch, wenn der neue Arbeitsplatz schon einmal unter Beteiligung des Personalrats bewertet worden war. Eine mitbestimmungspflichtige Neueingruppierung findet allerdings nicht schon dann statt, wenn dem Arbeitnehmer neue Aufgaben übertragen werden. Die Veränderung des [X.] muss vielmehr wesentlich sein. Nur in diesem Fall kann im Verhalten der Dienststelle eine Maßnahme erblickt werden (vgl. Beschluss vom 8. November 2011 a.a.[X.] Rn. 21 f.).

8

Soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, die Bildung von [X.]n erschöpfe sich in der Vorbereitung von Maßnahmen, tragen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage nicht hinreichend Rechnung (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG). Namentlich fehlen Ausführungen dazu, weshalb der Antragsteller gehindert sein soll, bei mitbestimmungspflichtigen Auswahlentscheidungen der Beteiligten die Nichteinbeziehung von Beschäftigten aus der [X.] zu beanstanden.

Meta

6 PB 5/13

06.05.2013

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PB

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 28. Januar 2013, Az: 8 Bf 96/12.PVL

§ 2 Abs 1 Nr 1 MBG SH, § 51 Abs 1 S 1 MBG SH

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.05.2013, Az. 6 PB 5/13 (REWIS RS 2013, 6098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6098

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