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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILVII ZR 281/02Verkündet am:26. Juni 2003Heinzelmann,[X.]Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: neinZPO § 531 Abs. 2Vortrag zu einer in erster Instanz nicht ausdrücklich erwähnten, von Amts wegen zuprüfenden Anspruchsgrundlage ist kein neues [X.]in der Berufung, wennsich deren Voraussetzungen bereits aus dem erstinstanzlichen Vortrag ergeben.VOB/[X.]§ 17 Nr. 6 Abs. 3Der Auftragnehmer kann die sofortige Auszahlung des Sicherungseinbehalts ohneNachfrist verlangen, wenn der Auftraggeber die Einzahlung auf ein Sperrkonto end-gültig verweigert hat.BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - [X.]- LGPotsdamAGBrandenburg- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche [X.]26. Juni 2003 durch [X.]Dressler und die RichterProf. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. [X.]und [X.]Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]wird das Urteil der [X.]vom 1. Juli 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurück-verwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Der Kläger verlangt die Auszahlung eines Sicherungseinbehaltes von2.787,71 [X.]Beklagten beauftragten den Kläger mit [X.]und Abdich-tungsarbeiten. Der Vertrag, nach dessen § 1 Abs. 2 Nr. 6 die VOB/[X.]Vertrags-bestandteil sein sollte, sah einen Gewährleistungseinbehalt von 5 % der Brutto-abrechnungssumme vor, der durch unbefristete Bürgschaft abgelöst werdendurfte. Für die Verpflichtung zur Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkontosollte nach § 9 Abs. 5 des Vertrages § 17 Nr. 6 VOB/[X.]gelten. Nach [X.]Arbeiten legte der Kläger eine Bürgschaftsurkunde vor. Die [X.]-zahlten daraufhin 2.844,60 DM. Die Parteien streiten darum, ob mit dieserZahlung der Sicherungseinbehalt ausgezahlt oder die Zahlung anderweitig ver-rechnet worden ist. Die Beklagten sind der Auffassung, die Forderung auf Aus-zahlung des Sicherungseinbehalts sei mit der Zahlung erloschen. Der [X.]eine Bürgschaft vorgelegt, die befristet ist. Er hat seine Klage allein auf seinAblösungsrecht nach Vorlage dieser Bürgschaft gestützt.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ungeachtet der Frage, obder Anspruch überhaupt bestehe, könne der Kläger schon deshalb keine Aus-zahlung des Sicherungseinbehalts verlangen, weil die Bürgschaft befristet [X.]damit nicht der Sicherungsvereinbarung entspreche.Mit der Berufung hat der Kläger vorgetragen, die Beklagten seien schondeshalb gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/[X.]zur Auszahlung des [X.]verpflichtet, weil sie diesen nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt hätten. [X.]an sich erforderliche Nachfristsetzung sei entbehrlich gewesen, weil sie ihreVerpflichtung zur Einzahlung auf ein Sperrkonto bereits dem Grunde nachbestritten hätten. Zudem habe der Kläger vorsorglich nach Erlaß des erstin-stanzlichen Urteils eine Nachfrist gesetzt, die fruchtlos abgelaufen sei. Die [X.]ist zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt [X.]seinen Anspruch weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.]Zurückverweisung der Sache an das [X.]4 -Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze in der bis zum31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1EGBGB). Für das Verfahrensrecht gelten die Regelungen der Zivilprozeßord-nung in der seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung.[X.]Berufungsgericht führt aus, auf der Grundlage der vom Amtsgerichtfestgestellten Tatsachen stehe dem Kläger kein Zahlungsanspruch zu.Soweit der Kläger in der Berufung erstmals vortrage, der Gewährlei-stungseinbehalt sei von den Beklagten nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt wor-den, dürfe dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden. Die verspätete [X.]dieser neuen Tatsache beruhe nicht auf einem Verfahrensmangel. [X.]des Vorbringens beruhe auf Nachlässigkeit des Klägers. Die [X.]hätte bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgetra-gen werden können. Der Anspruch auf Auszahlung gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 3VOB/[X.]sei nicht erst durch Ablauf der vorsorglich gesetzten Nachfrist entstan-den. Die Beklagten hätten die Zahlung des Sicherungseinbehalts endgültigverweigert. Die Fristsetzung sei deshalb entbehrlich gewesen.I[X.]hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.- 5 -1. In der Revision hat der Senat zugunsten des [X.]zu unterstellen,daß die im Vertrag enthaltene Regelung über die Einzahlung auf ein Sperrkontomit ihrem Verweis auf § 17 Nr. 6 VOB/[X.]wirksam in den [X.]ist. Das ist so, wenn die Beklagten Verwender des Vertragsformularswaren. War der Kläger Verwender, so mußte er den Beklagten gemäß § 2Abs. 1 Nr. 2 [X.]bei Vertragsabschluß Gelegenheit verschaffen, den Inhaltdes § 17 Nr. 6 VOB/[X.]zur Kenntnis zu nehmen. Es fehlen jegliche Feststellun-gen dazu, wer Verwender des [X.]war und ob die [X.]hatten, den Inhalt des § 17 Nr. 6 VOB/[X.]zur Kenntnis zu nehmen.Aus der Bemerkung des amtsgerichtlichen Urteils, dem Vertrag läge die VOB/Bzugrunde, ergibt sich letzteres nicht. Es ist lediglich eine Rechtsauffassung, diedurch Tatsachen für die wirksame Einbeziehung der VOB/[X.]in den Vertrag nichtbelegt ist. Daran ändert es auch nichts, daß die Parteien diese Rechtsauffas-sung teilen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - VII ZR 237/98, [X.]1999, 1294 =[X.]2000, 30).2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger den Siche-rungseinbehalt nach § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/[X.]ohne Ablauf einer Nachfrist her-ausverlangen kann. Zugunsten der Revision ist zu unterstellen, daß der Siche-rungseinbehalt noch nicht ausgezahlt worden ist.a) Der Auftraggeber ist gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/[X.]ver-pflichtet, einbehaltene [X.]auf ein Sperrkonto einzubezahlen.Zahlt er den Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer [X.]angemessen Nachfrist setzen. [X.]der Auftraggeber auch diese verstrei-chen, so kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenenBetrages verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten, § 17Nr. 6 Abs. 3 VOB/B. Der Auftragnehmer kann die sofortige Auszahlung des [X.]auch ohne Nachfrist verlangen, wenn diese entbehrlich [X.]-Es entspricht allgemeinen Rechtsgrundsätzen, daß eine an sich erforderlicheFristsetzung entbehrlich ist, wenn sie reine [X.]wäre (vgl. z.B. BGH, [X.]12. September 2002 - VII ZR 344/01, [X.]2002, 1847 = NZBau 2002,668 = [X.]2003, 30). Das ist der Fall, wenn der Schuldner seine Leistungsver-pflichtung endgültig verweigert, vgl. § 281 Abs. 2 BGB n.F.. Dieser [X.]auch für § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/[X.](Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., [X.]§ 17Rdn. 169; Beck´scher VOB-Komm./Jagenburg, § 17 Nr. 6 Rdn. 34; Heier-mann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., [X.] § 17 Rdn. 40).b) Die Beklagten haben sich zwar nicht ausdrücklich geweigert, den Si-cherungseinbehalt auf ein Sperrkonto zu zahlen. Sie haben jedoch die [X.]vertreten, sie schuldeten überhaupt keine Auszahlung des Sicherungsein-behalts, weil sie ihn bereits ausgezahlt hätten. Danach stand fest, daß die [X.]einer Aufforderung zur Einzahlung des Sicherungseinbehalts auf [X.]keine Folge leisten würden. Die Nachfrist gemäß § 17 Nr. 6 Abs. 3VOB/[X.]war von vornherein entbehrlich.2. Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß das [X.]des Klägers, die Beklagten hätten den Sicherungseinbehalt nicht aufein Sperrkonto einbezahlt, ein neues [X.]ist, das in der Berufung nurunter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werdenkönnte.a) Ein neues [X.]im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO kann auch einneuer Tatsachenvortrag sein, der das Gericht nötigt, eine neue Anspruchs-grundlage zu prüfen. Ein neues [X.]wird dagegen nicht in den Prozeßeingeführt, wenn sich der Anspruch bereits aus dem erstinstanzlichen Vortragergibt und der Vortrag in der Berufungsinstanz diesen Umstand nur verdeutlicht- 7 -oder erläutert (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 129/90, NJW-RR1991, 1214, 1215).b) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß sich aus dem beidersei-tigen Vortrag der Parteien in der ersten Instanz zwanglos auch ohne ausdrück-liche Hervorhebung durch den Kläger ergibt, daß die Beklagten den Betragnicht auf ein Sperrkonto eingezahlt und die Einzahlung endgültig verweigerthaben. Das folgt bereits daraus, daß sie behauptet haben, der Betrag sei be-reits an den Kläger ausgezahlt. Aus diesem Sachverhalt ergab sich ein [X.]des [X.]aus § 17 Nr. 6 Abs. 3 VOB/[X.]für den Fall, daßder Sicherungseinbehalt noch nicht ausgezahlt war. Diese aus dem [X.]ersichtliche Anspruchsgrundlage war von den Gerichten von Amts we-gen zu berücksichtigen. Denn die Gerichte entscheiden über den Streitgegen-stand unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (vgl.BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - III ZR 287/01, [X.]2002, 1831, 1833; Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 308 Rdn. 5). Es kommt deshalb nicht daraufan, daß der Kläger erstinstanzlich seinen Anspruch auf Auszahlung des Siche-rungseinbehalts rechtlich allein aus der [X.]abgeleitet hat.Bereits das Amtsgericht hätte nach dem gebotenen richterlichen Hinweisauf Grundlage dieses Zahlungsanspruchs entscheiden müssen. Soweit [X.]meint, das Amtsgericht sei nicht verpflichtet gewesen, eineunschlüssige Klage durch seinen Hinweis erfolgreich zu machen, verkennt es,daß die Klage schlüssig [X.]8 -II[X.]Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das [X.]zurückzuverweisen, da der Senat auf der Grundlage der getroffe-nen Feststellungen nicht selbst entscheiden kann.DresslerThodeKufferKniffkaBauner
Meta
26.06.2003
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2003, Az. VII ZR 281/02 (REWIS RS 2003, 2572)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2572
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
7 U 158/20 (Oberlandesgericht Köln)
4 O 100/20 (Landgericht Aachen)
VII ZR 11/04 (Bundesgerichtshof)
VI ZR 205/09 (Bundesgerichtshof)
Schutzgesetzverletzung durch strafbare Untreue: Unterlassene Einzahlung eines Gewährleistungseinbehalts eines Bauauftraggebers auf ein Sperrkonto
VI ZR 205/09 (Bundesgerichtshof)
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