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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 144/13
vom
9. Oktober 2014
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.],
Prof.
Dr.
Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] [X.] und Grupp
am
9. Oktober
2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Be-schluss des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 28.113,53
t-gesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
522 Abs. 3, §
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die mit Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Anwalt nicht nur benennen, sondern auch deren Ausmaß abschätzen. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Anwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen ([X.], Urteil 1
2
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3
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vom 13.
März 1997 -
IX
ZR 81/96, [X.], 1392, 1393; vom 29.
April 2003 -
IX
ZR 54/02, [X.], 1628, 1629; vom 23.
Februar 2012 -
IX
ZR 92/08, [X.], 758 Rn.
11; vom 10.
Mai 2012 -
IX
ZR 125/10, [X.]Z 193, 193 Rn.
22). Diese Grundsätze gelten auch für den Rechtsmittelanwalt (vgl. [X.], Urteil vom 26.
September 2013 -
IX
ZR 51/13, [X.], 89 Rn.
11). Nach der höchstrich-terlichen Rechtsprechung darf sich der Rechtsanwalt nicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandant ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Be-sprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu ma-chen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie darauf der [X.] reagiert hat ([X.], Urteil vom 1.
März 2007 -
IX
ZR 261/03, [X.]Z 171, 261 Rn.
12; vom 9.
Juni 2011 -
IX
ZR 75/10, [X.], 1484 Rn.
10).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte das Berufungsgericht annehmen, das Vorbringen des Beklagten
weise
nicht die gebotene Substanti-ierung des geltend gemachten Beratungsgesprächs auf. Weder der Gang der Beratung im Einzelnen noch die Reaktion des Mandanten wurde
konkret nach-gezeichnet.
Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber nicht für
durchgreifend erachtet.
3
4
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4
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.]
Gehrlein
[X.]
[X.]
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.12.2012 -
20 O 289/11 -
OLG Celle, Entscheidung vom 16.05.2013 -
3 U 6/13 -
5
Meta
09.10.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. IX ZR 144/13 (REWIS RS 2014, 2270)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2270
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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