Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2012, Az. V ZB 124/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1633

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB
124/12
vom

8. November 2012

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO § 727 Abs. 1, § 750 Abs. 2
Ist aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister dem Rechtsnachfolger des in einem Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigers eine vollstreckbare Ausferti-gung des Titels erteilt worden, darf die Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn dem Schuldner zusammen mit dem Titel neben der Vollstreckungsklausel ein Auszug aus dem Register zugestellt wird, welcher den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der [X.] wiedergibt.

[X.], Beschluss vom 8. November 2012 -
V [X.] -
LG [X.] ([X.])

[X.]

-

2

-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 8. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.]
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Czub und Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Schuldner werden der Beschluss der 1.
Zivilkammer des Landgerichts [X.] ([X.]) vom
13.
Juni
2012 und der Beschluss des [X.] vom 21.
Februar 2012 aufgehoben.

Der Zuschlag auf das in dem Versteigerungstermin am 13.
Januar
2012 abgegebene [X.] wird versagt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 293.500

86.919,63

u-bigerin.

Gründe:

I.
Die Beteiligte zu
3 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner aus den im Grundbuch in Abteilung [X.]
Nr.
1, 2 und
5 eingetragenen Grundpfandrechten. Sie ist durch Verschmelzung zweier Volksbanken entstanden. Die [X.]
-

3

-
ckungsklauseln
zu den notariellen Urkunden wurden auf sie umgeschrieben und den Schuldnern zugestellt. Sie haben den folgenden Wortlaut:
Rechte Abteilung [X.] Nr.
1 und
2:
"Laut Eintragung im Genossenschaftsregister [X.]

(jetzt: [X.]

) des [X.] ist die Volksbank B.
eG mit dem Sitz in [X.]durch Beschluss der [X.] vom 03.06.2005 und durch Beschluss der [X.] vom 10.05.2005 aufgrund des [X.] vom 08.03.2005 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes gem. §
2 [X.] auf die übernehmende Volksbank [X.] mit dem Sitz in [X.]. mit dieser durch Aufnahme verschmol-zen.
Gleichzeitig wurde die Änderung der Firma in 'Volksbank B.-[X.]. eG'
beschlossen.
Die obige vollstreckbare Ausfertigung vom 27.08.2002 wird hiermit umgeschrieben auf die
[X.]-[X.]. eG
mit dem Sitz in [X.]
als Rechtsnachfolgerin der Volksbank [X.]eG."

Recht
Abteilung [X.] Nr.
5:
"1. Aufgrund Einsichtnahme in einen beglaubigten Auszug aus dem Genossenschaftsregister des [X.],
[X.]
. , vom 02.09.2008 bescheinige ich, Notar, dass auf-grund Beschluss der Vertreterversammlung vom 03.06.2005 und durch Beschluss der Vertreterversammlung der Volksbank B.
eG mit dem Sitz in [X.] vom 10.05.2005 die letztgenannte Genossenschaft aufgrund des [X.] vom 08.03.2005 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes gem. -

4

-
§
2 [X.] auf die übernehmende Volksbank [X.].-
Raiffeisenbank eG mit dem Sitz in [X.]. mit dieser durch [X.] verschmolzen wurde. Gleichzeitig wurde die Änderung der Firma in '[X.]-[X.]. eG'
mit dem Sitz in [X.].,
sowie die entsprechende Änderung der Satzung beschlossen.
2. Damit ist die Rechtsnachfolge nachgewiesen. Die zu vorste-hender Urkunde am 27.
Oktober 1998 erteilte [X.] wird hiermit eingezogen.
3. Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird hiermit der
[X.]-[X.]. eG
mit dem Sitz in [X.].
als nunmehrige Gläubigerin zum Zwecke der Zwangsvollstreckung auf Ansuchen erteilt."

Abschriften der Eintragungen im Genossenschaftsregister sowie die [X.] und der Verschmelzungsvertrag wurden
den Schuldnern
nicht zugestellt.
In dem

dritten

Versteigerungstermin am 13.
Januar 2012 blieben die Beteiligten zu
5 und
6 Meistbietende mit einem Gebot von 173.000

u-schlag auf dieses Gebot hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.
Februar 2012 erteilt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Schuldner ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihren Antrag auf Versagung des Zuschlags weiter. Die Beteiligte zu
3 beantragt die Zurück-weisung des Rechtsmittels. Der Senat hat mit Beschluss vom 28.
August 2012 die Vollziehung des [X.] bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.
2
3
-

5

-

II.
Nach Ansicht des [X.] liegt kein Vollstreckungsmangel wegen unterbliebener Zustellung von notwendigen Vollstreckungsunterlagen an die Schuldner vor. Die Zustellung der [X.], aus denen die Beteiligte zu
3 vollstrecke, zusammen mit den umgeschriebenen [X.] sei ausreichend gewesen. Die Notare hätten den die Rechtsnachfolge betreffenden Inhalt des [X.] vollständig wiedergegeben, so dass
es den Schuldnern möglich gewesen sei, die Berechti-gung der betreibenden Gläubigerin zu überprüfen. Hinzu komme, dass die Schuldner den Eintritt der Rechtsnachfolge zuvor nie bestritten hätten, so dass die Berufung auf einen Verfahrensmangel offenbar nur der [X.] diene.

[X.].
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§
575
ZPO) Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Zuschlag auf das in dem Versteigerungster-min
am 13.
Januar 2012 abgegebene [X.] ist nach §
83 Nr.
6 [X.] zu versagen, weil es an einer Vollstreckungsgrundlage fehlt.
1. Nach §
750 Abs.
1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einer nota-riellen Urkunde (§
794 Abs.
1 Nr.
5, §
795 ZPO) nur beginnen, wenn die [X.], für und gegen die sie stattfinden soll, in der Urkunde oder in der ihr beige-fügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Daran fehlt es in dem

hier gegebenen

Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des in der 4
5
6
-

6

-
Urkunde genannten Gläubigers benötigt deshalb eine vollstreckbare Ausferti-gung, deren Vollstreckungsklausel ihn als neuen Gläubiger ausweist. Erteilt werden darf diese Ausfertigung von dem Notar
nur, wenn die Rechtsnachfolge bei ihm offenkundig (§
291 ZPO) ist oder durch öffentliche oder durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (§
727 Abs.
1 ZPO). Die [X.] ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen (§
727 Abs.
2 ZPO). Diese Klausel und

bei fehlender Offenkundigkeit

die ihrer Erteilung [X.] Urkunden müssen dem Schuldner zusammen mit der notariellen Ur-kunde zugestellt werden (§
750 Abs.
2 ZPO). Das Zustellungserfordernis sichert seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; durch die Zustellung wird er vollständig
über die Grundlagen der Zwangsvollstreckung unterrichtet und in die Lage versetzt, deren Voraussetzungen zu prüfen (Senat, Beschluss vom 25.
Januar 2007

V
ZB 47/06, NJW
2007, 3357 Rn.
11).
2. Die hier maßgeblichen [X.] enthalten keinen Hin-weis darauf, dass den Notaren bei der [X.] die Rechtsnachfolge auf der [X.] offenkundig war.
Deshalb bedarf es keiner Antwort auf die von dem Beschwerdegericht bei der Begründung seiner Zulassungsentschei-dung aufgeworfene Frage,
ob Eintragungen in öffentlichen Registern "per se" offenkundig im Sinne von §
727 ZPO sind (verneinend OLG [X.]andenburg,
4
U
81/06, juris Rn. 64

insoweit nicht in
BauR
2007, 1242, abgedruckt; [X.], InVo
2002, 422, 423).
3. [X.] waren deshalb
die notariellen Urkunden, die der [X.] zu
3 als Rechtsnachfolgerin erteilten [X.] und die deren Erteilung zugrundeliegenden Urkunden. Letzteres sind die Auszüge aus dem Genossenschaftsregister, aus dem sich die Rechtsnachfolge auf
der Gläubiger-seite ergibt.

7
8
-

7

-
a) Entgegen der Ansicht des [X.] war die Zustellung die-ser Registerauszüge nicht entbehrlich. Zwar mag etwas anderes gelten, wenn die Notare den Inhalt des Registers vollständig in die Vollstreckungsklausel aufgenommen hätten (vgl. [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
750 Rn.
73; [X.], ZPO, 8.
Aufl., §
750 Rn.
21; [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
750 Rn.
45; [X.]/Stöber, ZPO, 29.
Aufl., §
750 Rn.
21).
Aber daran fehlt es. Das Beschwerdegericht hat zwar festgestellt, dass der in Spalte
5 des [X.] eingetragene Verschmelzungsvorgang nebst Umfirmierung einschließlich der Bezeichnung der zugrundeliegenden Be-schlüsse und Verträge in die [X.]

mit voneinander abwei-chenden Formulierungen

aufgenommen worden
sei. Aber abgesehen davon, dass Eintragungen nach dem [X.] (hier:
Verschmelzungen nach §§
79
ff. [X.]) nicht in Spalte
5, sondern in Spalte
6 unter Buchtstabe
b vorzunehmen sind
(§ 26 Nr. 6 Buchst. cc [X.]), folgt aus dem Wortlaut der [X.]
nicht, dass sie den aktuellen Inhalt des Genossen-schaftsregisters vollständig wiedergeben. Für den Nachweis der Rechtsnach-folge muss jedoch
der letzte Stand aller noch nicht gegenstandslos gewordenen Eintragungen (aktueller Registerinhalt, §
25 Satz
2 [X.]) im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckungsklausel wiedergegeben werden. Das erfordert nach Anlage
2 zu
§
25 [X.] die Wiedergabe der in den Spalten 1
bis
7 des [X.] eingetragenen Angaben. Insbesondere der Nachweis der Aktualität ist bedeutsam, weil anderenfalls nicht auszuschließen ist, dass zwischen der [X.] in das Register und der [X.] Eintragungen in das [X.] erfolgten, welche der bescheinigten Rechtsnachfolge entgegenstehen. Bei der für das in Abteilung [X.] Nr.
5 eingetragene Recht erteilten Klausel beträgt der Zeitraum zwischen [X.] und [X.] ca. sieben Mona-te. Hinzu kommt hier, dass den Klauseln nicht entnommen werden kann, [X.] Genossenschaft an der angegebenen Registerstelle eingetragen ist (vgl. §
26 Nr. 2 [X.]). Auch die Grundlagen der Verschmelzung sind nicht aus-9
-

8

-
reichend wiedergegeben. So fehlt in den zu den in Abteilung [X.] Nr.
1 und
2 des Grundbuchs eingetragenen Rechten erteilten Klauseln jeder Hinweis darauf, welche Vertreterversammlungen, d.h. die welcher Genossenschaften, den [X.]sbeschluss gefasst haben; in der zu dem in Abteilung [X.] Nr.
5 des Grundbuchs eingetragenen Recht erteilten Klausel heißt es insoweit [X.], dass eine
Vertreterversammlung (10.
Mai 2002)
die der Volksbank B.
eG war. Verwirrung stiftet schließlich der Umstand, dass die vollstreckbare Aus-fertigung der das
in Abteilung [X.] Nr.
5 des Grundbuchs eingetragene Recht be-treffenden Urkunde der [X.]-[X.]. eG mit dem Sitz in [X.].
und die vollstreckbaren Ausfertigungen der die in Abteilung [X.] Nr.
1 und
2 des Grundbuchs eingetragenen Rechte betreffenden Urkunden der Volksbank
B. -[X.]. eG mit dem Sitz in B. erteilt wurden.
b)
Wegen alledem waren die Schuldner durch die Zustellung der [X.] nicht ausreichend über die Grundlagen und Voraussetzungen der Zwangs-vollstreckung durch die Beteiligte zu
3 unterrichtet und in die Lage versetzt [X.], das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Nur die Zu-stellung auch eines beglaubigten Auszugs aus dem Genossenschaftsregister, der den aktuellen Registerstand im Zeitpunkt der [X.] wiedergibt,
konnte dieses Defizit beseitigen (ebenso [X.], DGVZ
1990, 74, 75
für die Umschreibung einer Vollstreckungsklausel aufgrund der Eintragung der Rechtsnachfolge im Handelsregister; vgl. auch Senat, Beschluss vom 21.
September 2006

V
ZB 76/06, [X.] 2007, 358 Rn.
10 für das Erforder-nis der Zustellung von Vollmachts

bzw. Genehmigungserklärungen).
c) Der Zustellungsmangel ist nicht geheilt worden, was bis zum [X.] des Beschwerdeverfahrens möglich gewesen wäre (vgl. Senat, [X.] vom 18.
März 2010

V
ZR 124/09, [X.] 2010, 1100 Rn.
18
f.).

10
11
-

9

-
4. Nicht erforderlich war die Zustellung auch der Beschlüsse der Vertre-terversammlungen und des Verschmelzungsvertrags. Zwar genießt das Genos-senschaftsregister nicht die gleiche umfassende Publizität wie das Handelsre-gister nach §
15 HGB, sondern nur eine auf die Eintragung des Vorstands und die Vertreterbefugnis eines Vorstandsmitglieds beschränkte Publizität (§
29 [X.]). Aber die Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregis-ter des Sitzes der übernehmenden Genossenschaft hat die Wirkung, dass das Vermögen der übertragenden Genossenschaft einschließlich der [X.] auf die übernehmende Genossenschaft übergeht und die übertragende Genossenschaft erlischt (§
20 Abs.
1 Nr.
1 und
2 [X.]); Mängel der [X.] lassen diese Wirkungen unberührt (§
20 Abs.
2 [X.]). Somit wird der Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Verschmelzung durch die Regis-tereintragung ausreichend geführt.
5. Rechtlich nicht haltbar ist schließlich die Auffassung des [X.], die Schuldner hätten nie zuvor den Eintritt der Rechtsnachfolge auf der [X.] bestritten, so dass die Geltendmachung des Vollstre-ckungsmangels nur der Verfahrensverzögerung diene.
Zum einen bestand kein Anlass für ein solches Bestreiten, weil die Schuldner damit in dem Zwangsver-steigerungsverfahren nicht gehört werden können. Zum anderen wird in der Rechtsbeschwerdebegründung zutreffend auf die Schriftsätze der Schuldner an das Amtsgericht vom 24.
Februar 2011 und vom 12.
Januar 2012 hingewiesen, in welchen sie die fehlende Zustellung beglaubigter Auszüge aus dem Genos-senschaftsregister bemängelt und die Aufhebung bzw. Einstellung des [X.] beantragt haben.

12
13
-

10

-
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; eine Erstattung außerge-richtlicher Kosten kommt nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 21.
September 2006

V
ZB 76/06, [X.] 2007, 358 Rn.
12).
Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf §
26 Nr.
1 und
2 RVG.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.02.2012 -
5 K 48/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 13.06.2012 -
1 [X.] -

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Meta

V ZB 124/12

08.11.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2012, Az. V ZB 124/12 (REWIS RS 2012, 1633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1633

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 124/12

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