Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. V ZB 109/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 887

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]
109/13
vom

21. November 2013

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 83 Nr. 6
Mängel bei der Zustellung des [X.] (hier: fehlende Zustellung eines [X.] bei Rechtsnachfolge auf [X.] aufgrund einer Eintragung im Genossenschaftsregister) können nur in dem laufenden [X.] bis zur Zuschlagserteilung, nicht aber in einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren rückwirkend beseitigt werden (Bestätigung von [X.], Beschluss vom 18.
März 2010

[X.], [X.] 2010, 1100, 1102 Rn.
23
ff.; Aufgabe von [X.], Beschluss vom 8.
November 2012

[X.], [X.]Z
195, 292, 297 Rn.
11).
[X.], Beschluss vom 21. November 2013 -
V [X.]/13 -
LG
[X.]

[X.]

-

2

-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann,
die Richter Dr.
Lemke
und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

beschlossen:

Die
Rechtsbeschwerde der betreibenden Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 21.
Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 92.032,54

etreibenden Gläu-bigerin und 139.000

d-ner.

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu
1 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Schuldner aus der im Grundbuch in Abteilung
III Nr.
1 eingetragenen Grundschuld. Sie ist durch Ver-schmelzung zweier Genossenschaftsbanken entstanden. Die [X.] zu der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde wurde auf sie umge-schrieben und den Schuldnern zugestellt. Die Zustellung eines beglaubigten Auszugs aus dem Genossenschaftsregister erfolgte zunächst nicht.
In dem Versteigerungstermin am 29.
Juni 2012 blieb der Beteiligte zu
3 Meistbietender mit einem Bargebot von 154.500

1
2
-

3

-
Gebot hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7.
September 2012 erteilt. Da-gegen haben die Schuldner Beschwerde eingelegt.
Während des Beschwerde-verfahrens
hat die Gläubigerin den Schuldnern den Vollstreckungstitel zusam-men mit einem beglaubigten Auszug aus dem Genossenschaftsregister, der die Rechtsnachfolge ausweist, zustellen lassen. Das [X.] hat den [X.] aufgehoben und den Zuschlag versagt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die betreibende Gläubigerin die Wiederherstellung der Zuschlagsentscheidung des Amtsgerichts erreichen will. Die Schuldner beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Nach Ansicht des [X.] lag wegen der zunächst [X.] Zustellung eines Auszugs aus dem
Genossenschaftsregister im Zeit-punkt der
Zuschlagsentscheidung des Amtsgerichts ein Vollstreckungsmangel vor, welcher durch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgeholte Zustel-lung nicht geheilt worden ist.
III.
Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die nach §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§
575 ZPO) Rechtsbe-schwerde hat keinen Erfolg. Der Zuschlag auf das
im Versteigerungstermin am 29.
Juni 2012 abgegebene [X.] war nach §
83 Nr.
6 [X.] zu versagen, weil es während des gesamten amtsgerichtlichen Verfahrens an einer Vollstre-ckungsgrundlage fehlte.
1. Nach §
750 Abs.
1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung aus einer nota-riellen Urkunde (§
794 Abs.
1 Nr.
5, §
795 ZPO) nur beginnen, wenn die [X.], für und gegen die sie stattfindet, in der Urkunde oder in der ihr beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Daran fehlt es in dem -
hier 3
4
5
-

4

-
gegebenen
-
Fall der Rechtsnachfolge. Der Rechtsnachfolger des in der Urkun-de genannten Gläubigers benötigt deshalb eine vollstreckbare Ausfertigung, deren Vollstreckungsklausel ihn als neuen Gläubiger ausweist. Erteilt werden darf diese Ausfertigung von dem Notar nur, wenn die Rechtsnachfolge bei ihm offenkundig (§
291 ZPO) ist oder durch öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird (§
727 Abs.
1 ZPO). Die Offenkundigkeit ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen (§
727 Abs.
2 ZPO). Diese Klausel und -
bei fehlender Offenkundigkeit -
die ihrer Erteilung zugrunde liegenden Urkunden müssen dem Schuldner zusammen mit der notariellen Urkunde zugestellt wer-den (§
750 Abs.
2 ZPO). Zu den zuzustellenden Urkunden gehört im Fall der durch Verschmelzung zweier Genossenschaften entstandenen Rechtsnachfol-ge auf der [X.] auch ein Auszug aus dem Genossenschaftsregister, welcher
den aktuellen Registerinhalt im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstre-ckungsklausel für den Rechtsnachfolger wiedergibt ([X.], Beschluss vom 8.
November 2012

V
ZB 124/12, [X.]Z
195, 292, 295
f. Rn.
9).
2. Zu Recht hält das Beschwerdegericht die erst im Laufe des Be-schwerdeverfahrens erfolgte Zustellung des [X.] für nicht ausrei-chend.
a)
Der [X.] hat bereits entschieden, dass im Zwangsversteigerungsver-fahren Mängel bei der Titelzustellung wie die unterbliebene Zustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung, die nach §
83 Nr.
6 [X.] zur Versagung des Zuschlags führen, durch Nachholung der ordnungsgemäßen Zustellung
im Laufe des [X.] geheilt werden [X.]. Voraussetzung der Heilung ist, dass der Zustellungsmangel Rechte des Schuldners nicht beeinträchtigt (Beschluss vom 10.
April 2008

V
ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1019
f. Rn.
12
ff.). Er hat auch entschieden, dass im Zwangsversteigerungsverfahren
ein Verstoß gegen ein Verfahrensgebot noch 6
7
-

5

-
im Beschwerdeverfahren rückwirkend geheilt werden kann
mit der Folge, dass ein trotz des Verstoßes erteilter Zuschlag rechtswirksam ist (Beschluss vom 18.
März 2010

V
[X.], NJW-RR 2010, 1100, 1101
f. Rn.
18, 19 mwN). Voraussetzung für eine solche Heilung ist, dass trotz des an sich gegebenen [X.] (§
83 Nr.
6 [X.]) die Rechte des Schuldners nicht beeinträchtigt werden, so dass sich der Versagungsgrund nicht auswirkt ([X.], Beschluss vom 30.
Januar 2004

IXa
ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367).
Schließlich hat der [X.] entschieden, dass aufgrund eines fehlerhaften Titels der Zuschlag nicht erteilt werden darf, wenn der Fehler erst in der Be-schwerdeinstanz beseitigt wird (Beschluss vom 18. März 2010 -
[X.], NJW-RR 2010, 1100, 1102 Rn. 25 ff.).
b) Danach mag
das Nachholen der zunächst unterbliebenen Zustellung eines die Rechtsnachfolge auf der [X.] ausweisenden [X.]s den an sich gegebenen Zuschlagsversagungsgrund (§
83 Nr.
6
[X.])
ent-fallen lassen. Möglich ist das jedoch allenfalls dann, wenn der Zustellungsman-gel bei der Erteilung des Zuschlags nicht mehr vorliegt und somit die Zu-schlagserteilung nicht hindert. Wird jedoch der Mangel -
wie hier -
erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens beseitigt, scheidet eine rückwirkende Heilung aus. Denn anders als bei einem Verstoß gegen ein Verfahrensgebot, der nicht die Vollstreckungsvoraussetzungen betrifft
(dazu [X.], Beschluss vom 18. März 2010

[X.], NJW-RR 2010, 1100), lässt ein Verstoß gegen das Zustel-lungserfordernis eine der drei Voraussetzungen für den Beginn der [X.] (Titel, Klausel, Zustellung, §
750 Abs.
1 ZPO) entfallen. Die Zwangsversteigerung ist unzulässig, der Zuschlag darf
nicht erteilt werden (§ 83 Nr. 6 [X.]).
c) Wäre es möglich, den
Zustellungsmangel noch im Laufe des Be-schwerdeverfahrens zu heilen, führte das zu einer einseitigen, sachlich nicht 8
9
-

6

-
gerechtfertigten Schlechterstellung des Schuldners. Er selbst kann die Zu-schlagsbeschwerde nach §
100 [X.], von den Besonderheiten des Schutzes von Leben und Gesundheit abgesehen, nicht auf neue Tatsachen oder Beweise stützen. Dem Gläubiger
wäre hingegen
die Einführung neuer Tatsachen
gestat-tet. Diese Ungleichbehandlung ist schon an sich nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass ein solches Vorgehen den Zweck der Zustellung zu unterlaufen droht. Die Zustellung des Titels
und der dem Rechtsnachfolger erteilten Voll-streckungsklausel
nebst dem die Rechtsnachfolge ausweisenden [X.] hat den Zweck, dem Schuldner unmissverständlich klarzumachen, dass der nunmehrige Gläubiger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird, ihn letztmals vor der zwangsweisen Durchsetzung des titulierten Anspruchs zu warnen, ihn über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung zu unter-richten und ihm Gelegenheit zu geben, die Zulässigkeit der [X.] zu prüfen und Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend
zu ma-chen. Diese Möglichkeit würde erschwert, wenn der an sich unzulässige [X.] infolge nachträglicher Heilung des Zustellungsmangels im Beschwerdeverfahren bestehen bliebe
(vgl. [X.], Beschluss vom 18.
März 2010

V
[X.], [X.] 2010,
1100, 1102 Rn.
28).
c) An der in seinem Beschluss vom 8.
November 2012 lediglich beiläufig geäußerten Auffassung, dass der Mangel der fehlenden Zustellung eines [X.] bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens geheilt werden könne ([X.], [X.]Z
195, 292, 297 Rn.
11),
hält der [X.] nicht fest.
IV.
1. Eine Kostenentscheidung ist in Verfahren über eine Zuschlagsbe-schwerde grundsätzlich nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten hier nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (siehe nur [X.], Beschluss vom 25.
Januar 2007

V
ZB 125/05, [X.]Z
170, 378, 381 mwN).
10
11
-

7

-
2. Der Gegenstandswert des [X.] bestimmt sich für die anwaltliche Vertretung der betreibenden Gläubigerin gemäß §
26 Nr.
1 [X.] nach dem Wert des Rechts, aufgrund dessen die Zwangsversteige-rung betrieben wird, und für die anwaltliche Vertretung der Schuldner gemäß §
26 Nr.
2 [X.] nach dem Gegenstand der Zwangsversteigerung, hier dem festgesetzten Grundstückswert.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.09.2012 -
11 K 9/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.06.2013 -
3 [X.] -

12

Meta

V ZB 109/13

21.11.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2013, Az. V ZB 109/13 (REWIS RS 2013, 887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 887

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