Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.02.2014, Az. 5 PKH 51/13

5. Senat | REWIS RS 2014, 7849

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Darlegungsanforderungen


Gründe

1

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO). Die beabsichtigte Anhörungsrüge des [X.] gegen den [X.]eschluss des Senats vom 4. Dezember 2013 - [X.]VerwG 5 [X.] 42.13 -, mit dem der Senat die [X.]eschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2012 zurückgewiesen hat, kann keinen Erfolg haben, weil der Senat den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist ([X.], [X.]eschluss vom 28. März 1985 - 1 [X.]vR 1245/84, 1254/84 - [X.]E 69, 233 <246>). Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen ([X.], u.a. [X.]eschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 [X.]vR 558/75 - [X.]E 42, 364 <368>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines [X.]eteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist ([X.], u.a. [X.]eschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]E 86, 133 <146> und vom 1. Februar 1978 - 1 [X.]vR 426/77 - [X.]E 47, 182 <187 f.>). Die Anhörungsrüge dient der Kontrolle des Gerichts, ob es das Gebot rechtlichen Gehörs im vorgenannten Sinne verletzt hat ([X.]eschluss vom 7. April 2011 - [X.]VerwG 5 PKH 5.11 - juris Rn. 2). Im Hinblick auf die [X.]egründung eines darauf gerichteten [X.] ist es erforderlich, dass dieser das Vorliegen eines Anhörungsmangels in groben Zügen erkennen lässt (vgl. zur Darlegung von [X.] für [X.] etwa [X.]eschlüsse vom 8. September 2008 - [X.]VerwG 3 PKH 3.08 - juris Rn. 3 und vom 30. Juli 2012 - [X.]VerwG 5 PKH 8.12 - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat der Kläger auch im vorgenannten Sinne nicht aufgezeigt (§ 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

3

In seinem Schriftsatz zur [X.]egründung seines Prozesskostenhilfebegehrens vom 27. Dezember 2013 ([X.] ff.) unterbreitet der Kläger erneut den umfänglichen Streitstoff aus den vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Er rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil der Senat im [X.] neben der anwaltlichen [X.]egründung dieser [X.]eschwerde den "Gesamtvortrag des [X.] mit gesamten im [X.]erufungsverfahren eingereichten Schriftsätzen, einschließlich aller anwaltlichen Schreiben (und) der gleichsam zu würdigenden [X.] vom 04.02.2013" im tragenden Wesensgehalt ausgeblendet habe.

4

Dieser Vortrag und die damit verbundenen einzelnen Angriffe des [X.] verkennen den Prüfungsumfang und den Prüfungsmaßstab, den der Senat bei der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde zu legen hat. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Zwischenverfahren, das nur dazu dient festzustellen, ob ein geltend gemachter gesetzlicher Zulassungsgrund tatsächlich gegeben ist. In diesem Verfahren prüft das [X.] ausschließlich das inhaltliche Vorbringen der [X.]eschwerdebegründung, so dass Verweisungen auf früheres schriftsätzliches Vorbringen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. [X.]eschluss vom 19. November 1993 - [X.]VerwG 1 [X.] 179.93 - [X.]uchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 13). Die [X.]egründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) entsprechen und als solche schlüssig sein; das Gericht ist nicht gehalten, sämtlichen Vortrag aus vorangegangenen Verfahren auf etwaige Anhaltspunkte für Zulassungsgründe durchzusehen. Viele der vom Kläger nunmehr vorgebrachten Gründe und die diesen zugrunde liegenden Umstände waren zudem nicht Gegenstand der anwaltlichen [X.]egründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. So rügt der Kläger (im Schriftsatz zur [X.]egründung seines Prozesskostenhilfebegehrens vom 27. Dezember 2013, [X.], 9) etwa eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Überraschungsentscheidung des [X.]. Diese Verfahrensrügen sind aber - unabhängig davon, ob sie überhaupt zur Darlegung eines Zulassungsgrundes geeignet sein konnten - im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht bzw. nicht in substantiierter Form vorgebracht worden.

5

Des Weiteren geht auch der Vortrag des [X.] ins Leere, mit dem er den aus seiner Sicht "diskriminierenden Schriftsatz der [X.]eklagten vom 15.07.2013" angreift, mit dem diese auf die [X.]eschwerdebegründung des [X.] im [X.] erwidert hat und die der Kläger - wie er im Einzelnen ausführt - für unzutreffend und richtigstellungsbedürftig hält (Schriftsatz des [X.] vom 27. Dezember 2013, [X.] ff.). Ebenso kann eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darin liegen, dass der Kläger im [X.] nicht noch die Möglichkeit genutzt hat, seinerseits auf diese Erwiderung der [X.]eklagten zu replizieren. Maßgeblich für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde und für die Erfolgsaussichten der hierauf bezogenen vom Kläger beabsichtigten Anhörungsrüge ist nicht - wie der Kläger möglicherweise annimmt - eine Auseinandersetzung damit, ob und inwieweit der Vortrag der [X.]eklagten im [X.] zutraf, sondern ob der Senat das Vorbringen zu den [X.], die der Kläger im anwaltlichen Schriftsatz innerhalb der zweimonatigen [X.]egründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) vorgebracht hat, nicht berücksichtigt oder nicht in Erwägung gezogen hat. Das war jedoch nicht der Fall. Der Senat hat das [X.]eschwerdevorbringen sowohl zur Kenntnis genommen, es in Erwägung gezogen und sich in dem [X.]eschluss vom 4. Dezember 2013 - [X.]VerwG 5 [X.] 42.13 - in der gebotenen Weise damit auseinander gesetzt.

6

Schließlich vermag der Kläger auch mit den zahlreichen Angriffen, mit denen er die inhaltliche Richtigkeit des genannten [X.]eschlusses des Senats bzw. dessen Vereinbarkeit mit materiellem oder Verfahrensrecht in Zweifel zu ziehen versucht und ihn "antragsbegründend richtigstellen" möchte (Schriftsatz des [X.] vom 27. Dezember 2013, [X.] ff.), eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht darzutun. Das gilt etwa beispielhaft für die Rüge, der angegriffene [X.]eschluss des Senats sei "falsch und irreführend, jedenfalls in [X.]ezug auf das Sozialhilferecht ..., dass die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 (VwGO) nicht vorlägen, bloß weil das [X.]SG nicht in dieser Vorschrift genannt sei" (a.a.O. [X.]). Abgesehen davon, dass der [X.] selbständig tragend auch deshalb als nicht hinreichend dargelegt erachtet hat, weil der Kläger der Sache nach nur einen [X.] geltend gemacht hatte, der die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht zu rechtfertigen vermochte, lässt sich mit den Vorwürfen des [X.] gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Nichtzulassungsbeschlusses ein Anhörungsmangel nicht aufzeigen. Mit Einwendungen, die sich auf die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung beziehen, kann eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründet werden. Dieser Anspruch gebietet nur, dass - wie bereits oben dargelegt - das Vorbringen der [X.]eteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird, nicht aber, dass das Gericht den Vorstellungen oder Rechtsansichten eines [X.]eteiligten folgt (vgl. etwa [X.]eschluss vom 20. März 2013 - [X.]VerwG 7 [X.] 3.13 - juris Rn. 2 m.w.N.).

7

Von einer weiteren [X.]egründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Meta

5 PKH 51/13

18.02.2014

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

§ 133 Abs 3 S 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.02.2014, Az. 5 PKH 51/13 (REWIS RS 2014, 7849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7849

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