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PDF anzeigen[X.] vom 16. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass jeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich be-gangenen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaf-fe entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] er-sichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs. Die Verurteilung wegen tateinheit-lich begangenen unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe hatte jeweils zu entfallen, da hier materiellrechtlich der Erwerb der Waffe mit dem Führen der Waffe nicht in Tateinheit steht (vgl. [X.]/[X.], Waffenrecht, 9. Aufl., § 52 [X.] Rn. 74). Als selbstständige Tat war der Er-werb der Waffe nicht angeklagt. 1 Der Senat schließt aus, dass die Fehlerhaftigkeit des Schuldspruchs sich auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. 2 - 3 - Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 3 [X.]
Meta
16.02.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2011, Az. 2 StR 438/10 (REWIS RS 2011, 9411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9411
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