Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2016, Az. II ZR 63/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9274

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270616BIIZR63.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
63/15

vom

27.
Juni 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
Juni 2016
durch den
Vorsitzenden [X.]
Dr. Bergmann
und die Richterin
Caliebe
sowie die [X.] Dr.
Drescher, Born und
Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 17.
Zivilkammer des [X.] vom 30.
Januar 2015 durch Beschluss gemäß §
552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
Streitwert: 3.500

Gründe:
Zulassungsgründe liegen nicht vor, die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat der Rechtsstreit grund-sätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]s.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Ent-wicklung und Handhabung des Rechts berührt. [X.] ist eine 1
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3
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Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwor-tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten wer-den ([X.], Beschluss vom 22.
September 2015

II ZR 310/14, ZIP
2016, 266 Rn.
3 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. [X.]e Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rückforderung [X.] Auszahlungen an Kommanditisten hat der erkennende [X.] mit seinem Urteil vom 12.
März 2013 ([X.], [X.], 1222) geklärt. Weitere klärungsbe-dürftige Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht.
Der vorliegende Fall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Aus-legung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts auf-zustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2002

[X.], [X.]Z 151, 221, 225). Die Voraussetzungen, unter denen gewinnunabhängige Auszahlun-gen an Kommanditisten von der [X.] zurückgefordert werden können, hat der erkennende [X.] mit seinem Urteil vom 12.
März 2013 ([X.], [X.], 1222) umschrieben. Vorliegend geht es nur noch um die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall.
2.
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat .

l-schaft mbH & Co KG (im Folgenden: [X.]) auf Rückzahlung im 4
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4
-

Prospekt vorgesehener, regelmäßiger Auszahlungen an die Kommanditisten verneint.
Dem [X.]svertrag der [X.] lässt sich bei der gebo-tenen objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht klar und un-missverständlich entnehmen, dass die an die Kommanditisten geleisteten und im Prospekt der [X.] vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen den Kommanditisten als Darlehen der [X.] zur Verfügung gestellt worden sind. Ein Darlehensrückzahlungsanspruch bestand daher nicht.
a)
Diese Feststellung kann der [X.] selbst treffen, weil [X.]s-verträge von [X.] nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind. Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die in dem [X.]svertrag keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 16.
Februar 2016

II
ZR
348/14, [X.], 518 Rn.
13; Urteil vom 12.
März 2013

[X.], [X.], 1222 Rn.
13).
Nach der Rechtsprechung des [X.]s unterliegen die Regelungen in [X.]sverträgen von [X.] unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des §
23 Abs.
1 [X.] bzw. §
310 Abs.
4 BGB n.
F. ein-greift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie [X.]. Hieraus folgt in Anlehnung an §
305c Abs.
2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen ([X.], Urteil vom 16.
Februar 2016

II
ZR
348/14, [X.], 518 Rn.
14; Urteil vom 12.
März 2013

[X.], [X.], 1222 Rn.
14).

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-
5
-

Für den einer Publikumspersonengesellschaft [X.] müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem [X.]svertrag klar er-geben. Denn die erst nach Abschluss des [X.]svertrags beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind ([X.], Urteil vom 16.
Februar 2016

II
ZR
348/14, [X.], 518 Rn.
14; Urteil vom 12.
März 2013

II
ZR
73/11, [X.], 1222 Rn.
14).
b)
Der [X.]svertrag der [X.] (im Weiteren: [X.]) enthält unter anderem folgende Regelungen:
§
9
Zuständigkeit der [X.]erversammlung
Die [X.]erversammlung beschließt über alle ihr gesetzlich und durch diesen [X.]svertrag zugewiesenen Angelegenheiten, ins-besondere über:

f)
Auszahlung (Entnahme) von [X.]. Die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen an die Kommanditisten wird die persönlich haftende [X.]erin auch ohne gesonderten [X.]erbeschluss unter Berücksichtigung vorrangiger [X.] stiller [X.]er vornehmen, sobald es die Liquiditäts-lage der [X.] erlaubt;

§
12
Besondere [X.]erleistungen, Ergebnisverteilung, [X.] und sonstige Rechtsbeziehungen mit Gesellschaf-tern

(...)
5.
Auszahlungen können die Kommanditisten nur zu Lasten ihrer variab-len Kapitalkonten gem. § 4 Ziffer 3 verlangen. Voraussetzung für [X.] ist eine ausreichende Liquiditätslage der [X.].
Soweit Auszahlungen von [X.] vorgenommen werden, werden sie den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Auszahlungen nicht durch Guthaben auf den vari-ablen Kapitalkonten gem. §
4 Ziffer
3 gedeckt sind.

9
10
-
6
-

Im Emissionsprospekt der [X.] befindet sich auf Seite
9 folgende Aussage:
Auszahlungen an die Kommanditisten
Beginnend ab Dezember 2004 ist eine Auszahlung in
Höhe
von 8
% p.a. an die Anleger
vorgesehen. Sofern die geplante Umstellung auf [X.] in 2006 erfolgt, stehen den Auszahlungen in der Betriebsphase ca. 0,1% p.a. Steuerzahlungen gegenüber. Die Auszahlungen während der Fondslaufzeit sollen insgesamt 128
% betragen. Hinzu kommen die Erlöse aus der Veräußerung.

Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnungen wird auf den Seiten 28 und 29 des Prospekts der [X.] erläutert:
Die vorgesehenen Auszahlungen an die Kommanditisten erfolgen gemäß Prognose ab 2004 mit 8
% p.a. Insgesamt betragen die Auszahlungen 128
%.
Hinzu kommen die Erlöse aus der Veräußerung. Die Auszahlun-gen erfolgen jährlich im Dezember

c)
Die Auslegung des [X.]svertrags der [X.] führt hinsichtlich der in §
9 lit. f) Satz 2 [X.] im Hinblick auf ihre Auszahlungsmodalitä-ten geregelten und im Prospekt der Höhe nach prognostizierten regelmäßigen Auszahlungen zu keinem klaren und unmissverständlichen Ergebnis. [X.] lässt sich der Bestimmung des §
12 Nr.
5 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen den Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt werden. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist es schon nicht eindeutig, dass §
12 Nr.
5 Abs. 2 [X.] die im Prospekt vorgesehenen Auszah-lungen überhaupt erfasst. Der [X.]svertrag kann dahin verstanden werden, dass es verschiedene Arten von Auszahlungen an Kommanditisten gibt, für die unterschiedliche Regelungsmodelle gelten, nämlich einerseits die 11
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-
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-

im Prospekt vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen und auf der anderen Seite außerplanmäßige Auszahlungen (Entnahmen) von [X.], über die die [X.]erversammlung nach §
9 lit. f) Satz 1 [X.] zu be-schließen hat. Weiter kann der [X.]svertrag dahin verstanden werden, dass sich §
12 Nr.
5 Abs. 2 [X.] nur auf diese außerplanmäßigen, von der [X.] beschlossenen und nicht auf die
im Prospekt vorge-sehenen regelmäßigen Auszahlungen bezieht. Ob der [X.]svertrag in-soweit klar und unmissverständlich regelt, dass es sich bei den von der [X.] beschlossenen außerplanmäßigen Auszahlungen ([X.]) von [X.] um Darlehen handelt oder, wie in der dem [X.] im Urteil vom 16.
Februar 2016 ([X.], [X.], 518) vorlie-genden Vertragsgestaltung, nicht, bedarf keiner Entscheidung, weil die Fonds-gesellschaft die Rückzahlung der im Prospekt vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen verlangt hat.
In §
9 [X.] ist geregelt, in welchen Angelegenheiten die [X.]er-versammlung der [X.] zuständig ist. In §
9 lit. f) Satz 1 [X.] ist vorgesehen, dass die [X.]erversammlung über die Auszahlung ([X.]) von [X.] beschließt. §
12 Nr. 5 [X.] enthält eine wei-tere Bestimmung über Auszahlungen an Kommanditisten. Allein daraus, dass die Regelung über die Voraussetzungen, unter denen Auszahlungen von Liqui-ditätsüberschüssen den Kommanditisten als Darlehen gewährt werden sollen, der Bestimmung, zu Lasten welchen Kontos die Kommanditisten Auszahlungen verlangen können, unmittelbar nachfolgt, kann nicht darauf geschlossen wer-den, dass sich §
12 Nr. 5 Abs. 2 [X.] auf jedwede Art von Auszahlung bezieht. Denn §
9 lit.
f) Satz 2 [X.] unterwirft eine bestimmte Art von Auszahlungen, näm-lich die im Prospekt vorgesehenen, einer Sonderbehandlung. Zu deren Auszah-lung bedarf es keines Beschlusses der [X.]erversammlung nach §
9 14
-
8
-

lit.
f) Satz
1 [X.]. Vielmehr kann grundsätzlich die persönlich haftende Gesell-schafterin diese Auszahlungen als [X.] auch ohne gesonderten [X.]erbeschluss vornehmen, sobald es die Liquiditätslage der [X.] erlaubt. Bereits das [X.] spricht nicht dafür, dass §
12 Nr.
5 Abs.
2 [X.] auch diese im Prospekt vorgesehenen planmäßigen [X.] erfassen soll. In §
12 Nr. 5 Abs. 2 [X.] ist nicht allgemein von [X.] die Rede. Dieser soll nur Anwendung finden, soweit Auszahlungen von [X.] vorgenommen werden. Es wird hier derselbe [X.] verwendet wie in §
9 lit.
f) Satz 1 [X.], während in §
9 lit.
f) Satz 2 [X.] von den im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen die Rede ist. Dass es sich bei den von der Geschäftsleitung veranlassten im Prospekt vorgesehenen planmä-ßigen Auszahlungen nach dem Fondskonzept regelmäßig auch um solche aus freier Liquidität handelt, ändert an diesem [X.] nichts.
d) Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch den Inhalt
des Prospekts bestärkt, auf den der [X.]svertrag, soweit er die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen nennt, ausdrücklich Bezug nimmt, so dass er in-soweit als Auslegungshilfe herangezogen werden kann. Aus der Sicht eines verständigen Personengesellschafters war es nicht erkennbar, dass die im Prospekt vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen lediglich als Darlehen gewährt werden sollten. Vielmehr stellt der Prospekt die Auszahlungen
prognostisch
als feste Kapitalverzinsung dar, die sich auf 128
% summieren soll. Diese Darstellung als Rendite wird dadurch bestätigt, dass die Erlöse aus der Veräußerung des Schiffes hinzukommen, also aus der Sicht eines verstän-digen Publikumspersonengesellschafters zu einer Erhöhung seiner Rendite aus regelmäßigen Auszahlungen beitragen sollen. Der Eindruck, bei den im Pros-pekt vorgesehenen Auszahlungen handele es sich um eine dem [X.] zu belassende Kapitalverzinsung und nicht um ein Darlehen, wird letztlich 15
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-

dadurch verfestigt, dass der Prospekt weder im Zusammenhang mit der Erläu-terung der geplanten Auszahlungen noch im Rahmen der [X.] einen Hinweis darauf enthält, dass diese Auszahlungen (nur) als [X.] gewährt werden sollen.
Ein solches Verständnis deckt sich mit den rechtlich zulässigen [X.] der Gestaltung eines [X.]svertrags einer Kommanditgesell-schaft. Es ist allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des §
169 Abs.
1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der [X.]svertrag dies wie hier in §
9 lit.
f) Satz 2 [X.] vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller [X.]er gedeckt ist. Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindest-tantieme zu Lasten des Kapitals gehen (vgl.
[X.], Urteil vom 12. März 2013

II
ZR
73/11, [X.], 1222 Rn.
9 mwN).
e)
Lässt sich somit durch Auslegung der gesellschaftsvertraglichen [X.] schon nicht mit der gebotenen Klarheit feststellen, dass den [X.] die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen als Darlehen gewährt werden, so fehlt es außerdem an einer Regelung der Voraussetzungen, unter denen ein gegebenenfalls nur als Darlehen ausgezahlter Betrag vom Komman-ditisten zurückgezahlt werden muss. Das Fehlen einer Regelung der [X.] verstärkt die nach dem [X.]svertrag bestehende Unklarheit, ob die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen als Darlehen ge-währt werden.

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10
-

Wenn die im Prospekt vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen an die Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt sein sollten, dann wäre es [X.] gewesen, im [X.]svertrag der [X.] die Vorausset-zungen zu regeln, unter denen die Kommanditisten zur Rückzahlung an die [X.] verpflichtet sein sollten. Das Recht der [X.] gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertrag-lich ermöglichten) Auszahlungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts (§
488 Abs.
3 BGB) würde dem im Ge-sellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der [X.]er nicht gerecht. Es wäre in sich nicht schlüssig, wenn die [X.]er, wie dies §
9 lit.
f) Satz 2 [X.] in Verbindung mit dem Prospekt vorsieht, regelmäßige gewinn-unabhängige Auszahlungen von der [X.] erhalten sollen, ihnen diese

möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten

Zahlungen

18
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11
-

aber ohne besonderen Grund binnen einer Frist von drei Monaten wieder ent-zogen werden könnten (vgl.
[X.], Urteil vom 12. März 2013

II
ZR
73/11, ZIP
2013, 1222 Rn.
23).

Bergmann
Caliebe
Drescher

Born
Sunder

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2014 -
23a [X.]/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.01.2015 -
317 S 49/14 -

Meta

II ZR 63/15

27.06.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2016, Az. II ZR 63/15 (REWIS RS 2016, 9274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9274

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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II ZR 348/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

18 U 80/16

Zitiert

II ZR 310/14

II ZR 73/11

II ZR 348/14

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