Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2016, Az. II ZR 348/14

II. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16217

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:160216U[X.]348.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
[X.] ZR
348/14
Verkündet am:

16. Februar 2016

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
HGB § 169 Abs. 1; BGB §§ 133 B, 157 C
Die Bestimmung im [X.]svertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass Ausschüttungen von [X.]n
den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den [X.] gedeckt sind, genügt den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten nicht, wenn unklar ist, ob und wie nach einem Beschluss der [X.]erversammlung, [X.] auszuschütten, entstandene [X.] der [X.] gebucht werden müssen.

[X.], Urteil vom 16.
Februar 2016
[X.]
ZR
348/14
G [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1.
Dezember 2015
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann
und die Richterin [X.] sowie die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 28. November 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Beklagte ist Kommanditist der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, de-ren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs ist. Der Ge-sellschaftsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:
§
3 [X.]er, [X.]skapital

4.
Zusätzlich zu ihrer Einlage haben die Kommanditisten ein Agio von 5% zu zahlen.

8.
Die von den Kommanditisten zu leistenden Einlagen sind ihre Pflichteinlage. Die in das Handelsregister einzutragende Haft-1
-
3
-
summe eines jeden Kommanditisten entspricht der von ihm übernommenen Pflichteinlage.
§
8 [X.]erversammlung

8.
Die [X.]erversammlung beschließt außer über die sonst in diesem Vertrag bezeichneten Angelegenheiten über

e)
die Ausschüttung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüs-sen;

§
9 [X.]erbeschlüsse

2.
Einer Mehrheit von 75
% der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung der persönlich haftenden [X.]erin bedarf es für die Beschlüsse gem. §
8 Ziff.
8
e) bis i). Die Zustimmung der persönlich haftenden [X.]erin ist nicht mehr erfor-derlich nach Ablauf von acht Jahren seit Infahrtsetzung der MS .

§
11 [X.]

1.
Die Pflichteinlagen der Kommanditisten sind [X.]. Sie werden auf Kapitalkonten I der Kommanditisten gebucht.
2.
Das Agio wird auf einem Kapitalkonto [X.] der Kommanditisten gebucht.
3.
[X.] werden auf [X.] der [X.] gebucht. Dies gilt auch dann, wenn die [X.] die Pflichteinlagen der Kommanditisten übersteigen. Gewinnanteile sind den [X.] so lange gutzuschreiben, bis [X.] ausgeglichen sind. Die Kommanditisten haben [X.] nur durch zukünftige Gewinne auszugleichen.
4.
Gewinnanteile, soweit sie nicht auf [X.] zu bu-chen sind, und der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen [X.] und [X.]ern werden auf [X.] gebucht. Guthaben auf den [X.] wer-den nicht verzinst.
-
4
-
§
13

Ergebnisverteilung, Entnahmen

6.
Auszahlungen können die Kommanditisten nur zu Lasten ihrer [X.] verlangen. Auszahlungen sind nur dann zulässig, wenn und soweit die Liquiditätslage der [X.] dieses erlaubt, Zahlungsverpflichtungen -
insbesondere die Zins-
und Tilgungsverpflichtungen von Krediten zur Finanzie-rung des Schiffes
-
nicht gefährdet werden, nach Auszahlung eine Liquiditätsreserve von DM 500.000,-
verbleibt und ein Ge-sellschafterbeschluss gem. § 8 Ziff. 8 e) gefasst wird. [X.] können nur nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen.
7.
Ausschüttungen von [X.]n werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den [X.]konten gedeckt sind.
8.
Ist die Kommanditeinlage durch Verluste unter den Betrag der eingetragenen [X.] gemindert, und tätigt der [X.] Entnahmen oder wird die Kommanditeinlage durch [X.]n gemindert, lebt die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der von ihm getätigten Entnahmen wieder auf. Aus [X.]m Grunde ist ein Kommanditist nicht verpflichtet, sein Ent-nahmerecht auszuüben.
§
17 Auseinandersetzungsguthaben

4.
Ergibt sich bei den Kommanditisten ein negatives [X.], kann die [X.] keinen Ausgleich ver-langen. Hat er jedoch Entnahmen getätigt, sind diese an die [X.] unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie die Ge-winnanteile des Kommanditisten übersteigen.

§
18 Liquidation

2.
Der nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Liquida-tionserlös wird in folgender Reihenfolge verwandt:

-
5
-
a)
Auszahlung beschlossener und nicht entnommener [X.] an die Kommanditisten.

3.
Soweit der Liquidationserlös nicht ausreicht, erfolgen [X.] gem. Ziff. 2a) und b) jeweils vorrangig auf die Beträge, die bis zur Liquidation trotz Vorliegens der Auszahlungsvoraus-setzungen nicht entnommen wurden, und zwar im Verhältnis der nicht entnommenen Beträge zueinander. Im übrigen erfol-gen Auszahlungen an die etwaigen stillen [X.]er und die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlagen. Auf über den Liquidationserlös hinausgehende Ansprüche verzichten die be-troffenen Anspruchsberechtigten gem. Ziff. 2a) bis c) bereits jetzt. Die [X.] nimmt den Verzicht an.

Die Klägerin erklärte gegenüber den Kommanditisten unter Berufung auf §
13 Nr.
7 ihre
t-teten Beträge zurück.
Das [X.] hat die Klage, mit der die Klägerin vom Beklagten [X.] von 81.806,70

e-richtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
2
3
4
5
-
6
-
Weder sei zwischen den Parteien ein separater Darlehensvertrag verein-bart noch bestehe ein gesetzlich begründeter Rückzahlungsanspruch hinsicht-lich solcher Auszahlungen an Kommanditisten, die

wie hier

nicht auf Gewin-nen beruhten, sondern die Einlage der [X.]er minderten. Auch aus §
13 Nr.
7 des [X.]svertrags ergebe sich ein Darlehensrückzahlungsan-spruch nicht. Es könne dahinstehen, ob die Klausel für sich genommen [X.] klar sei. Die Klausel, die einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliege, sei jedenfalls deshalb un-wirksam, weil sie für den Kapitalanleger überraschend sei und die [X.]en entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige.
[X.].
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung solcher Auszahlungen an Kommanditisten, die auf der Grundlage der gemäß §
8 Nr. 8
e),
§
9 Nr.
2 des [X.]svertrags gefassten [X.] aus [X.]n geleistet wurden, verneint.

1.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Rückzahlungs-anspruch nicht schon dann entsteht, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage der gemäß §
8 Nr.
8
e), §
9 Nr.
2 des [X.]svertrags gefass-ten Ausschüttungsbeschlüsse von §
169 Abs.
1 HGB nicht gedeckte [X.] zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der Kommanditist ist zur Rückzahlung vielmehr nur dann verpflichtet, wenn der [X.]svertrag dies vorsieht.
a)
Nach §
169 Abs.
1 Satz
2 HGB hat der Kommanditist nur einen [X.] auf Auszahlung
des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust 6
7
8
9
-
7
-
unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder
durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des §
169 Abs.
1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der [X.]svertrag dies wie hier in §
8 Nr.
8
e) als Ausschüttung von [X.] als Alternative zur Ausschüttung von Gewinnen vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller [X.]er gedeckt ist ([X.], Urteil vom 12.
März 2013

[X.]
ZR
73/11, ZIP
2013, 1222 Rn.
9; Urteil vom 5.
April 1979

[X.]
ZR 98/76, [X.], 803, 804; Urteil vom 7.
November 1977

[X.]
ZR 43/76, [X.], 1446, 1447).
b)
Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen §
169 Abs.
1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im [X.]svertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht
zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine be-reits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach §
172 Abs. 4, §
171 Abs.
1 HGB führen. Diese Vorschriften be-treffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den [X.] im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 12.
März 2013

[X.]
ZR
73/11, ZIP
2013, 1222 Rn.
10; Urteil vom 20.
Juni 2005

[X.]
ZR
252/03, [X.], 1552, 1553; Urteil vom 3.
Juli 1978

[X.]
ZR
110/77, [X.], 1228, 1229 f.; Urteil vom 7.
November 1977

[X.]
ZR
43/76, [X.], 1446, 1447).
Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft
ver-pflichtet, die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der [X.] bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§
171 Abs.
1 Halbsatz 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der [X.]. Seine 10
11
-
8
-
Haftung im Außenverhältnis entfällt gemäß §
171 Abs.
1 Halbsatz
2 HGB, wenn er einen der eingetragenen [X.] entsprechenden Wert in das Gesell-schaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Komman-ditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß §
172 Abs.
4 Satz
1 HGB den Gläubigern der [X.] gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Das gleiche gilt nach §
172 Abs.
4 Satz
2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den be-zeichneten Betrag herabgemindert wird. Die in §
172 Abs.
4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur [X.] ist davon nicht berührt. Ein [X.] der Gesell-schaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (vgl. [X.], Urteil vom 12.
März
2013

[X.]
ZR
73/11, ZIP
2013, 1222 Rn.
11; Urteil vom 20.
Juni 2005

[X.]
ZR
252/03, [X.], 1552, 1553).
2.
Dem [X.]svertrag der Klägerin lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht klar und unmiss-verständlich entnehmen, dass die [X.], die auf der Grundla-ge der gemäß §
8 Nr. 8
e), §
9 Nr.
2 des [X.]svertrags gefassten [X.] ausgeschüttet wurden, den Kommanditisten als Darle-hen zur Verfügung gestellt worden sind. Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht.
a)
Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil [X.]s-verträge von [X.] nach ihrem objektiven Erklärungsbefund 12
13
-
9
-
nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind (vgl. [X.], Urteil vom 12.
März 2013

[X.]
ZR
73/11, ZIP
2013, 1222 Rn.
13; Urteil vom 18.
September
2012

[X.]
ZR
201/10, ZIP
2012, 2291 Rn.
18 beide mwN). Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die in dem [X.] keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu [X.] ([X.], Urteil
vom 30.
April
1979

[X.]
ZR 57/78, NJW 1979, 2102).
Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in [X.]sverträgen von [X.] unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des §
23 Abs.
1 [X.] bzw. §
310 Abs.
4 BGB nF eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbe-dingungen ([X.], Urteil vom 12.
März
2013

[X.]
ZR
73/11, ZIP
2013, 1222 Rn.
14; Urteil vom 23.
April 2012

[X.]
ZR
75/10, [X.], 1342 Rn.
32
f.; Beschluss
vom 13.
Dezember 2011

[X.]
ZB
6/09, ZIP
2012, 117 Rn.
50; Urteil vom 27.
November 2000

[X.]
ZR 218/00, [X.], 243, 244). Hieraus folgt in Anlehnung an §
305c Abs.
2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen ([X.], Urteil vom 12.
März
2013

[X.]
ZR
73/11, ZIP
2013, 1222 Rn.
14).
Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden [X.] müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem [X.]svertrag klar er-geben (vgl. [X.], Urteil vom 12.
März 2013

[X.]
ZR
73/11, ZIP
2013, 1222 Rn.
14). Denn die erst nach Abschluss des [X.]svertrags beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind ([X.], Urteil
vom 30.
April 1979

[X.]
ZR
57/78, NJW 1979, 2102).

14
15
-
10
-
b)
Die Auslegung des [X.]svertrags der Klägerin führt hinsicht-lich der Ausschüttungen aus [X.]n zu keinem klaren und unmissverständlichen Ergebnis. Insbesondere lässt sich der Bestimmung des §
13 Nr.
7 in Verbindung mit den übrigen die Beschlussfassung und die Konten-führung in der
[X.] regelnden Bestimmungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen aus [X.]n vorgenommene Ausschüttungen den [X.]en (nur) als Darlehen gewährt werden. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist die durch den Wortlaut von §
13 Nr.
7 erster Halbsatz nahegelegte Auslegung, die Ausschüttungen würden den Kommanditisten als Darlehen gewährt, nicht eindeutig, weil der zweite Halbsatz des §
13 Nr.
7 des [X.]svertrags der Klägerin unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen des [X.]svertrags dahin verstanden werden kann, dass nach dem Beschluss der [X.]erversammlung, [X.] auszuschütten, eine entsprechende
Forderung der Kommanditis-e-bucht wird, und damit die Regelung des §
13 Nr.
7 insgesamt dahin verstanden werden kann, dass die Ausschüttungen nicht als Darlehen gewährt werden.

aa)
Soweit im ersten Halbsatz des §
13 Nr.
7 bestimmt ist, dass [X.] aus [X.]n den Kommanditisten

vorbehaltlich der im zweiten Halbsatz enthaltenen Einschränkung

als unverzinsliche Darle-hen gewährt werden, spricht die Verwendunein Darlehen im Rechtssinne. Der Rechtsbegriff des Darlehens ist auch juris-tisch nicht vorgebildeten Anlegern allgemein bekannt und hat den Inhalt, dass ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, der später zurückgezahlt
werden muss. Nach der gesetzlichen Regelung in §
488 Abs.
1 Satz
2 BGB ist die Ver-16
17
-
11
-
pflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines Zinses der gesetzliche Regelfall. Hiervon weicht §
13 Nr.
7 des [X.]svertrags ausdrücklich ab. Auch darin kommt zum
Ausdruck, dass begrifflich ein Darlehen im Rechtssinne bezeichnet wird, das eine vom Gesetz abweichende Sonderregelung erfahren soll. Den in §
13 Nr.
6 bis 8 des [X.]svertrags sowie in §
8 Nr. 8
e) [X.] Begriffen der Ausschüttung, der Auszahlung und der Entnahme [X.] sich dagegen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ausschüt-tungen den Kommanditisten als Darlehen gewährt sein sollen (vgl. [X.], Urteil vom 12.
März 2013

[X.]
ZR 73/11, ZIP
2013, 1222 Rn.
17 mwN).
[X.])
Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist die durch den Wortlaut von §
13 Nr.
7 erster Halbsatz nahegelegte Ausle-gung, die Ausschüttungen würden den Kommanditisten als Darlehen gewährt, aber nicht eindeutig. Nach §
13 Nr.
7 zweiter Halbsatz des [X.]sver-trags werden Ausschüttungen von [X.]n den Kommanditis-
dieser Einschränkung ist für den Anleger nicht hinreichend klar zu erkennen, ob ihm zugeflossene Ausschüttungen als Darlehen mit der Folge gewährt werden, dass der [X.] grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung zustehen soll. Der zweite Halbsatz des §
13 Nr.
7 des [X.]svertrags der Klägerin kann vielmehr unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen des [X.]s der Klägerin dahin verstanden werden, dass nach dem Be-schluss der [X.]erversammlung, [X.] auszuschüt-ten, eine entsprechende Forderung der Kommanditisten gegen die [X.] d-lage eines [X.]erbeschlusses nach §
8 Nr.
8 e), §
9 Nr.
2 ausgeschütte-ten [X.] im Sinne des §
13 Nr.
7 zweiter Halbsatz durch ein

18
-
12
-
(1)

13 Nr.
6 und 7 des [X.]svertrags sind (nur) die [X.] im Sinne des
§
11 Nr.
4 des [X.]svertrags und nicht auch die weiteren in §
11 Nr.
1 bis 3 des [X.]svertrags aufgeführten Konten (Kapitalkonten I und [X.], [X.]) gemeint. §
11 des [X.]svertrags regelt die verschiede-nen Konten zwar ulediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die im Folgenden unterschied-lich bezeichneten Konten allesamt für die [X.]er geführt werden. In §
11 Nr.
4 ist mit der Bezeichnung der dort geregelten, von den Kapitalkonten nach den Nummern 1 und 2 und dem [X.] nach Nummer 3 ver-umfassende Umschreibung in der Überschrift des §
11 gemeint, sondern der Begriff soll an dieser Stelle allein die hier geregelten Konten umfassen, um sie auch in der Bezeichnung von den anders bezeichneten Konten der Nummern
1 §
13 Nr.
7 des [X.]svertrags erklärt sich

wie auch in §
11 Nr.
4 und §
13 Nr.
6 sowie in §
11 Nr.
3 für die [X.]

daraus, dass auch Plural benannt werden.
Die in §
11 des [X.]svertrags vorgenommene Einteilung der Ge-sellschafterkonten entspricht einer gebräuchlichen Gestaltung der Kontenfüh-rung in Personenhandelsgesellschaften. Dabei wird neben einem festen Kapi-talkonto, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, regelmäßig ein weite-res, variables Konto (gewöhnlich als Kapitalkonto [X.] bezeichnet) geführt, auf dem Gewinnanteile, Verluste und Entnahmen gebucht werden. Da bei dieser Form des Kapitalkontos [X.] stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werden, wird insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der [X.] beim Kommanditisten (§
167 Abs.
2 und 3 HGB) häufig 19
20
-
13
-
ein weiteres variables Konto geführt, so dass sich ein sogenanntes Dreikon-tenmodell ergibt. Auf diesem dritten Konto werden entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht. Dieses häufig als Privatkonto be-zeichnete variable Konto stellt ein [X.] dar, das, wenn es nicht überzogen wird, eine Forderung des [X.]ers gegen die [X.] ausweist. Das Kapitalkonto [X.] erfasst dann nur noch die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste (vgl.
[X.], Urteil vom 12.
März 2013

[X.]
ZR
73/11, ZIP
2013, 1222 Rn.
20; [X.], Urteil vom 16.
Oktober 2008

IV
R
98/06,
[X.]E 223, 149, 155).
In §
11 des [X.]svertrags der Klägerin wurde ein modifiziertes [X.] umgesetzt. Die Pflichteinlage wird als Festeinlage auf ein Ka-pitalkonto
I gebucht (§
11 Nr.
1). Ein [X.] (§
11 Nr.
3) erfasst die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste, entspricht also dem Kapi-talkonto [X.] des [X.]. Daneben findet sich in §
11 Nr.
2 des [X.]s ein Konto zur Buchung des [X.], das im [X.] keine Entsprechung hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten von den genannten Konten gemäß §
11 Nr.
1 bis 3 Auszahlungen nach §
13 Nr.
6 des [X.]svertrags verlangen könnten bzw. nach §
13 Nr.
7 des [X.]s zu Lasten dieser Konten Ausschüttungen von [X.] gewährt werden könnten, deren rechtliche Qualifizierung vom [X.] eines Guthabens abhängen soll, enthält der [X.]svertrag gegen eine Belastbarkeit des [X.] Auf dem [X.] kann ein Guthaben nicht entstehen, weil dort nur [X.] und Gewinnanteile gebucht werden und Gewinnanteile dem [X.] nur so lange [X.] sind, bis dieses ausgeglichen ist.

21
-
14
-
Demgegenüber sind von dem als [X.]erkonto bezeichneten vari-ablen Konto gemäß §
11 Nr.
4 des [X.]svertrags, das dem variablen, häufig als Privatkonto bezeichneten Konto des [X.] entspricht, Auszahlungen möglich und kann dieses auch Guthaben ausweisen. Auf diesem Konto sollen unter anderem Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonder-konten zu buchen sind, gebucht werden. Es kann auf diesem Konto daher ein Guthaben entstehen, das in §
11 Nr.
4 Satz
2 des [X.]svertrags auch ausdrücklich benannt und einer Regelung unterworfen wird, nämlich dahin, dass Guthaben auf den [X.] nicht verzinst werden. Da auf dem [X.]erkonto der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Ge-sellschaft und [X.]ern gebucht wird, können zu Lasten dieses
Kontos auch Auszahlungen erfolgen.
(2)
Die Regelungen des [X.]svertrags der Klägerin können dahin verstanden werden, dass nach einem Beschluss der [X.]erversamm-lung, nach §
8 Nr.
8 e), §
9 Nr.
2 [X.] auszuschütten, [X.] ein entsprechender Anspruch der Kommanditisten gegen die Gesell-schaft auf Entnahme entsteht, dessen Durchsetzung von der weiteren Voraus-setzung einer von der Geschäftsleitung zu prüfenden, in §
13 Nr.
6 des [X.]s näher bestimmten Liquiditätslage der [X.] abhängig ist.
Gemäß §
18 Nr.
2 a) des [X.]svertrags sollen in der Liquidation nach Befriedigung der Gläubiger vorrangig beschlossene und nicht [X.] Ausschüttungen an die Kommanditisten ausgezahlt werden. Nach §
18 Nr.
3 des [X.]svertrags erfolgen auch bei nicht ausreichendem [X.] Auszahlungen vorrangig auf die Beträge, die bis zur Liquidation trotz [X.] nicht entnommen wurden. Wenn der Kommanditist sein Entnahmerecht nach §
13 Nr.
8 des [X.]svertrags aus den dort genannten oder hiervon unabhängigen Gründen nicht ausübt, geht 22
23
24
-
15
-
ihm dieses Recht also nicht verloren, sondern bleibt ihm bis in das [X.] erhalten. Der [X.]svertrag sieht in §
18 Nr.
3 iVm Nr.
2 a) so-gar vor, dass der dort als Anspruchsberechtigter bezeichnete Kommanditist auf über den Liquidationserlös hinausgehende Ansprüche verzichtet, soweit sie auf die Auszahlung beschlossener und nicht entnommener Ausschüttungen an die Kommanditisten gerichtet sind. Die Regelung eines Verzichts auf Ansprüche wäre nicht erforderlich, wenn dem Kommanditisten schon kein Entnahmean-spruch entstanden und erhalten geblieben wäre.
(3)
Unklar ist, ob und wie ein entstandener Entnahmeanspruch gebucht werden muss. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesell-schafters kann der [X.]svertrag der Klägerin dahin verstanden werden, dass die nach einem Beschluss der [X.]erversammlung, nach §
8 Nr.
8 e), §
9 Nr.
2 [X.] auszuschütten, entstandenen Forderungen der Kommanditisten gegen die [X.] auf ihren [X.] zu buchen sind.
Der einer Publikumsgesellschaft beitretende Kommanditist hat die be-rechtigte Erwartungshaltung, dass ihm nach dem [X.]svertrag zu-stehende Ansprüche gegen die [X.] vollständig buchhalterisch erfasst werden. Dies kann auf unterschiedliche Arten geschehen. Da die Verbuchung der Rechtsbeziehungen zwischen [X.] und [X.]ern das Innen-verhältnis betrifft, besteht insoweit Vertragsfreiheit (v.
[X.]/H.
C. Schneider in [X.]. [X.], 4.
Aufl., §
22 Rn.
32; Ehricke in [X.]/
Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3.
Aufl., §
120 Rn.
69; [X.] in [X.]/
Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 3.
Aufl., §
167 Rn.
20; MünchKommHGB/Priester, 3.
Aufl., §
120 Rn.
100). Wenn der [X.]svertrag, wie vorliegend, ein differenziertes System von [X.] zur Verfügung stellt, ist es na-heliegend, dass dieses Kontensystem für die Verbuchung sämtlicher Ansprüche 25
26
-
16
-
des Kommanditisten gegen die [X.] genutzt wird, sofern dem [X.] nichts anderes zu entnehmen ist.
Nach dem [X.]svertrag der Klägerin werden Gewinnanteile bis zur Auszahlung nach §
11 Nr.
4 des [X.]svertrags auf den [X.]konten der Kommanditisten gebucht, soweit sie nicht auf Verlustsonderkon-ten zu buchen sind. Über die Buchung des Anspruchs des [X.]ers auf die Entnahme beschlossener Ausschüttungen von [X.]n enthält der [X.]svertrag keine ausdrückliche Regelung. Da die Kapital-konten I und [X.] ausschließlich zur Buchung der Pflichteinlagen und des [X.] bestimmt sind und die [X.] lediglich der Buchung von Verlust-anteilen und von Gewinnanteilen,
soweit sie zum Verlustausgleich erforderlich sind, dienen, kommen nur die in §
11 Nr.
4 des [X.]svertrags als Ge-sellschafterkonten bezeichneten Privatkonten der Kommanditisten in Betracht. Diese dienen neben der Buchung der Gewinnanteile der [X.]er, die nicht auf den [X.] gebucht werden müssen, zur Aufnahme des gesamten übrigen Zahlungsverkehrs zwischen [X.] und [X.]n. Allein sie sind zur Buchung der Ansprüche der [X.]er auf [X.] der beschlossenen Ausschüttungen der [X.] geeignet.
Eine Ausschüttung, hinsichtlich welcher der Kommanditist (bislang) von seinem Entnahmerecht keinen Gebrauch gemacht hat (§
13 Nr.
8), kann auf einem Privatkonto, das entnahmefähige Zuweisungen an den
Kommanditisten und dessen Entnahmen ausweist, so gebucht werden, dass dieses Konto nach der Buchung der gemäß §
8 Nr.
8 e), §
9 Nr.
2 beschlossenen Ausschüttung im Haben eine entsprechende Forderung des Kommanditisten gegen die Gesell-schaft ausweist, die erlischt, wenn der ausgeschüttete Betrag an den Komman-ditisten gezahlt und diese Zahlung als Entnahme im Soll gebucht wird (vgl. [X.], Urteil
vom 12.
März
2013

[X.]
ZR 73/11, [X.], 1222 Rn.
21).
27
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-
17
-
(4)
Den sonstigen Regelungen des [X.]svertrags, in dem die [X.]er im Rahmen der insoweit geltenden Vertragsfreiheit frei bestim-men können, welche Konten zur Buchung welcher Vorgänge eingerichtet wer-den, lässt sich nicht entnehmen, dass die nach einem Beschluss der [X.], nach §
8 Nr.
8 e), §
9 Nr.
2 [X.] aus-zuschütten, entstandenen Forderungen der Kommanditisten gegen die Gesell-schaft nicht auf ihren [X.] gebucht werden dürfen.
(aa)
Entgegen der Auffassung der Revision sind die in Rede stehenden Bestimmungen des [X.]svertrags nicht eindeutig (nur) dahin auszule-gen, dass auf den [X.] lediglich der Zahlungsverkehr zwischen der [X.] und den [X.]ern gebucht werden soll, und demnach, so die Revision, nur tatsächliche Zahlungen und keine Ansprüche gebucht wer-den. Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen können bei objektiver Ausle-gung aus der Sicht des Anlegers vielmehr dahin verstanden werden, dass die [X.] auch der Buchung von Ansprüchen der [X.]er gegen die [X.] dienen. Die Buchung von Ansprüchen auf die Entnahme von [X.]n, deren Ausschüttung beschlossen wurde, ist daher nicht ausgeschlossen.
Nach §
11 Nr.
4 des [X.]svertrags werden auf [X.] Gewinnanteile, soweit sie nicht auf [X.] zu buchen sind, und der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen [X.] und [X.] gebucht. Die [X.] dienen damit ausdrücklich der Bu-chung von Gewinnanteilen, das heißt von Ansprüchen auf die Entnahme von
[X.] Konto gebucht. Mithin sind die auf den [X.] zu buchenden Ansprüche auf die Entnahme von Gewinnen nach allgemeinem Wortverständ-29
30
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-
18
-

s-r-es §
11 Nr.
4 des [X.]svertrags kann daher auch [X.] der [X.]er auf die Entnahme von [X.]n nach beschlossener Ausschüttung umfassen. Die ausdrückliche Benennung der Gewinnanteile in §
11 Nr.
4 des [X.]svertrags der Klägerin erscheint in erster Linie deshalb erforderlich, weil Gewinnanteile auf verschiedenen Konten gebucht werden, je nachdem, ob sie zur [X.] benötigt werden oder nicht. Jedenfalls kann aus der ausdrücklichen Erwähnung der Gewinnanteile in §
11 Nr.
4 des [X.]svertrags nicht geschlossen werden, die Ansprüche auf Entnahme von [X.]n nach beschlossener Ausschüttung dürften auf den [X.] nicht gebucht werden.
([X.])
Die Revision wendet ohne Erfolg ein, dass bei dieser Auslegung für den zweiten Halbsatz des §
13 Nr.

Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den [X.] gedeckt

13 Nr.
6 des [X.]s-vertrags Auszahlungen nur zulässig seien, wenn ein [X.]erbeschluss nach §
8 Nr.
8 e), §
9 Nr.
2 des [X.]svertrags gefasst werde, oder [X.] das [X.] des §
13 Nr.
7 des [X.]sver-trags ad absurdum geführt würde.
Zum einen verbleibt ein Anwendungsbereich des §
13 Nr.
7 in dem Fall, dass Ausschüttungen aus der Liquidität ohne vorhergehenden [X.]er-beschluss nach §
8 Nr.
8 e), §
9 Nr.
2 des [X.]svertrags erfolgen, da es in diesem Fall an einem
buchbaren Entnahmeanspruch und insoweit an einem Guthaben auf dem [X.]erkonto fehlt. Vor allem führt aber der Umstand, dass der Anwendungsbereich des §
13 Nr.
7 bei einem solchen Verständnis klein ist, nicht dazu, dass deshalb für den verständigen
Publikumspersonenge-32
33
-
19
-
sellschafter aus dem [X.]svertrag klar und eindeutig hervorgeht, wann ihm die beschlossenen Ausschüttungen als Darlehen gewährt werden und wann nicht.

(cc)
Die Revision weist ferner darauf hin, dass die Auszahlung über-schüssiger Liquidität, der kein Gewinn gegenüber stehe, dazu führe, dass die Hafteinlage zurückgezahlt werde. Würde nun auf dem Konto nach §
11 Nr.
4 des [X.]svertrags zunächst der Ausschüttungsbeschluss im Sinne ei-ner Forderung des Kommanditisten gebucht und anschließend dann die korres-pondierende Auszahlung, wäre der Saldo vor und nach diesen Buchungen identisch und buchhalterisch wäre auf den vier [X.] nicht er-kennbar, dass Einlagen zurückgezahlt worden seien.
Der von der Revision geschilderte Umstand beantwortet indes nicht die Frage, ob sich dem [X.]svertrag der Klägerin klar und unmissverständ-lich entnehmen lässt, dass die [X.], die auf der Grundlage von §
8 Nr.
8 e), §
9 Nr.
2 des [X.]svertrags gefassten Ausschüttungs-beschlüssen an die Kommanditisten der Klägerin ausgezahlt werden, der Rück-forderung unterliegen. Das ist nicht der Fall. Die Art der Verbuchung auf den [X.] einer Personenhandelsgesellschaft betrifft die [X.] zwischen [X.] und [X.]ern, also das Innenverhält-nis. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Kommanditgesellschaft die Verbuchung so regeln muss, dass den [X.] zu entnehmen sein muss, ob und in welchem Umfang Einlagen zurückgeführt worden sind. Ob solche Buchungen auf [X.] üblich sind, wie die Revision gel-tend macht, kann dahinstehen, weil sich daraus allenfalls ein Indiz für das von der Revision vertretene Verständnis der gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergäbe, das der im vorliegenden Fall dargelegten, sich aufgrund der übrigen [X.] ergebenden Auslegung des [X.]svertrags der Kläge-34
35
-
20
-
rin aber nicht entgegenstünde und damit die Unklarheit der Regelung des §
13 Nr.
7 nicht beseitigte.
(5)
Lässt sich somit durch Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen schon nicht mit der gebotenen Klarheit feststellen, dass den Kommanditisten Ausschüttungen aus [X.]n (nur) als Darle-hen gewährt werden, so fehlt es außerdem an einer Regelung der Vorausset-zungen, unter denen ein gegebenenfalls nur als Darlehen ausgezahlter [X.] vom Kommanditisten zurückgezahlt werden muss.
Das [X.] einer Regelung der Rückzahlungsvoraussetzungen verstärkt noch zusätz-lich die nach dem [X.]svertrag bestehende Unklarheit, ob von der [X.] beschlossene Ausschüttungen aus [X.] als Darlehen gewährt werden.
Wenn auf der Grundlage von gemäß § 8 Nr. 8 e), §
9 Nr.
2 des [X.]s gefassten Ausschüttungsbeschlüssen entnommene Beträge Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt sein sollten, wie die Revision meint, dann wäre es naheliegend gewesen, im [X.]svertrag der Klägerin die Voraussetzungen zu regeln, unter
denen die Kommanditisten zur Rückzahlung an die [X.] verpflichtet sein sollten. Das Recht der Personenhandels-gesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich ermöglichten) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Re-gelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Rege-lungen des [X.] (§
488 Abs.
3 BGB) würde dem im [X.]svertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesell-schafter nicht gerecht. Es wäre in sich nicht schlüssig, wenn die [X.]er, wie dies § 8 Nr. 8 e), §
9 Nr.
2 des [X.]svertrags vorsieht, die [X.] hätten, regelmäßig aus [X.]n Auszahlungen zu ihren Gunsten zu beschließen, ihnen diese

möglicherweise über erhebliche Zeit-36
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-
21
-
räume hinweg geleisteten

Zahlungen aber binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten (vgl. [X.], Urteil vom 12.
März
2013

[X.]
ZR
73/11, ZIP
2013, 1222 Rn.
23).
Es wäre zudem ein gewisser Gleichlauf der Regelungsdichte zu erwar-ten, der hier fehlt. Die Ausschüttung als solche bedarf gemäß §
8 Nr.
8 e), §
9 Nr.
2 des [X.]svertrags einer qualifizierten Mehrheit von 75
% der ab-gegebenen Stimmen der [X.]er sowie in den ersten acht Jahren seit Infahrtsetzung des Schiffes der Zustimmung der persönlich haftenden Gesell-schafterin. Zwar ist der Revision dahin Recht zu geben, dass das Erfordernis eines [X.]erbeschlusses für die Ausschüttungen aus der Liquidität im Hinblick auf §
169 Abs.
1 HGB der
Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Ausschüttung oder Entnahme dienen kann (vgl. [X.], Urteil vom 12.
März
2013

[X.]
ZR
73/11, ZIP
2013, 1222 Rn.
9). Es wäre gleichwohl nahe-liegend gewesen, eine Rückforderung ebenfalls dem Votum der [X.]er-versammlung zu unterstellen. Weiter macht der [X.]svertrag die Aus-zahlung von exakt definierten [X.] abhängig. Für eine Rückforderung enthält der [X.]svertrag demgegenüber keine Voraus-setzungen, wie etwa das Vorliegen
wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesell-schaft und einen daraus resultierenden Liquiditätsbedarf. Der [X.]sver-trag stellte, das von der Klägerin angestrebte Auslegungsergebnis zugrunde gelegt, eine Rückforderung in das Belieben der Komplementärin der Klägerin.
Sieht man demgegenüber einen Anwendungsbereich für die in §
13 Nr.
7 zweiter Halbsatz des [X.]svertrags formulierte Voraussetzung bei einer nicht von einem [X.]erbeschluss nach §
8 Nr.
8 e), §
9 Nr.
2 des Ge-sellschaftsvertrags gedeckten und damit ohne zuvor gebuchtem Entnahmean-spruch von der Geschäftsleitung veranlassten Auszahlung von einem gutha-benfreien [X.]erkonto eröffnet, wäre ein Rückgriff auf die gesetzlichen 38
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-
22
-
Rückzahlungsregelungen des [X.] (§
488 Abs.
3 BGB) nicht unangemessen.
3.
Ob die Regelung des §
13 Nr.
7 des [X.]svertrags, wie das Berufungsgericht meint, für den Fall, dass sich ihr durch Auslegung mit [X.]er Klarheit entnehmen ließe, dass Ausschüttungen von [X.] den Kommanditisten als Darlehen im Rechtssinne gewährt werden, überraschend wäre und welche Rechtsfolgen sich daran knüpften, bedarf keiner Entscheidung.

Bergmann

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.05.2014 -
6 O 859/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.11.2014 -
6 [X.] -

40

Meta

II ZR 348/14

16.02.2016

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2016, Az. II ZR 348/14 (REWIS RS 2016, 16217)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16217

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

II ZR 63/15

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