Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2016, Az. II ZR 63/15

2. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9273

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Gegenstand

Publikums-KG: Anspruch einer Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von Auszahlungen an Kommanditisten


Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des [X.] vom 30. Januar 2015 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.

Streitwert: 3.500 €

Gründe

1

Zulassungsgründe liegen nicht vor, die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

2

1. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats.

3

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden ([X.], Beschluss vom 22. September 2015 - [X.], ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. [X.]e Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rückforderung [X.] Auszahlungen an Kommanditisten hat der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 12. März 2013 ([X.], [X.], 1222) geklärt. Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht.

4

Der vorliegende Fall gibt auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 151, 221, 225). Die Voraussetzungen, unter denen gewinnunabhängige Auszahlungen an Kommanditisten von der [X.] zurückgefordert werden können, hat der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 12. März 2013 ([X.], [X.], 1222) umschrieben. Vorliegend geht es nur noch um die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall.

5

2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der [X.] „S.      “ [X.] (im Folgenden: [X.]) auf Rückzahlung im Prospekt vorgesehener, regelmäßiger Auszahlungen an die Kommanditisten verneint.

6

Dem [X.]svertrag der [X.] lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht klar und unmissverständlich entnehmen, dass die an die Kommanditisten geleisteten und im Prospekt der [X.] vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen den Kommanditisten als Darlehen der [X.] zur Verfügung gestellt worden sind. Ein Darlehensrückzahlungsanspruch bestand daher nicht.

7

a) Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil [X.]sverträge von [X.] nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind. Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die in dem [X.]svertrag keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, [X.], 518 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2013 - [X.], [X.], 1222 Rn. 13).

8

Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in [X.]sverträgen von [X.] unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 [X.] bzw. § 310 Abs. 4 BGB n. F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen ([X.], Urteil vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, [X.], 518 Rn. 14; Urteil vom 12. März 2013 - [X.], [X.], 1222 Rn. 14).

9

Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden [X.]er müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem [X.]svertrag klar ergeben. Denn die erst nach Abschluss des [X.]svertrags beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind ([X.], Urteil vom 16. Februar 2016 - II ZR 348/14, [X.], 518 Rn. 14; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, [X.], 1222 Rn. 14).

b) Der [X.]svertrag der [X.] (im Weiteren: [X.]) enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 9 Zuständigkeit der [X.]erversammlung

Die [X.]erversammlung beschließt über alle ihr gesetzlich und durch diesen [X.]svertrag zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere über:

(…)

f) Auszahlung (Entnahme) von [X.]. Die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen an die Kommanditisten wird die persönlich haftende [X.]erin auch ohne gesonderten [X.]erbeschluss unter Berücksichtigung vorrangiger Ansprüche stiller [X.]er vornehmen, sobald es die Liquiditätslage der [X.] erlaubt;

(…)

§ 12 Besondere [X.]erleistungen, Ergebnisverteilung, Entnahmen und sonstige Rechtsbeziehungen mit [X.]ern 

(...)

5. Auszahlungen können die Kommanditisten nur zu Lasten ihrer variablen Kapitalkonten gem. § 4 Ziffer 3 verlangen. Voraussetzung für Auszahlungen ist eine ausreichende Liquiditätslage der [X.].

Soweit Auszahlungen von [X.] vorgenommen werden, werden sie den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Auszahlungen nicht durch Guthaben auf den variablen Kapitalkonten gem. § 4 Ziffer 3 gedeckt sind.

Im Emissionsprospekt der [X.] befindet sich auf Seite 9 folgende Aussage:

Auszahlungen an die Kommanditisten

Beginnend ab Dezember 2004 ist eine Auszahlung in Höhe von 8 % p.a. an die Anleger vorgesehen. Sofern die geplante Umstellung auf Tonnagesteuer in 2006 erfolgt, stehen den Auszahlungen in der Betriebsphase ca. 0,1% p.a. Steuerzahlungen gegenüber. Die Auszahlungen während der Fondslaufzeit sollen insgesamt 128 % betragen. Hinzu kommen die Erlöse aus der Veräußerung.

Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnungen wird auf den Seiten 28 und 29 des Prospekts der [X.] erläutert:

Die vorgesehenen Auszahlungen an die Kommanditisten erfolgen gemäß Prognose ab 2004 mit 8 % p.a. Insgesamt betragen die Auszahlungen 128 %. Hinzu kommen die Erlöse aus der Veräußerung. Die Auszahlungen erfolgen jährlich im Dezember. …

c) Die Auslegung des [X.]svertrags der [X.] führt hinsichtlich der in § 9 lit. f) Satz 2 [X.] im Hinblick auf ihre [X.] geregelten und im Prospekt der Höhe nach prognostizierten regelmäßigen Auszahlungen zu keinem klaren und unmissverständlichen Ergebnis. Insbesondere lässt sich der Bestimmung des § 12 Nr. 5 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen den Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt werden. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist es schon nicht eindeutig, dass § 12 Nr. 5 Abs. 2 [X.] die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen überhaupt erfasst. Der [X.]svertrag kann dahin verstanden werden, dass es verschiedene Arten von Auszahlungen an Kommanditisten gibt, für die unterschiedliche Regelungsmodelle gelten, nämlich einerseits die im Prospekt vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen und auf der anderen Seite außerplanmäßige Auszahlungen (Entnahmen) von [X.], über die die [X.]erversammlung nach § 9 lit. f) Satz 1 [X.] zu beschließen hat. Weiter kann der [X.]svertrag dahin verstanden werden, dass sich § 12 Nr. 5 Abs. 2 [X.] nur auf diese außerplanmäßigen, von der [X.]erversammlung beschlossenen und nicht auf die im Prospekt vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen bezieht. Ob der [X.]svertrag insoweit klar und unmissverständlich regelt, dass es sich bei den von der [X.]erversammlung beschlossenen außerplanmäßigen Auszahlungen (Entnahmen) von [X.] um Darlehen handelt oder, wie in der dem Senat im Urteil vom 16. Februar 2016 ([X.], [X.], 518) vorliegenden Vertragsgestaltung, nicht, bedarf keiner Entscheidung, weil die [X.] die Rückzahlung der im Prospekt vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen verlangt hat.

In § 9 [X.] ist geregelt, in welchen Angelegenheiten die [X.]erversammlung der [X.] zuständig ist. In § 9 lit. f) Satz 1 [X.] ist vorgesehen, dass die [X.]erversammlung über die Auszahlung (Entnahme) von [X.] beschließt. § 12 Nr. 5 [X.] enthält eine weitere Bestimmung über Auszahlungen an Kommanditisten. Allein daraus, dass die Regelung über die Voraussetzungen, unter denen Auszahlungen von [X.] den Kommanditisten als Darlehen gewährt werden sollen, der Bestimmung, zu Lasten welchen Kontos die Kommanditisten Auszahlungen verlangen können, unmittelbar nachfolgt, kann nicht darauf geschlossen werden, dass sich § 12 Nr. 5 Abs. 2 [X.] auf jedwede Art von Auszahlung bezieht. Denn § 9 lit. f) Satz 2 [X.] unterwirft eine bestimmte Art von Auszahlungen, nämlich die im Prospekt vorgesehenen, einer Sonderbehandlung. Zu deren Auszahlung bedarf es keines Beschlusses der [X.]erversammlung nach § 9 lit. f) Satz 1 [X.]. Vielmehr kann grundsätzlich die persönlich haftende [X.]erin diese Auszahlungen als [X.] auch ohne gesonderten [X.]erbeschluss vornehmen, sobald es die Liquiditätslage der [X.] erlaubt. Bereits das [X.] spricht nicht dafür, dass § 12 Nr. 5 Abs. 2 [X.] auch diese im Prospekt vorgesehenen planmäßigen Auszahlungen erfassen soll. In § 12 Nr. 5 Abs. 2 [X.] ist nicht allgemein von Auszahlungen die Rede. Dieser soll nur Anwendung finden, soweit Auszahlungen von [X.] vorgenommen werden. Es wird hier derselbe Begriff verwendet wie in § 9 lit. f) Satz 1 [X.], während in § 9 lit. f) Satz 2 [X.] von den im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen die Rede ist. Dass es sich bei den von der Geschäftsleitung veranlassten im Prospekt vorgesehenen planmäßigen Auszahlungen nach dem Fondskonzept regelmäßig auch um solche aus freier Liquidität handelt, ändert an diesem [X.] nichts.

d) Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird durch den Inhalt des Prospekts bestärkt, auf den der [X.]svertrag, soweit er die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen nennt, ausdrücklich Bezug nimmt, so dass er insoweit als Auslegungshilfe herangezogen werden kann. Aus der Sicht eines verständigen Personengesellschafters war es nicht erkennbar, dass die im Prospekt vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen lediglich als Darlehen gewährt werden sollten. Vielmehr stellt der Prospekt die Auszahlungen prognostisch als feste Kapitalverzinsung dar, die sich auf 128 % summieren soll. Diese Darstellung als Rendite wird dadurch bestätigt, dass die Erlöse aus der Veräußerung des Schiffes hinzukommen, also aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters zu einer Erhöhung seiner Rendite aus regelmäßigen Auszahlungen beitragen sollen. Der Eindruck, bei den im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen handele es sich um eine dem Kommanditisten zu belassende Kapitalverzinsung und nicht um ein Darlehen, wird letztlich dadurch verfestigt, dass der Prospekt weder im Zusammenhang mit der Erläuterung der geplanten Auszahlungen noch im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung einen Hinweis darauf enthält, dass diese Auszahlungen (nur) als Darlehen gewährt werden sollen.

Ein solches Verständnis deckt sich mit den rechtlich zulässigen Möglichkeiten der Gestaltung eines [X.]svertrags einer Kommanditgesellschaft. Es ist allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der [X.]svertrag dies wie hier in § 9 lit. f) Satz 2 [X.] vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller [X.]er gedeckt ist. Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, [X.], 1222 Rn. 9 mwN).

e) Lässt sich somit durch Auslegung der gesellschaftsvertraglichen [X.] schon nicht mit der gebotenen Klarheit feststellen, dass den Kommanditisten die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen als Darlehen gewährt werden, so fehlt es außerdem an einer Regelung der Voraussetzungen, unter denen ein gegebenenfalls nur als Darlehen ausgezahlter Betrag vom Kommanditisten zurückgezahlt werden muss. Das Fehlen einer Regelung der Rückzahlungsvoraussetzungen verstärkt die nach dem [X.]svertrag bestehende Unklarheit, ob die im Prospekt vorgesehenen Auszahlungen als Darlehen gewährt werden.

Wenn die im Prospekt vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen an die Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt sein sollten, dann wäre es naheliegend gewesen, im [X.]svertrag der [X.] die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Kommanditisten zur Rückzahlung an die [X.] verpflichtet sein sollten. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich ermöglichten) Auszahlungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB) würde dem im [X.]svertrag zum Ausdruck kommenden Willen der [X.]er nicht gerecht. Es wäre in sich nicht schlüssig, wenn die [X.]er, wie dies § 9 lit. f) Satz 2 [X.] in Verbindung mit dem Prospekt vorsieht, regelmäßige gewinnunabhängige Auszahlungen von der [X.] erhalten sollen, ihnen diese  möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten  Zahlungen aber ohne besonderen Grund binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 23).

Bergmann                       Caliebe                        Drescher

                      Born                         Sunder

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

II ZR 63/15

27.06.2016

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Hamburg, 30. Januar 2015, Az: 317 S 49/14, Urteil

§ 305c Abs 2 BGB, § 310 Abs 4 BGB, § 488 Abs 3 BGB, § 169 Abs 1 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2016, Az. II ZR 63/15 (REWIS RS 2016, 9273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9273

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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