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PDF anzeigen[X.] vom 15. November 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2006 beschlossen: Die Anhörungsrüge (§ 356 a Satz 1 StPO) des Beschwerdeführers und sein Antrag, einen Aufschub der Vollstreckung anzuordnen (§ 356 a Satz 4 i.V.m. § 47 Abs. 2 StPO), werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Senat nimmt zur Begründung auf die zutref-fenden Ausführungen des [X.] Bezug. [X.] Fischer Appl
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15.11.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2006, Az. 2 StR 248/06 (REWIS RS 2006, 834)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 834
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