Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. I ZA 11/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16766

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 11/14
vom

22. Januar 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Januar 2015 durch [X.] Dr.
Büscher und die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten zu
2 auf Bewilligung von [X.] zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalts
wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zu
2
ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Die vom Beklagten zu
2 beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des [X.], mit

1
2
-
3
-

der

wie im vorliegenden Fall

die Beschwerde gegen die Versagung von Pro-zesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im [X.] Beschluss zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2014 -
22 O 783/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.08.2014 -
24 W 1505/14 -

Meta

I ZA 11/14

22.01.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. I ZA 11/14 (REWIS RS 2015, 16766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16766

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