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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 11/14
vom
22. Januar 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 22.
Januar 2015 durch [X.] Dr.
Büscher und die Richter Prof. Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Koch und Feddersen
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten zu
2 auf Bewilligung von [X.] zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalts
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zu
2
ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Die vom Beklagten zu
2 beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des [X.], mit
1
2
-
3
-
der
wie im vorliegenden Fall
die Beschwerde gegen die Versagung von Pro-zesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im [X.] Beschluss zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2014 -
22 O 783/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 20.08.2014 -
24 W 1505/14 -
Meta
22.01.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. I ZA 11/14 (REWIS RS 2015, 16766)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16766
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