Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2009, Az. 3 StR 1/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5445

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[X.] vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2009 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2008 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Zutreffend hat der [X.] ausgeführt: 1 "Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sach-rüge deckt keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Allerdings ist der Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Raub schuldig ist, weil er nach den [X.] Feststellungen den Tatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt hat ([X.] NStZ-RR 2007, 173; [X.] StraFo 2005, 516; [X.] 56. Auflage § 177 Rdn. 78 m.w.N.). Den Angeklagten beschwert es nicht, dass das [X.] den Sachverhalt bezüglich des Raubdelikts nicht in Hinsicht auf die [X.] einer Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a oder Abs. 2 Nr. 1 StGB geprüft hat." - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat: 2 Das [X.] hat die Aussagen der Mutter, des [X.] und eines Bru-ders zum Alibi des Angeklagten für unglaubhaft gehalten und am Ende der [X.] gegebenen Begründung ausgeführt, dass es verwundere, dass diese [X.] ihre entlastenden Aussagen erstmals in der Hauptverhandlung gemacht hätten, also zu einem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte schon acht Monate in Untersuchungshaft befunden hätte. Auch wenn der Angeklagte im Rahmen der [X.] erklärt habe, dass seine Eltern wüssten, dass er zum Tatzeitpunkt bei ihnen zuhause gewesen wäre, wäre von diesen Zeugen zu er-warten gewesen, selbst auf eine Aussage bei der Polizei zu drängen. 3 Diese Erwägung könnte rechtlichen Bedenken unterliegen (vgl. [X.]St 34, 324, 327). Es ist jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf dem etwaigen Fehler beruht. 4 Becker Miebach von [X.]Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 1/09

27.01.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2009, Az. 3 StR 1/09 (REWIS RS 2009, 5445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5445

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