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PDF anzeigen[X.]/03vom13. August 2003in der [X.] unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. August 2003 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2003 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat:Nachdem die Ehefrau des Angeklagten dem Gericht durch ih-ren Verteidiger mitteilen ließ, sie würde im Falle ihrer Vorla-dung als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52Abs. 1 Nr. 2 StPO) Gebrauch machen, war sie ein im Sinnedes § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ungeeignetes Beweismittel(BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17), dessenVerwendung daher auch kein Gebot der Aufklärungspflicht(§ 244 Abs. 2 StPO) war ([X.], 399, 400).- 3 -Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.]Wahl Schluckebier Kolz Elf
Meta
13.08.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2003, Az. 1 StR 280/03 (REWIS RS 2003, 1918)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1918
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