Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2018, Az. 5 StR 330/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 5232

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Gegenstand

Rüge einer fehlerhaften Einführung eines Polizeiberichts in die Hauptverhandlung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Dezember 2017 sowie dessen sofortige Beschwerde gegen die im genannten Urteil getroffene Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

1. Die Beweisantragsrüge betreffend die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zur Größe der Bohrlöcher genügt auch nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn der Beschwerdeführer legt weder die Fotografien von den Bohrlöchern vor, unter anderem aus denen sich deren Größe ergeben soll, noch die Tatort- und Ermittlungsberichte, auf die - neben den Fotografien - die Strafkammer ihre Feststellungen zur Größe der Bohrlöcher von mindestens 8 mm bis maximal 12 mm gestützt hat (UA S. 45).

2. Mit der Rüge einer fehlerhaften Einführung des [X.] vom 16. November 2013 in die Hauptverhandlung kann der Angeklagte aus den durch den [X.] genannten Gründen nicht durchdringen. Zwar war der Bericht von dem Polizeibeamten nicht handschriftlich unterzeichnet. Er beginnt jedoch mit dem Aufdruck: „Sachbearbeiter: [X.][X.]“ und endet mit „[X.], [X.]“. Damit ist klar erkennbar, auf wessen Erkenntnissen die in dem Bericht beschriebenen Vorgänge beruhen. Eine besondere ([X.] der in § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO bezeichneten Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden erfordert die Vorschrift nicht (vgl. [X.], 26. Aufl., § 256 Rn. 40 mwN). Dass ein bloßer Entwurf in Rede stand, kann ausgeschlossen werden.

Mutzbauer     

        

Schneider     

        

König 

        

[X.]     

        

Köhler     

        

Meta

5 StR 330/18

01.08.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 20. Dezember 2017, Az: 2 Ss 64/18

§ 256 Abs 1 Nr 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.08.2018, Az. 5 StR 330/18 (REWIS RS 2018, 5232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 5232

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 68/22

1 StR 57/19

6 StR 285/20

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