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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 150/15
vom
29. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. April 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. August 2014
wird entsprechend dem Antrag des [X.] mit der Maßgabe
als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO)
verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; inso-weit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen des Angeklagten zur Last.
Der Angeklagte hat
die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels
und die den [X.] durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander
Schneider Berger
Bellay Feilcke
Meta
29.04.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. 5 StR 150/15 (REWIS RS 2015, 11870)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11870
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