Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2012, Az. 3 StR 457/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1508

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 457/12

vom
13. November
2012
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichts hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13.
November
2012 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 26.
Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.
[X.] Pfister Hubert

Schäfer

Spaniol

Meta

3 StR 457/12

13.11.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2012, Az. 3 StR 457/12 (REWIS RS 2012, 1508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1508

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