Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2012, Az. 1 StR 366/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1712

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 366/12

vom
6. November
2012
in der Strafsache
gegen

wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 6. November
2012 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Frage des Strafklageverbrauchs bemerkt der Senat:
Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 3.
Februar 2010 ergibt sich nicht, dass sich der [X.] auf die im vorliegenden Verfahren
angeklagten Lebenssachverhalte bezieht.
[X.]Wahl Rothfuß

Sander Cirener

Meta

1 StR 366/12

06.11.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2012, Az. 1 StR 366/12 (REWIS RS 2012, 1712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1712

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