Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2014, Az. VII ZB 4/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3470

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 4/14
vom
14. August 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

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2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
14.
August 2014
durch [X.]
Dr.
[X.],
[X.]
Eick, Dr.
Kartzke und

Prof. Dr.
Jurgeleit und die Richterin Graßnack

beschlossen:

Die Kosten des Verfahrens werden der Gläubigerin
auferlegt.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erho-ben.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher am 5.
September 2013 unter Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels wegen einer
Hauptforderung in Höhe von 1.100,89

r-mittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher
lehnte ein Tätig-werden unter Hinweis darauf ab, dass in dem Vollstreckungsauftrag die vorzuneh-mende Vollstreckungsmaßnahme entsprechend den in §
802a Abs.
2 ZPO aufge-führten Regelmaßnahmen nicht bezeichnet sei.
Die Gläubigerin vertritt die [X.], der
Gerichtsvollzieher sei verpflichtet, aufgrund des Vollstreckungsauftrags den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln, bevor sie konkrete Maßnahmen zur [X.] im Sinne von §
802a Abs.
2 Satz
1 ZPO bezeichnet.
Das Amtsgericht hat die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin [X.]. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin zunächst ihren Antrag weiterverfolgt. Nachdem die Anschrift des Schuldners noch im Beschwerdeverfahren ermittelt werden konnte, hat die Gläubigerin, die hiervon erst 1
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-
im Rechtsbeschwerdeverfahren Kenntnis erhalten hat, das Verfahren in der [X.] für erledigt erklärt. Der
Schuldner
hat der Erledigungserklärung
innerhalb der ihm entsprechend §
91a Abs.
1 Satz
2 ZPO
gesetzten Notfrist von zwei Wochen nicht widersprochen.

II.
Nach übereinstimmender Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache ist über die Kosten des Verfahrens insgesamt gemäß §
91a Abs.
1 ZPO nach dem bis-herigen Sach-
und Streitstand sowie nach billigem Ermessen zu entscheiden. [X.] sind die Kosten des Verfahrens der Gläubigerin aufzuerlegen, weil ihr
Rechts-mittel
in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.
Der [X.] nimmt insoweit auf die im Wesentlichen zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses ([X.], [X.] 2014, 93) Bezug.
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4
-
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, §
21 GKG, weil bereits vor der Beschwerdeentscheidung der Aufenthaltsort des Schuldners dem Gericht bekannt geworden und der Gläubigerin nicht mitgeteilt [X.] ist.

[X.]
Eick
Kartzke

Jurgeleit
Graßnack
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.11.2013 -
2 M 481/13 -

[X.], Entscheidung vom 20.01.2014 -
2 [X.]/13 -

4

Meta

VII ZB 4/14

14.08.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2014, Az. VII ZB 4/14 (REWIS RS 2014, 3470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3470

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