Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2014, Az. VII ZB 4/14

7. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3478

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zwangsvollstreckung: Bezeichnung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit einer Adressermittlung


Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher am 5. September 2013 unter Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des [X.] wegen einer Hauptforderung in Höhe von 1.100,89 € einen Auftrag zur Vollstreckung und zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher lehnte ein Tätigwerden unter Hinweis darauf ab, dass in dem Vollstreckungsauftrag die vorzunehmende Vollstreckungsmaßnahme entsprechend den in § 802a Abs. 2 ZPO aufgeführten Regelmaßnahmen nicht bezeichnet sei. Die Gläubigerin vertritt die Auffassung, der Gerichtsvollzieher sei verpflichtet, aufgrund des Vollstreckungsauftrags den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln, bevor sie konkrete Maßnahmen zur Vollstreckung im Sinne von § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO bezeichnet.

2

Das Amtsgericht hat die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin zunächst ihren Antrag weiterverfolgt. Nachdem die Anschrift des Schuldners noch im Beschwerdeverfahren ermittelt werden konnte, hat die Gläubigerin, die hiervon erst im Rechtsbeschwerdeverfahren Kenntnis erhalten hat, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Schuldner hat der Erledigungserklärung innerhalb der ihm entsprechend § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzten Notfrist von zwei Wochen nicht widersprochen.

II.

3

Nach übereinstimmender Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache ist über die Kosten des Verfahrens insgesamt gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sowie nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach sind die Kosten des Verfahrens der Gläubigerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Der [X.] nimmt insoweit auf die im Wesentlichen zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses ([X.], [X.] 2014, 93) Bezug.

4

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, § 21 GKG, weil bereits vor der Beschwerdeentscheidung der Aufenthaltsort des Schuldners dem Gericht bekannt geworden und der Gläubigerin nicht mitgeteilt worden ist.

[X.]                              Kartzke

                   Jurgeleit                        [X.]

Meta

VII ZB 4/14

14.08.2014

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Heidelberg, 20. Januar 2014, Az: 2 T 89/13

§ 755 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.08.2014, Az. VII ZB 4/14 (REWIS RS 2014, 3478)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3478

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZB 4/14 (Bundesgerichtshof)


I ZB 104/18 (Bundesgerichtshof)

(Verfahrensgebühr für im Rahmen eines Vollstreckungsauftrags gestellten Antrag auf gütliche Einigung)


VII ZB 5/14 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzung für die Ermittlung des Aufenthalts des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher


VII ZB 5/14 (Bundesgerichtshof)


I ZB 24/17 (Bundesgerichtshof)

Zwangsvollstreckungsverfahren wegen eines auf die Zahlung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungen gerichteten behördlichen Leistungsbescheids: Zulässigkeit der auf …


Referenzen
Wird zitiert von

VII ZB 5/14

VII ZB 5/14

VII ZB 4/14

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.