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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 146/12
vom
17. April
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. April 2012
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. November 2011 wird als unbegründet verwor-fen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 20. März 2012, die durch die Gegenerklärung der Revision vom
30. März 2012 nicht entkräftet werden, bemerkt der Senat:
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes an ihrem Ehemann zu lebenslanger Freiheitsstrafe wird von den auf [X.] Beweiswürdi-gung basierenden Feststellungen getragen. Die Beurteilung der [X.], den minderjährigen Kindern der Angeklagten fehle eine genügende Vorstellung von der Bedeutung des [X.]. § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO (eingefügt durch das [X.] des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974, [X.] I, 3393), weist keinen Rechtsfehler auf. Sie ist als tatrichterliche Ermessensentscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich (vgl. [X.] in [X.] Kommentar, StGB, 6. Aufl., § 52 Rn. 48 mwN). Die Ausführungen der [X.] zu den freibeweislichen Erhebungen durch den Berichterstatter einerseits und zu Angaben der Kinder vor der Hauptverhandlung gegenüber Polizei, Ermittlungsrichter und [X.] andererseits machen hinreichend deutlich, dass die [X.] -
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von einem zutreffenden Beurteilungsmaßstab ausgeht. Sie prüft, ob die minder-jährigen Kinder der Angeklagten -
unbeschadet ihres Alters und der möglichen Erkenntnis, dass ihrer Mutter aufgrund des Vorwurfs,
Unrechtes getan zu ha-ben, eine Strafe droht
-
über die erforderliche geistige Reife
verfügen, eine mögliche Konfliktlage
zwischen der Pflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage und den familiären Rücksichten (Hilfestellung für die Mutter) verstandesmäßig ge-nügend erfassen
zu
können. Schon die Zweifel der [X.] hierüber mussten sie veranlassen, von fehlender Verstandesreife auszugehen ([X.], Urteil vom 8. März
1979 -
4 StR 634/78;
Huber
in [X.], §
52 Rn. 20 mwN).
[X.] musste sich die [X.] nach der durchgeführten Be-weisaufnahme und eingedenk der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht gedrängt sehen (§ 244 Abs. 2 StPO), die Kinder der Angeklagten auch noch persönlich zu hören.
Die in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Kinder außerhalb der Hauptverhandlung hat die [X.] mit rechtsfeh-lerfreier Begründung als unglaubhaft bewertet.
[X.] Rothfuß Elf
Graf
Sander
Meta
17.04.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2012, Az. 1 StR 146/12 (REWIS RS 2012, 7277)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7277
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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