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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren wegen Mordes: Nichtvernehmung eines minderjährigen Zeugen wegen Zweifeln an der "Verstandesreife" zur Erfassung seines Zeugnisverweigerungsrechts
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. November 2011 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 20. März 2012, die durch die Gegenerklärung der Revision vom 30. März 2012 nicht entkräftet werden, bemerkt der Senat:
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes an ihrem Ehemann zu lebenslanger Freiheitsstrafe wird von den auf [X.] Beweiswürdigung basierenden Feststellungen getragen. Die Beurteilung der [X.], den minderjährigen Kindern der Angeklagten fehle eine genügende Vorstellung von der Bedeutung des [X.]. § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO (eingefügt durch das [X.] des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974, [X.] I, 3393), weist keinen Rechtsfehler auf. Sie ist als tatrichterliche Ermessensentscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich (vgl. [X.] in [X.] Kommentar, StGB, 6. Aufl., § 52 Rn. 48 mwN). Die Ausführungen der [X.] zu den freibeweislichen Erhebungen durch den Berichterstatter einerseits und zu Angaben der Kinder vor der Hauptverhandlung gegenüber Polizei, Ermittlungsrichter und Kinderdorfmutter andererseits machen hinreichend deutlich, dass die [X.] von einem zutreffenden Beurteilungsmaßstab ausgeht. Sie prüft, ob die minderjährigen Kinder der Angeklagten - unbeschadet ihres Alters und der möglichen Erkenntnis, dass ihrer Mutter aufgrund des Vorwurfs, Unrechtes getan zu haben, eine Strafe droht - über die erforderliche geistige Reife verfügen, eine mögliche Konfliktlage zwischen der Pflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage und den familiären Rücksichten (Hilfestellung für die Mutter) verstandesmäßig genügend erfassen zu können. Schon die Zweifel der [X.] hierüber mussten sie veranlassen, von fehlender Verstandesreife auszugehen ([X.], Urteil vom 8. März 1979 - 4 [X.]; [X.] in [X.], § 52 Rn. 20 mwN).
Ohnedies musste sich die [X.] nach der durchgeführten Beweisaufnahme und eingedenk der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht gedrängt sehen (§ 244 Abs. 2 StPO), die Kinder der Angeklagten auch noch persönlich zu hören. Die in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Kinder außerhalb der Hauptverhandlung hat die [X.] mit [X.] Begründung als unglaubhaft bewertet.
[X.] [X.] Elf
Graf Sander
Meta
17.04.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Stuttgart, 3. November 2011, Az: 1 Ks 112 Js 6467/11
§ 52 Abs 1 Nr 3 StPO, § 52 Abs 2 S 1 StPO, § 349 Abs 2 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.04.2012, Az. 1 StR 146/12 (REWIS RS 2012, 7251)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7251
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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