Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.02.2010, Az. VII R 1/09

7. Senat | REWIS RS 2010, 9161

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Gegenstand

(Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts durch Verlängerung einer marktordnungsrechtlichen Maßnahme - Regelungsinhalt des § 68 FGO - Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache)


Leitsatz

Die Verlängerung einer in einem angefochtenen Verwaltungsakt getroffenen Maßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 1469/95, mit der sämtliche Zahlungen von Ausfuhrerstattungen ausgesetzt werden, stellt sich als Änderung i.S. des § 68 FGO dar mit der Folge, dass der Verlängerungsbescheid Gegenstand des Verfahrens wird .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bzw. ihre Re[X.]htsvorgängerin führte in den Jahren 1998 bis 2001 Fleis[X.]h unter Inanspru[X.]hnahme von Ausfuhrerstattung in Drittländer aus. Aufgrund von [X.] ergab si[X.]h für den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Hauptzollamt --[X.]--) der Verda[X.]ht auf Unregelmäßigkeiten seitens der Klägerin bei der Abwi[X.]klung der Ausfuhrges[X.]häfte. Daraufhin erließ das [X.] mit Bes[X.]heid vom 7. Januar 2003 gegenüber der Klägerin eine Maßnahme gemäß Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hst. b der Verordnung ([X.]) Nr. 1469/95 ([X.] 1469/95) des Rates vom 22. Juni 1995 über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom [X.], Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen (Amtsblatt der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften --ABl[X.]-- Nr. L 145/1) und setzte mit sofortiger Wirkung sämtli[X.]he Zahlungen von Erstattungen für die Ausfuhr von Rind- und S[X.]hweinefleis[X.]h aus. Der hiergegen erhobene Einspru[X.]h blieb ohne Erfolg. Na[X.]hdem das Finanzgeri[X.]ht ([X.]) mit Bes[X.]hluss vom 26. November 2003 IV 227/03 (Zeits[X.]hrift für Zölle und Verbrau[X.]hsteuern --[X.]-- 2004, 239) die Vollziehung des Bes[X.]heids vom 7. Januar 2003 mit der Begründung ausgesetzt hatte, dass der [X.] na[X.]h Art. 3 Abs. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 745/96 ([X.] 745/96) der [X.] vom 24. April 1996 zur Dur[X.]hführung der [X.] 1469/95 (ABl[X.] Nr. L 102/15) ni[X.]ht ohne eine Befristung hätte ergehen dürfen, befristete das [X.] mit Änderungsbes[X.]heid vom 23. Dezember 2003 ([X.]) die gegen die Klägerin verhängte Maßnahme bis zum 30. November 2004. Der Änderungsbes[X.]heid wurde Gegenstand des Verfahrens.

2

Das [X.] gab der Klage statt und hob den Bes[X.]heid vom 7. Januar 2003 in Gestalt der Einspru[X.]hsents[X.]heidung und des Änderungsbes[X.]heids vom 23. Dezember 2003 auf, wobei es zur Begründung auf den Bes[X.]hluss in [X.], 239 und seinen kurz zuvor erlassenen Bes[X.]hluss vom 16. März 2004 IV 23/04 ([X.], 387) verwies, mit dem es die Aussetzung der Vollziehung au[X.]h des nunmehr befristeten [X.]s gewährt hatte. Das [X.] urteilte, dass das [X.] grundsätzli[X.]h bere[X.]htigt sei, gegen die Klägerin eine Maßnahme na[X.]h Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hst. b [X.] 1469/95 zu verhängen, da der begründete Verda[X.]ht bestehe, dass die Klägerin bzw. ihre Re[X.]htsvorgängerin dem ausgeführten Fleis[X.]h nur als Tierfutter verwendbare S[X.]hla[X.]htabfälle beigegeben habe und dass sie außerdem ihre Verpfli[X.]htung verletzt habe, den Gemeins[X.]haftsursprung der ausgeführten Erzeugnisse na[X.]hzuweisen. Das [X.] habe insoweit zu Re[X.]ht zu Lasten der Klägerin berü[X.]ksi[X.]htigt, dass diese in der Vergangenheit bewusst pfli[X.]htwidrig sämtli[X.]he aufzubewahrenden Ges[X.]häftsunterlagen verni[X.]htet habe. Die Einlassung der Klägerin, von einer entspre[X.]henden Aufbewahrungspfli[X.]ht ni[X.]hts gewusst zu haben, sei ni[X.]ht glaubhaft. Allerdings habe das [X.] das ihm hinsi[X.]htli[X.]h der Dauer der verhängten Maßnahme na[X.]h Art. 3 Abs. 4 [X.] 745/96 eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 [X.] 745/96 s[X.]hreibe für eine Maßnahme gemäß Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.] [X.] 1469/95, d.h. für die eins[X.]hneidendste Maßnahme des Auss[X.]hlusses des Marktbeteiligten von bestimmten Ges[X.]häften, eine Anwendungsdauer von mindestens se[X.]hs Monaten, aber hö[X.]hstens fünf Jahren vor, weshalb die Anwendungsdauer der weniger eins[X.]hneidenden Maßnahme gemäß Art. 3 Abs. 1 Bu[X.]hst. b [X.] 1469/95 deutli[X.]h kürzer zu bemessen sei. Hinsi[X.]htli[X.]h des bei der Bestimmung der Anwendungsdauer na[X.]h Art. 3 Abs. 3 [X.] 745/96 zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Stands der Ermittlungen sei na[X.]h der Begründung des Änderungsbes[X.]heids vom 23. Dezember 2003 ni[X.]ht deutli[X.]h geworden, warum die Ermittlungen erst Ende November 2004 abges[X.]hlossen werden könnten. Jedenfalls werde aus dieser Begründung deutli[X.]h, dass das [X.] entgegen seiner na[X.]h Art. 3 Abs. 3 [X.] 745/96 bestehenden Pfli[X.]ht im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme ni[X.]ht das Risiko mögli[X.]her weiterer Unregelmäßigkeiten geprüft habe. Diese Unterlassung führe zur Re[X.]htswidrigkeit der Befristung. Die Begründung des Änderungsbes[X.]heids vom 23. Dezember 2003 lasse ferner ni[X.]ht erkennen, dass das [X.] als mildere Maßnahme eine verstärkte Kontrolle der Ges[X.]häfte der Klägerin in seine Ermessenserwägungen einbezogen habe.

3

Gegen die Ni[X.]htzulassung der Revision legte das [X.] Bes[X.]hwerde ein. Während des Verfahrens vor dem [X.] ([X.]) erließ das [X.] am 29. November 2004 einen am nä[X.]hsten Tag bekannt gegebenen Bes[X.]heid (Verlängerungsbes[X.]heid), mit dem es den Bes[X.]heid vom 7. Januar 2003 in der Fassung des Änderungsbes[X.]heids vom 23. Dezember 2003 dahingehend änderte, dass die Maßnahme bis zum 31. März 2005 verlängert wurde. Na[X.]h Ablauf dieses Datums erklärten die Beteiligten das Bes[X.]hwerdeverfahren übereinstimmend für in der Hauptsa[X.]he erledigt. Mit Bes[X.]hluss vom 1. August 2005 [X.]/04 ([X.]/NV 2005, 2255) erklärte der [X.] das erstinstanzli[X.]he Urteil für gegenstandslos und legte den Beteiligten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte auf.

4

Die von der Klägerin im März 2006 erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Klägerin die Feststellung der Re[X.]htswidrigkeit des Verlängerungsbes[X.]heids begehrte, wies das [X.] aufgrund des fehlenden Re[X.]htss[X.]hutzbedürfnisses als unzulässig ab. Zur Begründung führte das [X.] aus, dass der Bes[X.]heid vom 29. November 2004 in entspre[X.]hender Anwendung des § 68 der Finanzgeri[X.]htsordnung ([X.]O) zum Gegenstand des Bes[X.]hwerdeverfahrens vor dem [X.] geworden sei. Dur[X.]h die Verlängerung der Maßnahme um einen Zeitraum von weiteren vier Monaten sei dem ursprüngli[X.]h angefo[X.]htenen Bes[X.]heid ledigli[X.]h ein partiell anderer Inhalt gegeben worden. Gegenstand des Verlängerungsbes[X.]heids sei unverändert der Auss[X.]hluss der Klägerin von bestimmten Ges[X.]häften im Erstattungssektor. Im Verhältnis zum [X.] erweise si[X.]h der Verlängerungsbes[X.]heid ni[X.]ht als ein aliud ohne zumindest teilweiser Übers[X.]hneidung der Regelungsberei[X.]he. Die Klägerin habe es versäumt, während des Bes[X.]hwerdeverfahrens vor dem [X.] ihr Begehren auf Feststellung der Re[X.]htswidrigkeit des Verlängerungsbes[X.]heids umzustellen.

5

Mit ihrer Revision ma[X.]ht die Klägerin geltend, dass das [X.] die Klage in Verkennung des tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] des Verlängerungsbes[X.]heids zu Unre[X.]ht als unzulässig abgewiesen habe. Eine Änderung i.S. des § 68 [X.]O liege ni[X.]ht vor. Entgegen der Auffassung des [X.] handele es si[X.]h bei der Verhängung einer Maßnahme na[X.]h Art. 3 Abs. 1 [X.] 1469/95 im Ans[X.]hluss an den Ablauf der zeitli[X.]hen Befristung einer vorhergehenden Maßnahme ni[X.]ht um eine bloße Verlängerung, sondern um die Verhängung einer neuen Maßnahme, deren Erlass eine vollkommen neue Prognoseents[X.]heidung in Bezug auf das Risiko der Begehung weiterer Unregelmäßigkeiten voraussetze. Zu berü[X.]ksi[X.]htigen seien das Verhalten der von der Maßnahme Betroffenen während des Anwendungszeitraums und der Fortgang der behördli[X.]hen Ermittlungen. Folgli[X.]h handele es si[X.]h bei dem Verlängerungsbes[X.]heid um ein aliud gegenüber dem [X.] bzw. gegenüber einem vorangegangenen Änderungsbes[X.]heid. Dabei sei es unerhebli[X.]h, dass si[X.]h der [X.] als Änderungsbes[X.]heid na[X.]h § 68 [X.]O darstelle.

6

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des [X.] festzustellen, dass der Bes[X.]heid vom 29. November 2004 in der Gestalt der Einspru[X.]hsents[X.]heidung vom 1. Februar 2006 re[X.]htswidrig gewesen ist.

7

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurü[X.]kzuweisen.

8

Es s[X.]hließt si[X.]h im Wesentli[X.]hen den Ausführungen des [X.] an. Ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar sei die Ansi[X.]ht der Klägerin, dass es si[X.]h nur bei dem [X.], ni[X.]ht jedo[X.]h au[X.]h bei dem Verlängerungsbes[X.]heid um einen Änderungsbes[X.]heid na[X.]h § 68 [X.]O handeln solle.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] hat den [X.] vom 29. November 2004 zutreffend als Änderungsbescheid nach § 68 [X.]O eingestuft und die Fortsetzungsfeststellungsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

1. Nachdem die Beteiligten im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache erklärt haben, ist der von der Klägerin angestrengte Rechtsstreit erledigt. Aufgrund der Prozessbeendigung ist es der Klägerin verwehrt, die Rechtmäßigkeit des von ihr beanstandeten Verwaltungshandelns im Rahmen einer erneuten Klage klären zu lassen. Die isolierte Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage erweist sich danach als unzulässig. Vielmehr hätte die Klägerin den nunmehr begehrten Rechtsschutz durch Umstellung ihres ursprünglichen Klageantrags im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde erlangen können (vgl. [X.] vom 15. Dezember 2004 VIII B 181/04, [X.] 2005, 896, und vom 9. August 2001 [X.]/01, [X.] 2001, 1604).

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin erstreckt sich die Erledigung des Rechtsstreits auch auf den [X.] vom 29. November 2004, der sich als Änderungsbescheid nach § 68 [X.]O darstellt.

a) Wird ein angefochtener Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt nach § 68 Satz 1 [X.]O Gegenstand des Verfahrens. Die Regelung dient zum einen dem Schutz des Klägers, der durch eine Änderung oder Ersetzung des angefochtenen Verwaltungsakts durch das Finanzamt ([X.]) nicht aus dem Klageverfahren herausgedrängt und gegen seinen Willen wieder in das Einspruchsverfahren zurückversetzt werden soll (Senatsurteil vom 6. August 1996 [X.], [X.], 107, 114, [X.] 1997, 79), zum anderen der [X.], insbesondere der Verfahrensbeschleunigung ([X.]-Urteil vom 25. Juli 1991 [X.], [X.], 324, [X.] 1992, 37). Die Zielsetzung des § 68 [X.]O besteht insoweit darin, dass ein einmal anhängig gewordenes Klageverfahren ungeachtet einer Änderung der Bescheidlage fortgeführt werden kann und dass dadurch Verzögerungen vermieden werden, die mit der Unterbrechung jenes Verfahrens und der Einleitung eines weiteren, auf den Änderungsbescheid bezogenen Rechtsbehelfsverfahrens verbunden sein könnten ([X.]-Urteil vom 16. Dezember 2008 [X.], [X.], 195, [X.] 2009, 539).

Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 68 [X.]O sind die Begriffe "ändern" und "ersetzen" weit auszulegen. Eine Änderung oder Ersetzung im Sinne dieser Bestimmung setzt voraus, dass der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt partiell oder seinem ganzen Inhalt nach durch Erlass eines anderen Verwaltungsakts geändert oder aus formellen Gründen aufgehoben und durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird ([X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 68 [X.]O Rz 8). Dabei muss eine sachliche Beziehung zwischen dem angefochtenen und dem ihn ändernden oder ersetzenden anderen Verwaltungsakt bestehen (Gräber/von [X.], Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 68 Rz 75). Ausreichend für die Anwendung des § 68 [X.]O ist es, wenn beide Bescheide "dieselbe Steuersache", d.h. dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen ([X.]-Entscheidungen vom 17. April 1991 II R 142/87, [X.], 11, [X.] 1991, 527; vom 17. September 1992 [X.], [X.] 1993, 279, und vom 25. Februar 1999 [X.], [X.] 1999, 1117). Eine Änderung i.S. des § 68 [X.]O liegt auch vor, wenn lediglich eine Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt, wie z.B. eine Befristung nach § 120 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung ([X.]), hinzugefügt, aufgehoben oder geändert wird (Gräber/von [X.], a.a.O, § 68 Rz 61, m.w.N.).

b) Wie das [X.] zutreffend geurteilt hat, stellt der Bescheid vom 29. November 2004, mit dem das [X.] den [X.] mit der Maßgabe erneut geändert hat, dass die zunächst bis zum 30. November 2004 befristete Maßnahme nunmehr bis zum 31. März 2005 gelten sollte, einen Änderungsbescheid nach § 68 [X.]O dar. Denn der Bescheid vom 29. November 2004 betrifft lediglich eine Nebenbestimmung des [X.]s vom 23. Dezember 2003, nämlich die Verlängerung der darin verhängten Maßnahme nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. [X.] Nr. 1469/95. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es nicht darauf an, ob das [X.] seine Entscheidung über eine erneute Befristung nach § 120 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf der Grundlage neuer Erkenntnisse bzw. eines neuen Sachverhalts oder einer neuen Prognoseentscheidung hinsichtlich des Risikos der Unzuverlässigkeit der Klägerin getroffen hat.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Lebensvorgang, der Gegenstand der vorangegangenen Verwaltungsakte gewesen ist, bei Erlass des [X.]s noch nicht abgeschlossen war (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 24. Juli 1979 [X.], [X.], 485, [X.] 1979, 777). Zudem betreffen beide Bescheide dieselben Beteiligten und einen zumindest teilweise identischen Regelungsbereich. In der Begründung des [X.]s führt das [X.] aus, dass die Klägerin den Grund für die Beanstandungen nach wie vor nicht beseitigt habe. Die Einrichtung eines den marktordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Dokumentations- und Nachweissystems habe trotz entsprechender Mahnung nicht festgestellt werden können. Anhand der bisher vorgelegten Unterlagen könne der Weg der Ausfuhrwaren vom Einkauf bzw. von der Herstellung bis zum Warenverkauf und zur Ausfuhranmeldung nicht schlüssig nachvollzogen werden. Nach diesen Ausführungen bestand die Ursache für die Maßnahmenverhängung, nämlich die festgestellten erheblichen strukturellen Mängel der [X.], unverändert fort.

3. Die Einstufung des [X.]s als Änderungsbescheid i.S. des § 68 [X.]O erweist sich auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten als zutreffend. Der Klägerin wäre es unbenommen gewesen, ihren Antrag während des Verfahrens vor dem [X.] umzustellen und ihr Rechtsbegehren nunmehr mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage weiter zu verfolgen. In diesem Fall hätte es einer lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Begründung der nach § 138 Abs. 1 [X.]O zu treffenden Kostenentscheidung nicht bedurft. Vielmehr wäre bei berechtigtem Interesse an der Fortsetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und Zulassung der Revision bzw. Entscheidung gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 [X.]O im Revisionsverfahren eine intensivere Überprüfung der Rechtmäßigkeit des [X.]s ermöglicht worden. Das Gericht hat in einem solchen Fall zu beurteilen, ob die im Zusammenhang mit der neuen Verwaltungsentscheidung deutlich werdenden Ermessenserwägungen des [X.] i.S. des § 102 [X.]O der gerichtlichen Überprüfung standhalten (zur Überprüfung einer im Verlauf des Klageverfahrens ergangenen und gemäß § 68 [X.]O zum Verfahrensgegenstand gewordenen Ermessensentscheidung vgl. [X.]-Urteil vom 20. Mai 1994 VI R 105/92, [X.]E 175, 3, [X.] 1994, 836). In Betracht wäre auch eine analoge Anwendung des § 127 [X.]O und eine Zurückverweisung der Sache an das [X.] gekommen, so dass der Verlust der Tatsacheninstanz auf diese Weise hätte vermieden werden können ([X.]-Beschluss vom 18. Dezember 2003 [X.]/00, [X.]E 204, 35, [X.] 2004, 237). Dass dem Beteiligten durch die gerichtliche Entscheidung eine außergerichtliche Instanz zur Überprüfung der Ausübung des behördlichen Ermessens verloren geht, ist aus prozessökonomischen Gründen zur Beschleunigung des Verfahrens hinzunehmen.

Meta

VII R 1/09

23.02.2010

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend FG Hamburg, 26. November 2008, Az: 4 K 32/06, Urteil

Art 3 Abs 1 Buchst b EGV 1469/95, § 68 FGO, § 120 Abs 2 Nr 1 AO, § 100 Abs 1 S 4 FGO, § 40 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.02.2010, Az. VII R 1/09 (REWIS RS 2010, 9161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9161

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