Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.09.2015, Az. VII R 33/14

7. Senat | REWIS RS 2015, 5066

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Gegenstand

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.09.2015 VII R 32/14 - Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrags ab Zahlung einer unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe)


Leitsatz

NV: Abgaben, die auf der Grundlage einer für ungültig erklärten Unionsverordnung erhoben wurden, sind ab dem Zeitpunkt der Zahlung der unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe zu verzinsen .

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit über die Abgabenfestsetzung für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Revision des [X.] gegen das Urteil des Finanzgerichts des [X.] vom 10. Juli 2013 2 K 477/13 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Klägerin und das Hauptzollamt je zur Hälfte.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Zucker erzeugendes Unternehmen und war als solches gemäß der Verordnung ([X.]) Nr. 1260/2001 (VO Nr. 1260/2001) des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (sog. Grundverordnung, [X.] Nr. L 178/1) für das streitgegenständliche Wirtschaftsjahr 2002/2003 verpflichtet, [X.] zu zahlen; diese wurden als Eigenmittel an die Europäische [X.] abgeführt.

2

Mit Bescheid vom 2. Februar 2010 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --[X.]--) auf der Grundlage der sich zuletzt aus der Verordnung ([X.]) Nr. 1193/2009 (VO Nr. 1193/2009) der [X.] vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen ([X.]) Nr. 1762/2003, ([X.]) Nr. 1775/2004, ([X.]) Nr. 1686/2005 und ([X.]) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der [X.] im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 ([X.] --ABl[X.]-- Nr. L 321/1) ergebenden Abgabensätze gegen die Klägerin eine [X.] für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 in Höhe von … € fest.

3

Das gegen den Bescheid nach erfolglosem Vorverfahren gerichtete Klageverfahren wurde zunächst mit Beschluss vom 24. Juni 2010 bis zur Entscheidung über die zu dieser Zeit beim [X.] ([X.]) anhängigen Vorabentscheidungsersuchen [X.]/10, [X.]/10 und [X.]/10 ausgesetzt. Diese hatten Fragen bezüglich der Gültigkeit der VO Nr. 1193/2009 zum Gegenstand.

4

Mit Urteil [X.] vom 27. September 2012 in den verbundenen Rechtssachen [X.]/10, [X.]/10 und [X.]/10 ([X.]:[X.], Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --[X.]-- 2012, 1210) erklärte der [X.] die [X.] 1193/2009 in ihrer Gesamtheit für nichtig. Der Gerichtshof urteilte, die Europäische [X.] habe die gemäß der [X.] 1260/2001 zu entrichtenden Abgaben in den betreffenden Jahren falsch berechnet und die Methode, nach der die Abgaben festgesetzt worden waren, habe zu einer überhöhten Belastung der Zuckererzeuger geführt. Darüber hinaus entschied der [X.], dass Rechtssuchende wegen der Ungültigkeit der [X.] 1193/2009 einerseits Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen [X.] und andererseits Anspruch auf Zahlung der auf diese Beträge anfallenden Zinsen haben.

5

Das Finanzgericht ([X.]) hob daraufhin den Bescheid des [X.] insoweit auf, als die festgesetzte [X.] mehr als … € betrug. Darüber hinaus sprach das [X.] der Klägerin Zinsen auf den zu erstattenden Betrag in Höhe von 0,5 % pro Monat ab dem Zeitpunkt der Überzahlung der geschuldeten Abgaben bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zu.

6

Das [X.] entschied, ein Ruhen des Verfahrens bis zum Inkrafttreten einer unionsweit einheitlichen Regelung der [X.] durch die Europäische [X.] sei bereits mangels übereinstimmender Anträge der Beteiligten abzulehnen. Auch seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) für eine Aussetzung des Verfahrens nicht gegeben. Der [X.] habe der Europäischen [X.] in seinem Urteil nicht aufgegeben, die anzuwendenden [X.] neu zu regeln, und aus der Verpflichtung gemäß Art. 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ergebe sich ebenfalls keine Pflicht des erkennenden Gerichts, eine entsprechende Entscheidung der Europäischen [X.] abzuwarten. Die Gefahr von Anlastungen für den [X.] könne --auch angesichts der Unsicherheiten über das Ob und gegebenenfalls das Wann der Entscheidung der Europäischen [X.]-- nicht zu einer Verzögerung der Festsetzung des Erstattungsanspruchs der Klägerin führen; nach Abwägung der beiderseitigen Interessen sei der Klägerin ein weiteres Abwarten nicht zuzumuten. Der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Abgabe fehle die Rechtsgrundlage; einer Herabsetzung des [X.] unter Zugrundelegung des Berechnungsvorschlags der [X.] aus dem [X.] stehe daher nichts entgegen.

7

Der Zinsanspruch der Klägerin ergebe sich nach dem [X.]-Urteil [X.] ([X.]:[X.], [X.] 2012, 1210) unmittelbar aus Unionsrecht; die Höhe des Zinssatzes betrage gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und Direktzahlungen ([X.]) i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ([X.]) 0,5 % für jeden vollen Monat.

8

Mit Änderungsbescheid (§ 68 [X.]O) vom 26. März 2014 setzte das [X.] die [X.] für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 gemäß der zwischenzeitlich erlassenen Verordnung ([X.]) Nr. 1360/2013 (VO Nr. 1360/2013) des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festsetzung der [X.] im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben (ABl[X.] Nr. L 343/2) auf … € fest. Im Hinblick auf die ursprünglich in Frage stehende Berechnung und Höhe der [X.] für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 wurde das Verfahren daraufhin durch im Ergebnis übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten für erledigt erklärt.

9

Mit seiner Revision betreffend den verbliebenen Zinsanspruch macht das [X.] geltend, das [X.] habe gegen § 233 [X.] verstoßen, indem es der Klägerin einen ergänzenden Anspruch auf Zinsen ab Überzahlung der Abgaben zugesprochen habe. § 236 [X.], wonach zu erstattende Beträge lediglich vom Tag der Rechtshängigkeit an zu verzinsen seien, genüge den Vorgaben des Unionsrechts.

Das [X.] beantragt, die Vorentscheidung im Hinblick auf den zugesprochenen Anspruch auf Zinszahlung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Der [X.] habe mit seinem Urteil Irimie vom 18. April 2013 [X.]/11 ([X.]:[X.], [X.] 2013, 659) die Vorgaben des Effektivitätsprinzips dahin konkretisiert, dass die Verzinsung eines Erstattungsbetrags ab Zahlung einer unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe zwingend sei. Diese Rechtsprechung sei nicht auf von den Mitgliedstaaten unionsrechtswidrig erhobene nationale Abgaben begrenzt. Neben dem unmittelbar aus Unionsrecht erwachsenden Erstattungsanspruch greife also ein Zinsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. einer europarechtskonformen Anwendung des § 233a bzw. § 236 [X.].

Entscheidungsgründe

II. 1. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren einzustellen. Das [X.] ist insoweit gegenstandslos.

2. Die Revision des [X.] im Übrigen ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O).

Das [X.] hat zu Recht Zinsen für den zu erstattenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Überzahlung der Abgaben gewährt.

a) In seinem Urteil Jülich II ([X.]:C:2012:591, [X.] 2012, 1210, Rz 66) hat der [X.] unter Verweis auf seine insoweit ständige Rechtsprechung (vgl. Urteil Metallgesellschaft vom 8. März 2001 [X.]/98 und [X.]/98, [X.]:[X.], [X.] 2001, 628, Rz 84 ff., und Urteil Littlewoods Retail u.a. vom 19. Juli 2012 [X.]/10, [X.]:[X.], [X.] 2012, 1018, Rz 24 ff.) bekräftigt, dass sich im [X.], die unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts erhoben worden sind, ein Anspruch auf Erstattung der erhobenen Beträge zuzüglich Zinsen unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt. Diesem Grundsatz folgend haben Rechtssuchende, die einen Anspruch auf Erstattung von Beträgen haben, die aufgrund einer ungültigen Verordnung zu Unrecht gezahlt wurden, auch Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Zinsen (Urteil Jülich II, [X.]:C:2012:591, [X.] 2012, 1210, Rz 67, 69).

Im Hinblick auf die Konkretisierung des Begriffs "entsprechende" Zinsen stellt der [X.] in diesem Urteil ([X.]:C:2012:591, [X.] 2012, 1210, Rz 60, 61) lediglich fest, dass es Sache der nationalen Stellen und insbesondere der nationalen Gerichte ist, in Fällen der Erstattung von Abgaben, die auf der Grundlage für ungültig erklärter Unionsverordnungen zu Unrecht erhoben wurden, alle mit dieser Erstattung zusammenhängenden Nebenfragen, wie etwa die der Zahlung von Zinsen, gemäß ihren innerstaatlichen Vorschriften über den Zinssatz und den Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, zu regeln. Die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen müssten dabei den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d.h. sie dürften insbesondere nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] im Hinblick auf die Erstattung zu Unrecht erhobener Steuerbeträge und diesbezüglicher Zinsen (vgl. [X.]-Urteil [X.]/ [X.] vom 21. Mai 1976 Rs. 26/74, [X.]:[X.], Rz 9 ff.; [X.]-Urteil [X.] vom 12. Juni 1980 Rs. 130/79, [X.]:C:1980:155, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1981, 45, Rz 11 ff., und [X.]-Urteil Littlewoods Retail u.a., [X.]:[X.], [X.] 2012, 1018, Rz 27).

b) Die Abgabenordnung sieht im Zusammenhang mit [X.] zwar lediglich einen Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit gemäß § 236 [X.] vor; Ausnahmen hiervon sind in § 233a [X.] abschließend normiert und greifen im Streitfall nicht ein. Mit Blick auf den Grundsatz der Effektivität hat der [X.] ([X.]) zunächst entschieden, die Frage, in welcher Weise der jeweilige Mitgliedstaat eine Erstattung oder eine Entschädigung für die finanzielle Einbuße regelt, die der Steuerpflichtige infolge eines Unionsrechtsverstoßes erlitten hat, sei mangels einer Unionsrechtsregelung Sache des innerstaatlichen Rechts. Unter Umständen könne der Steuerpflichtige zusätzlich einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Der Gesetzgeber sei aber nicht zu einer lückenlosen Verzinsung jeglicher Erstattungsansprüche verpflichtet ([X.]-Beschluss vom 18. September 2007 I R 15/05, [X.]E 219, 1, 3, [X.], 332); eine Verletzung des Grundsatzes der Effektivität durch das innerstaatliche Regelungsgefüge sei dabei nicht ersichtlich.

c) Jedoch erklärt der [X.] in seinem Urteil [X.] ([X.]:[X.], [X.] 2013, 659, 660, Rz 29) eine nationale Regelung für unionsrechtswidrig, die die bei der Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer zu zahlenden Zinsen auf jene Zinsen beschränkt, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung der Steuer folgenden Tag angefallen sind. Eine derartige nationale Regelung dürfe im Hinblick auf die Erfordernisse des Grundsatzes der Effektivität nicht dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen, die er durch die zu Unrecht gezahlte Steuer erlitten habe, vorenthalten werde ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], [X.] 2013, 659, 660, Rz 26). Die Einbußen hingen u.a. davon ab, wie lange der unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht gezahlte Betrag nicht zur Verfügung gestanden habe und entstünden somit grundsätzlich im Zeitraum vom [X.] geleisteten Zahlung der fraglichen Steuer bis zum Tag ihrer Erstattung ([X.]-Urteil [X.], [X.]:[X.], [X.] 2013, 659, 660, Rz 28).

In seinem [X.]-Urteil ([X.]:[X.], [X.] 2013, 659), in dem er erstmals über die [X.] einer nationalen Regelung zur Verzinsung von [X.] zu befinden hatte, hat der [X.] eindeutig entschieden, Zinsen auf unionsrechtswidrig erhobene Steuern für den Zeitraum, in dem die Mittel nicht zur Verfügung stehen, zuzusprechen, und er hat diese Rechtsprechung zum Zinsbeginn in einem späteren Urteil bestätigt ([X.]-Urteil [X.] vom 24. Oktober 2013 [X.]/12, [X.]:[X.], [X.] 2013, 1163).

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab dem [X.] geleisteten Abgabenzahlung ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht. Den anderslautenden [X.]-Beschluss in [X.]E 219, 1, [X.], 332 sieht der erkennende Senat als durch die aktuelle [X.]-Rechtsprechung überholt an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2, § 138 Abs. 1 [X.]O.

Meta

VII R 33/14

22.09.2015

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10. Juli 2013, Az: 2 K 477/13, Urteil

§ 12 Abs 1 S 1 MOG, § 236 AO, § 238 Abs 1 S 1 AO, EGV 1193/2009, EGV 1260/2001, EUV 1360/2013, § 233a AO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.09.2015, Az. VII R 33/14 (REWIS RS 2015, 5066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5066

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