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PDF anzeigen 5 [X.]/08 [X.] vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. Januar 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] (Oder) vom 15. August 2008 mit den Fest-stellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurge-richtskammer des [X.] zurückverwiesen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau begangenen Totschlags durch Unterlassen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheits-strafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen [X.] hat mit der auf einen Verstoß gegen § 258 StPO gestützten Ver-fahrensrüge Erfolg, weil dem Angeklagten nach einem Antrag des Staatsan-walts zur Frage der [X.] nicht erneut das letzte Wort erteilt worden ist (vgl. hierzu [X.], 551 f.). Zutreffend führt der [X.] aus: 2 —In dem Vorgehen des Gerichts ist ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO zu sehen. – [Es] musste dem Angeklagten im vorliegenden Fall Œ unabhängig von einem Wiedereintritt in die [X.] das letzte Wort noch einmal erteilt werden, weil ihm gemäß § 258 Abs. 3 StPO das Recht zusteht, als letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen. 3 - 3 - Die Vorschrift des § 258 Abs. 2, 3 StPO verfolgt den Zweck, dem [X.] die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar vor der Beratung und Verkündung des Urteils darlegen zu können (vgl. [X.], 551; [X.] NJW 1976, 1951). 4 Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits der Schuldspruch auf der Nichterteilung des letzten Wortes beruht. Denn der Angeklagte war nicht vollständig geständig (vgl. [X.]St 48, 181 ff.; [X.], 551, 552).fi 5 Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Be-schwerdeführer richtet, erfolgt die Zurückverweisung an das Schwurgericht ([X.]St 35, 267). 6 [X.] [X.]
Meta
27.01.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2009, Az. 5 StR 590/08 (REWIS RS 2009, 5454)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5454
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 433/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 414/00 (Bundesgerichtshof)
4 StR 414/00 (Bundesgerichtshof)
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5 StR 433/10 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Letztes Wort nach Aufhebung des Haftbefehls nur gegen einen Mitangeklagten
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