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PDF anzeigen[X.]/02vom12. Dezember 2002in der [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der [X.], daß [X.] und [X.] Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlichfremd sind ([X.]St 35, 345, 350 ff.; [X.] NStZ-RR 1999, 101, 102;Gribbohm in [X.]. § 46 Rdn. 324) und der Tatrichter die zu be-urteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- [X.] des Strafrahmes in den gefundenen Strafrahmen einord-nen muß. Der [X.] kann jedoch ausschließen, daß sich die Vorge-hensweise des [X.] zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkthat.[X.] Miebach von [X.] [X.]
Meta
12.12.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2002, Az. 3 StR 397/02 (REWIS RS 2002, 216)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 216
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