Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 453/04 vom 19. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
- 2 -
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Ergänzend merkt der Senat an: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß er wegen § 179 StGB a.F. statt wegen § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilt wurde. Nach den Urteilsfeststellungen konnte die Geschädigte einen entgegenstehenden Willen bilden und der Angeklagte hat diesen [X.] gebrochen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
- 3 -
Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeß-kostenhilfe zu gewähren, ist gegenstandslos, da die vom [X.] beschlossene [X.] gemäß § 397 a Abs. 1 StPO fort-wirkt. [X.]Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Meta
19.11.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2004, Az. 2 StR 453/04 (REWIS RS 2004, 619)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 619
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.