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PDF anzeigen[X.] ZB 535/02vom21. November 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], Raebel und am 21. November 2002beschlossen:Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "Beschwerde" gegen [X.] des [X.] vom 24. September 2002- 23 T 51/02 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzu-lässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbe-schwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch der Antrag auf "[X.] in den vorherigen Stand" bleibt ohne Erfolg, weileine Rechtsbeschwerde auch bei ordnungs- und fristgemäßerEinlegung durch einen beim [X.] zugelassenenRechtsanwalt mangels Zulassung keinen Erfolg haben würde. [X.] hätte auch der Wiedereinsetzungsantrag durch einenbeim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt gestellt wer-den müssen (§ 236 Abs. 1 ZPO).[X.]KirchhofFischerRaebel
Meta
21.11.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2002, Az. IX ZB 535/02 (REWIS RS 2002, 602)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 602
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