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PDF anzeigen[X.]/02vom5. November 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. November 2002 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil [X.] München I vom 4. Februar 2002 wird, soweit es ihnbetrifft, mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die [X.] durch die Anordnung des Verfalls [X.] (= 8.431,20 Euro) und 40 US-Dollar ersetzt wird, weilbeim Verkäufer sichergestellte Verkaufserlöse aus den abgeur-teilten Rauschgiftgeschäften nicht der Einziehung, sondern demVerfall unterliegen. Im übrigen hat die Nachprüfung des [X.] Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.]Elf
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05.11.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 1 StR 384/02 (REWIS RS 2002, 866)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 866
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 418/14 (Bundesgerichtshof)
3 StR 398/13 (Bundesgerichtshof)
6 StR 503/22 (Bundesgerichtshof)
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen einer Einziehung des Wertersatzes
3 StR 321/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 474/14 (Bundesgerichtshof)
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