Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. IX ZR 138/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4170

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04
Verkündet am: 7. April 2005 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 50 Abs. 1, § 80 Abs. 1, §§ 191, 198 BGB § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2

a) Zur Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten [X.] mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz der [X.].
b) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels [X.] gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht ge-gen den Drittschuldner allein zu (im Anschluß an [X.] 136, 220).

[X.], Urteil vom 7. April 2005 - [X.]/04 - [X.] - 2 -

[X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2005 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juni 2004 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juni 2001 eröffneten Insolvenzver-fahren über das Vermögen der F.

GmbH (fortan: Schuldnerin).

Die Schuldnerin hat zwei in den Jahren 1959 und 1961 geborene [X.], die an der Gesellschaft zu je ½ Anteil beteiligt sind. Für diese schloß sie im Jahre 1993 bei der Beklagten je eine Lebensversicherung ab. Als Bezugsberechtigte im Erlebensfall waren die Geschäftsführer benannt; die Be-zugsberechtigung war widerruflich. Am 15. Februar 1993 verpfändete die [X.] die Lebensversicherungen an ihre Geschäftsführer. Die Verpfändung wurde der Beklagten angezeigt.
- 4 - Bei den Lebensversicherungen handelt es sich um [X.]. Sie dienen der Pensionssicherung der Geschäftsführer, denen die Schuldnerin - unverfallbare - Pensionszusagen erteilt hat. Diese umfassen Lei-stungen der betrieblichen Altersversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjah-res, frühestens des 60. Lebensjahres, sowie Leistungen der Berufsunfähig-keits- und der Hinterbliebenenversorgung.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Kläger die [X.] und verlangte von der Beklagten die Zahlung der [X.] Rückkaufswerte in Höhe von insgesamt (9.115,62 • + 7.385,90 • =) 16.501,52 •. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, weil die Versicherungen ver-pfändet seien und ihr die Zustimmungen der versorgungsberechtigten [X.] nicht vorlägen. Das [X.] hat die Zahlungsklage des [X.]. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen [X.] erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-teils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

[X.]

Das Berufungsgericht hat angenommen, beiden Geschäftsführern stän-den unverfallbare Anwartschaften auf die Pensionszahlungen zu, die durch - 5 - Pfandrechte an den Forderungen gegen die Beklagte gesichert seien. Es sei gerade Sinn und Zweck der Verpfändung von [X.], den Insolvenzfall des Arbeitgebers abzusichern. Der klagende Insolvenzver-walter sei aber zur Einziehung der Rückkaufswerte berechtigt, weil es an der [X.] der pfandrechtsgesicherten Forderungen mangele. [X.] bedingte Forderungen berechtigten nur zur Sicherung. Aus § 191 Abs. 1, § 198 [X.] ergebe sich, daß der hierauf entfallende Anteil nicht auszuzahlen, [X.] durch den Insolvenzverwalter zu hinterlegen sei. Die Vorschrift des § 166 Abs. 2 [X.], der dem Verwalter das Einziehungsrecht nur für sicherungsabge-tretene, nicht aber für verpfändete Forderungen zuweise, stehe dem nicht ent-gegen.

I[X.]

Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger, auf den das Verwal-tungs- und Verfügungsrecht der Schuldnerin bezüglich des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens übergegangen ist (§ 80 Abs. 1 [X.]), ist berechtigt, die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen ohne Zustimmung der [X.] einzuziehen.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die den [X.] erteilten Versorgungszusagen nicht den [X.] der betrieblichen Altersversorgung unterliegen (vgl. § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1 [X.]), die Versorgungsanwart-schaften nach den von der Schuldnerin abgegebenen Pensionszusagen selbst für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft als unverfallbare [X.] 6 [X.] ausgestaltet worden sind, das Bezugsrecht der [X.] - ohne eine wirksame Verpfändung - bis zum Eintritt des [X.] nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ALB 86 widerrufen werden konnte (vgl. [X.] 156, 350, 353) und die [X.] in bezug auf den Eintritt der [X.] und die Geltendmachung des Pfandrechts keine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Regelungen enthalten (vgl. § 1228 Abs. 2 Satz 1, §§ 1281, 1284 BGB). Hiergegen wendet sich die Revision nicht.

2. Ohne eine wirksame Verpfändung kann der Insolvenzverwalter die Bezugsberechtigung mit der Folge widerrufen, daß der Rückkaufswert in die Insolvenzmasse fällt (vgl. [X.], Urt. v. 4. März 1993 - [X.] ZR 169/92, [X.], 600, 602).

a) Durch die Erteilung einer lediglich widerruflichen Bezugsberechtigung hat der Bezugsberechtigte weder einen Anspruch aus dem Versicherungsver-trag (vgl. § 166 Abs. 2 [X.]) noch eine sonstige gesicherte Rechtsposition - et-wa ein Anwartschaftsrecht - erworben. Vielmehr besitzt er lediglich eine mehr oder wenige starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs. Da der Versicherungsnehmer sich allein durch die widerrufliche Benennung des Dritten keiner Rechte aus dem Vertrag begeben hat, also [X.] die Bezugsberechtigung durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder eine andere Person umleiten kann, verbleiben vor dem Eintritt des [X.] alle vertraglichen Rechte bei ihm ([X.] 156, 350, 356 m.w.N.).

b) Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, welche Anforderungen an den Widerruf der Bezugsberechtigung zu stellen sind, um den bis zur [X.] - nung des Insolvenzverfahrens angefallenen Rückkaufswert zur Masse zu zie-hen.

[X.]) In dem Urteil vom 4. März 1993 ([X.]O) hat der [X.] noch die Erlöschenstheorie zugrunde gelegt und ist so zu dem Ergebnis ge-kommen, daß es einer förmlichen Kündigung des [X.] nach § 165 Abs. 1 [X.] nicht bedarf, weil diese Vorschrift nur für das gesunde [X.] gilt (vgl. [X.], Urt. v. 4. März 1993 [X.]O [X.]). Dies könnte nunmehr anders sein, weil nach der neuen Rechtsprechung des Senats ([X.] 150, 353, 359; 155, 87, 90) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur zur Folge hat, daß die gegenseitigen Ansprüche auf weitere Leistung ihre Durchsetzbarkeit verlieren (s. hierzu [X.], Festschrift für [X.] S. 341, 345, 347, 349).

[X.]) Vorliegend hat der Kläger die Bezugsberechtigung indes vor Eintritt des Versicherungsfalls widerrufen, so daß die Streitfrage keine Bedeutung ge-winnt. Der Widerruf liegt in den am 7. August 2002 und am 21. Mai 2003 aus-gesprochenen Kündigungen der Versicherungsverträge, die mit der Aufforde-rung verbunden waren, die Rückkaufswerte auf ein näher bezeichnetes [X.] zu zahlen (vgl. [X.], Urt. v. 4. März 1993 [X.]O S. 602; [X.] 2004, 617, 619 f).

3. Der Rückkaufswert gebührt - vorbehaltlich des Sicherstellungsrechts der Pfandgläubiger - der Insolvenzmasse (§ 35 [X.]), und der Insolvenzverwal-ter darf ihn auch dann einziehen (§ 80 Abs. 1 [X.]), wenn die Ansprüche des Schuldners aus dem Versicherungsvertrag verpfändet sind, jedoch noch keine - 8 - [X.] eingetreten ist, weil die zu sichernde Forderung unter einer auf-schiebenden Bedingung steht.

a) Der [X.] hat zur Konkursordnung bereits entschieden, daß es sich bei Ansprüchen auf [X.], Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente nicht um betagte Ansprüche (§ 65 KO, § 41 [X.]), [X.] um aufschiebend bedingte Ansprüche im Sinne von § 67 KO handelt, wenn die Voraussetzungen noch nicht eingetreten sind. Unter der Geltung der Konkursordnung berechtigten Forderungen unter aufschiebender Bedingung nur zu einer Sicherung. Die auf den bedingten Anspruch entfallende Konkurs-dividende wird bei der Verteilung zwar grundsätzlich berücksichtigt (§ 154 KO), aber zurückbehalten und anschließend hinterlegt (§§ 168 Nr. 2, 169 KO). Fällt die Bedingung später aus, ist der Betrag nach Maßgabe des § 166 KO zur nachträglichen Verteilung zu bringen ([X.] 136, 220, 223). Weitergehende Ansprüche des Bezugsberechtigten ergeben sich im Anwendungsbereich der Konkursordnung auch nicht aus dem - akzessorischen - Pfandrecht an der [X.]. Der Pfandgläubiger ist gemäß § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB erst bei Fälligkeit der gesicherten Forderung zur Einziehung des verpfändeten Rechts befugt. Ist jene nicht fällig, steht das Verwertungsrecht nach §§ 48, 127 Abs. 1 KO dem Konkursverwalter zu. Die Pfandgläubiger [X.] nur Sicherstellung ihrer Versorgungsansprüche aus dem Erlös verlangen ([X.] 136, 220, 227).

b) Unter der Geltung der Insolvenzordnung bleibt, wie in der vorgenann-ten Entscheidung schon angedeutet ist ([X.]O [X.] f), die insolvenzrechtliche Ausgangslage gleich.
- 9 - [X.]) Dementsprechend bestimmen nunmehr die § 191 Abs. 1, § 198 [X.], daß der auf aufschiebend bedingte Forderungen entfallende Anteil nicht ausgezahlt, sondern hinterlegt wird; § 203 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ordnet die Nach-tragsverteilung an, wenn derart zurückbehaltene Beträge später für die Vertei-lung frei werden (vgl. [X.] 136, 220, 225 f; Lwowski/Bitter, in MünchKomm-[X.], § 42 Rn. 11; [X.]/[X.], in MünchKomm-[X.], § 191 Rn. 8; Koll-hosser, in [X.]/[X.] [X.] 27. Aufl. § 165 Rn. 4; [X.], 399, 400; [X.] VersR 1999, 653, 662 f; [X.]/[X.], 337, 341; [X.]/[X.] NVersZ 2002, 193, 201). Das gilt auch im Streitfall, weil sich der Versorgungsfall als aufschiebende Bedingung des gegen die Schuldnerin ge-richteten Versorgungsanspruchs darstellt.

[X.]) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels [X.] keinen [X.] gegen den Drittschuldner, sondern nur einen Sicherstellungsan-spruch gegen den Insolvenzverwalter, und ist er deshalb nicht befugt, das Pfandrecht selbst einzuziehen (§ 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB), steht das Einzugsrecht allein dem Verwalter zu, auf den das Widerrufsrecht des Versi-cherungsnehmers übergegangen ist.

(1) Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 166 Abs. 2 [X.]. Nach dieser Bestimmung darf der Insolvenzverwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. Hierunter fallen sämtliche zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne Rücksicht darauf, ob und zu welchem Zeitpunkt die Abtretung angezeigt worden ist ([X.], Urt. v. 11. Juli 2002 - [X.] ZR 262/01, [X.], 1630, 1631 f). In dem genannten Senatsurteil wird unter Hinweis auf die Entstehungsge-schichte (BT-Drucks. 12/2443 [X.] ff) ausgeführt, gegen das [X.] - recht bei offen sicherungshalber abgetretenen Forderungen sowie den daraus folgenden Anspruch auf Zahlung der Feststellungskostenpauschale (§ 170 Abs. 2, § 171 Abs. 1 [X.]) könne nicht eingewandt werden, daß die Siche-rungsabtretung infolge der konstitutiven Anzeige der Abtretung (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 ALB 1986) in die Nähe eines rechtsgeschäftlichen Besitzpfand-rechts rücke. Beide Rechtsinstitute seien im Blick auf die erheblich unter-schiedlichen Rechtsfolgen zu unterscheiden; für eine Umdeutung sei kein Raum ([X.], Urt. v. 11. Juli 2002 [X.]O S. 1632).

Diese Rechtsprechung bezog sich jedoch auf die Verwertung eines [X.] durch die Sicherungszessionarin, eine Bank, de-ren gesicherte Forderung unbedingt und fällig war. Die Entscheidung verhält sich weder zur Verwertung von pfandrechtsgesicherten Forderungen im [X.] noch zu der hier entscheidenden Frage, was gilt, wenn die Verwertung des Pfandrechts vor Eintritt der [X.] erfolgen soll. Auf diese Fallgestal-tung trifft auch der Hinweis in der Gesetzesbegründung nicht zu, daß bei [X.] der Gläubiger nach materiellem Recht zur Einziehung des Pfandes berechtigt sei (§ 1282 Abs. 1 BGB), der Drittschuldner von vornherein damit rechnen müsse, von dem Gläubiger in Anspruch genommen zu werden und das Einziehungsrecht des Verwalters hier die praktische Abwicklung nicht vereinfache (BT-Drucks. 12/2443 [X.] f).

(2) Im übrigen räumt § 173 Abs. 2 Satz 2 [X.] dem Insolvenzverwalter im Interesse einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens das Recht ein, das aus § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1 [X.] folgende grundsätzliche [X.] auf sich überzuleiten. Der Übergang des [X.] des Gläubigers setzt einen Antrag des Verwalters mit [X.] 11 - zung voraus, innerhalb welcher der Sicherungsgläubiger das [X.] zu verwerten hat. Nach Ablauf der Frist ist (jedenfalls auch) der Verwalter zur [X.] berechtigt (§ 173 Abs. 2 Satz 2 [X.]; vgl. HK-[X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 173 Rn. 6). Fehlt es an der [X.], weil die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung noch bedingt ist, geht die Regelung ins Leere; denn dem Pfandgläubiger kann keine angemessene Frist zur Selbstverwertung gesetzt werden.

(3) Das Verwertungsrecht vor [X.] liegt damit auch nach der Insol-venzordnung allein beim Insolvenzverwalter, der allerdings den Erlös in Höhe der zu sichernden Forderung (vgl. § 45 Satz 1 [X.]) zurückbehalten und vor-rangig hinterlegen muß, bis die zu sichernde Forderung aus der [X.] fällig wird oder die Bedingung ausfällt (§ 191 Abs. 1, § 198 [X.]; ebenso [X.], 399, 400, 405; [X.]/[X.], 337, 341; [X.]/[X.] NVersZ 2002, 193, 201; im Ergebnis auch [X.] [X.] [1996], 429, 449 f; [X.] VersR 1999, 653, 663).

[X.]) Hat der Begünstigte vor Fälligkeit des Versorgungsanspruchs als Pfandgläubiger gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Siche-rung, weil seine Forderung aufschiebend bedingt ist, kann der Drittschuldner - entsprechend dem von der Revision gestellten Hilfsantrag - auch nicht ver-langen, daß die Klagesumme nur zum Zwecke der Hinterlegung zu zahlen ist (vgl. § 1281 Satz 2 BGB). Wie der Kläger nach der Einziehung mit den Rück-kaufswerten zu verfahren hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Frage beurteilt sich ausschließlich nach den dem Insolvenzverwalter auferleg-ten Pflichten im Verhältnis zu den pfandrechtsgesicherten Gläubigern. Diesen - 12 - haftet er für die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens (§ 60 [X.]), wobei er auch für die Berücksichtigung etwaiger Absonderungsrechte - 13 - einzustehen hat. Sicherstellung kann der Pfandgläubiger jedoch nur insoweit verlangen, als ihm ein durch das Pfandrecht gesicherter Versorgungsanspruch gegen die Schuldnerin zusteht.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 138/04

07.04.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. IX ZR 138/04 (REWIS RS 2005, 4170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4170

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