Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. 4 StR 379/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 42

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[X.] StR 379/01vom20. Dezember 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:[X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 26. April 2001 aufgeho-ben, soweit die Vollstreckung der Maßregel nicht [X.] ausgesetzt worden ist.I[X.] Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere als Jugendschutzkammer zuständige Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.II[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit von demVorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes freigesprochen und seineUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die [X.] des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweitsie sich gegen diese Anordnung richtet. Sie führt jedoch auf die Sachrüge zurAufhebung der Entscheidung, die Vollstreckung der Maßregel nicht zur [X.] 3 -Das [X.] hat besondere Umst, die eine Aussetzung derVollstreckung der Maûregel nach § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB rechtfertigenkönnten, verneint. Zur [X.] es [X.], es sei aufgrund der [X.] Intelligenzminderung des Angeklagten derzeit nicht vorstellbar, [X.] sich freiwillig Weisungen, rztlichen RatschlRegelungen bezlichseiner Lebensfrung und der Aufenthaltsbestimmung fwird. Selbst [X.] dies unterstelle, so stehe der Angeklagte unter dem [X.] seines domi-nanten [X.], der auf seiner Anwesenheit im [X.] bestehe und dieNotwendigkeit einer Betreuung und Behandlung des Angeklagten nicht akzep-tiere.Diese Ausfrungen unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Nach den Urteilsfeststellungen steht der zwischenzeitlich 32-jrige Ange-klagte unter Betreuung (§§ 1896 ff BGB); ihm wurde etwa sechs Monate nachder Tat ein Betreuer unter anderem fr die [X.] Sorge fr die Ge-sundheit, Aufenthaltsbestimmung einschlieûlich der [X.] [X.] und unterbringungsliche Maûnahmen bestellt. Danach [X.] zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils bereits rechtlichdie Möglichkeit, im Rahmen der angeordneten Betreuung Maûnahmen in [X.] auf dirztliche Behandlung und Aufenthaltsbestimmung bis hin zur Un-terbringung (§ 1906 BGB) des figutmtigenfl ([X.]) und nach Angaben seinesdamaligen Betreuers auch leitbaren Angeklagten zu treffen. Es tte daher hierrer Erörterung bedurft, ob die vom Angeklagten ausgehende Gefahr sichnicht durch entsprechende Betreuungsmaûnahmen abwenden oder [X.] stark abschwchen lût, [X.] ein Verzicht des [X.] ge-wagt werden kann (vgl. auch [X.], 290). Dies gilt umso mehr inAnbetracht des Umstandes, [X.] sich der Angeklagte trotz seiner Erkrankung- 4 -bis zur Begehung der verfahrensgegenstlichen Tat straffrei gefrt hat [X.] ohne weitere relevante Aufflligkeiten auf freiem Fuû verblieben ist.Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue Tatrichterist hierdurch an erzenden Feststellungen nicht nur zur weiteren Entwick-lung des Angeklagten, sondern auch zu seinem frren Verhalten, nicht ge-hindert.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 379/01

20.12.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. 4 StR 379/01 (REWIS RS 2001, 42)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 42

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