Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass das Datum des dort genannten Urteils des [X.] „28. September 2021“ lautet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander |
|
Feilcke |
|
Wenske |
|
Fritsche |
|
von [X.] |
|
Meta
14.11.2022
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Schweinfurt, 30. Mai 2022, Az: 1 KLs 26 Js 8007/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2022, Az. 6 StR 426/22 (REWIS RS 2022, 6800)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6800
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 19/23 (Bundesgerichtshof)
Erforderlichkeit der Anrechnung von gemeinnützigen Arbeitsleistungen in Einbeziehung einer Gesamtfreiheitsstrafe
4 StR 189/20 (Bundesgerichtshof)
Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach Bewährungswiderruf in einem neuen Strafverfahren: Anrechnung von erbrachten Geldleistungen des Angeklagten …
6 StR 432/22 (Bundesgerichtshof)
Einbeziehung einer früheren Gesamtstrafe in Gesamtstrafenausspruch
6 StR 280/20 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens einer seelischen Störung
2 StR 405/22 (Bundesgerichtshof)