Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.06.2011, Az. 4 BN 42/10

4. Senat | REWIS RS 2011, 5943

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des Normenkontrollverfahrens


Gründe

1

Die Beschwerde ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung an die Vorinstanz begründet (§ 133 Abs. 6 VwGO).

2

1. Die Beschwerde macht zu Recht einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat, indem er den Normenkontrollantrag der Antragsteller mangels Antragsbefugnis als unzulässig angesehen hat, die Anforderungen an das [X.] einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO überspannt und damit die prozessuale Bedeutung dieser Vorschrift verkannt.

3

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - [X.] 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). [X.] ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (Beschluss vom 28. Juni 2007 - BVerwG 7 [X.] - juris Rn. 10 m.w.[X.]), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (Urteil vom 30. April 2004 a.a.[X.]). Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung mag allerdings im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet. Die Annahme eines solchen Falles ist aber ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert; in jedem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen (Urteil vom 24. September 1998 a.a.[X.] <218>). Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen.

4

Hieran gemessen hat der Verwaltungsgerichtshof deutlich überzogene Anforderungen an das [X.] einer möglichen Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.

5

Dass sich alle Antragsteller angesichts der planbedingt um mehr als 3 dB(A) erhöhten Lärmbelastung auf einen abwägungsrelevanten Belang berufen können, hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend bejaht. Auf dieser Grundlage konnte der Verwaltungsgerichtshof die Antragsbefugnis der Kläger nur verneinen, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. Das ist nach der vom Senat ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs vorzunehmenden Prüfung (vgl. nur Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 10.78 - BVerwGE 57, 342 <344> m.w.[X.]) nicht der Fall.

6

Das einschränkende Kriterium der "Offensichtlichkeit" des Ausscheidens einer Rechtsverletzung wendet der Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich an ([X.] Rn. 28). Auch der Sache nach entspricht die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht diesem Maßstab.

7

Die in der Antragsbegründung vom 1. Dezember 2008 vorgebrachten Einwände der Antragsteller gegen die Richtigkeit des [X.] 2004 untersucht und widerlegt der Verwaltungsgerichtshof anhand einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 6. November 2009 und mithin nicht auf der Grundlage der Darlegungen der Antragsteller, sondern unter Einbeziehung des erst im Laufe des Verfahrens entstandenen [X.]. Dass die Antragsteller diese Einwände nach der ergänzenden [X.] ohnehin nicht mehr aufrecht erhalten hätten, lässt sich - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - ihrem Schriftsatz vom 13. Januar 2010, der die Einwände nicht etwa zurückzieht oder durch andere ersetzt, sondern sie ausdrücklich und auch der Sache nach lediglich ergänzt, nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

8

Dem weiteren Vorbringen der Antragsteller, die im Gutachten 2004 genannten vier in der Baugenehmigung festzuschreibenden Bedingungen hätten bereits im Bebauungsplan festgesetzt werden müssen, hält der Verwaltungsgerichtshof entgegen, insoweit werde kein möglicher Abwägungsfehler aufgezeigt, weil von vornherein auszuschließen sei, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sein könnte, die durch die Planung aufgeworfenen [X.] vollumfänglich und abschließend im Bebauungsplan zu lösen. Dieser Maßstab ist schon deswegen zu eng, weil sich ein Abwägungsfehler bereits daraus ergeben könnte, dass die [X.] zwar nicht abschließend, wohl aber in größerem Umfang im Bebauungsplan zu bewältigen waren. Die Antragsbefugnis setzt darüber hinaus auch nicht voraus, dass der Antragsteller überhaupt geltend macht, die Gemeinde sei zu einem anderen Abwägungsergebnis verpflichtet gewesen. Denn ausreichend für einen Abwägungsfehler ist bereits, dass sich das Planungsergebnis als nicht hinreichend abgewogen erweist. Unabhängig davon hat der Verwaltungsgerichtshof den dargelegten Offensichtlichkeitsmaßstab jedenfalls dadurch verfehlt, dass er in der Sache selbst die Einwände der Antragstellerin - wiederum unter Einbeziehung der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme - einer abschließenden materiellrechtlichen Prüfung unterzogen hat, die sich in Umfang und Intensität von einer [X.] nicht unterscheidet. Bei einer solchen Prüfungspraxis ist es nahezu ausgeschlossen, dass die Antragsbefugnis mit Blick auf einen geltend gemachten Abwägungsmangel, der sich im Rahmen der [X.] als nicht durchgreifend erweist, bejaht werden kann. Dies widerspricht nicht nur der Funktion des Normenkontrollverfahrens, weil damit die gebotene objektive Rechtskontrolle im Rahmen der [X.] (vgl. hierzu Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 13) umgangen wird. Es steht auch im Gegensatz zur Rechtsprechung des [X.], wonach es ausreichend ist, dass ein Antragsteller als Rechtsverletzung geltend macht, sein abwägungsrelevanter Belang sei in der Abwägung zu kurz gekommen (Urteil vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 CN 6.98 - [X.] 406.11 § 214 BauGB Nr. 14 S. 3). Diese Anforderung haben die Antragsteller mit ihrem Vorbringen, die Lärmkonflikte seien in weitergehendem Umfang bereits im Bebauungsplan zu bewältigen, erfüllt. Dass diese von den Antragstellern weiter begründete Behauptung nicht lediglich vorgeschoben ist, lässt schon die eingehende inhaltliche Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofs mit den Argumenten der Antragsteller unter Heranziehung von Rechtsprechung des [X.] erkennen ([X.] Rn. 31). Vergleichbaren Tendenzen zu einer weitergehenden "Durchprüfung" des Vorbringens zu Abwägungsfehlern, wie sie in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausdruck kommen, ist der Senat bereits mit seinem Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG 4 [X.] 66.09 - ([X.] 406.25 § 50 BImSchG Nr. 7 Rn. 20) entgegengetreten, wenn er ausgeführt hat, dass es auf die Frage, ob eine vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots, wenn sie vorläge, nach den [X.] beachtlich wäre, für die Antragsbefugnis nicht ankommt.

9

2. Der somit vorliegende Verfahrensfehler kann sich auf die Entscheidung der Vorinstanz ausgewirkt haben. Da die Antragsbefugnis der Antragsteller nach dem Gesagten zu bejahen ist und auch im Übrigen keine Einwände gegen die Zulässigkeit des [X.] erkennbar sind, ist nicht auszuschließen, dass der Verwaltungsgerichtshof ohne Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, weil er im Rahmen der [X.] jedenfalls auch über die von den Antragstellern ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung ([X.] Rn. 12) geltend gemachten objektiven Rechtsverstöße hätte entscheiden müssen. Da der Verwaltungsgerichtshof hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, kann der Senat nicht feststellen, dass sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Norm im Verfahren über die Zulassung der Revision Beschluss vom 14. Februar 2002 - BVerwG 4 [X.] 5.02 - [X.] m.w.[X.]). Weil auch ein Revisionsverfahren deswegen nur zu einer Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, macht der Senat von seiner Befugnis nach § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Meta

4 BN 42/10

08.06.2011

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 8. September 2010, Az: 1 N 07.3403, Urteil

§ 47 Abs 2 S 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.06.2011, Az. 4 BN 42/10 (REWIS RS 2011, 5943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5943

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 BN 13/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Normenkontrolle eines Bebauungsplans; überspannte Anforderungen an die Prüfung der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz …


4 BN 16/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Anforderung an die Antragsbefugnis


4 BN 49/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Überspannte Anforderungen an die Darlegung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren


4 BN 30/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Antragsbefugnis bei Normenkontrolle; Vorgriff auf Begründetheitsprüfung


4 BN 33/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Zur Prüfung der Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO)


Referenzen
Wird zitiert von

2 N 21.859

2 N 22.353

2 N 21.1797

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.