Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2014, Az. 2 StR 83/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4648

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Gegenstand

Strafzumessung: Strafrahmen für Beihilfe zu einem versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. November 2013, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das [X.] - Strafrichter - zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

2

1. [X.] begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand:

3

Der [X.] hat wie folgt ausgeführt:

"Das [X.] hat namentlich im Hinblick darauf, dass die Haupttat im Versuchsstadium stecken geblieben ist und der Angeklagte lediglich Beihilfe hierzu geleistet hat, den Strafrahmen des § 244 Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, und hat in Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB von einem Mindestmaß von 90 Tagessätzen ausgehend eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt.

Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Das [X.] hat nicht bedacht, dass der nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zwingend zu mildernde Normalstrafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von einem Monat bis sieben Jahre sechs Monate vorsieht und deshalb im Mindestmaß für den Angeklagten günstiger ist als der Strafrahmen des § 244 Abs. 3 StGB. Da das Mindestmaß der Geldstrafe somit dreißig Tagessätze beträgt, die [X.] sich bei der Bemessung der Strafe dagegen ersichtlich an der von ihr fehlerhaft angenommenen Untergrenze von 90 Tagessätzen orientiert hat, wird der [X.] nicht ausschließen können, dass die [X.] bei Zugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens auf eine niedrigere Geldstrafe erkannt hätte.

Im Übrigen weist der Beschwerdeführer zurecht darauf hin, dass die Bewertung des Gewichts der bei dem Geschädigten eingetretenen Tatfolgen durch das [X.] widersprüchlich ist ([X.] i.V.m. S. 18)."

4

Dem schließt sich der [X.] an.

5

2. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht - Strafrichter - [X.] (§ 354 Abs. 3 StPO).

6

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich um reine Wertungsfehler des [X.]s handelt. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Appl                            Schmitt                    Krehl

             Eschelbach                         Ott

Meta

2 StR 83/14

24.06.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 19. November 2013, Az: 1120 Js 91105/12 - 15 KLs

§ 27 Abs 2 S 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 244 Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.06.2014, Az. 2 StR 83/14 (REWIS RS 2014, 4648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4648

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Wird zitiert von

2 StR 83/14

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