Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. 3 StR 18/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9181

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:150518B3STR18.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 18/18
vom
15. Mai 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 2018 einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Osnabrück vom 20.
September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die zulässige Verfahrensrüge,
mit der
die Revision geltend macht,
das [X.] habe rechtsfehlerhaft den Antrag auf eine psychiatrische Begutachtung der Aussagetüchtigkeit des [X.]

abgelehnt, hat keinen Erfolg. Denn das Urteil
würde auf einer rechtsfehlerhaften Bescheidung des Beweisantrages
nicht beruhen.
Im Einzelnen:
1.
Das [X.] hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -
neben der teilgeständigen Ein-lassung des Angeklagten
-
auf die Aussage des [X.]

, der an der abgeurteil-
ten Tat als Mittäter beteiligt war, gestützt. In der Hauptverhandlung hat der [X.] des Angeklagten die psychiatrische Begutachtung des [X.]

zum Be-
weis der Tatsache beantragt, dass dieser in seiner "Aussagetüchtigkeit bzw. [X.]tauglichkeit" erheblich beeinträchtigt sei. Zur Begründung hat er angeführt, dass der Zeuge D.

ausweislich eines früheren Gutachtens an den Folgen mehrerer
Schlaganfälle, insbesondere einer beginnenden demenziellen Entwicklung mit Beein-trächtigung der Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration, des Denkens und des Gedächtnisses, sowie an einem leichten Psychosyndrom sowie Verhaltensstö-rungen nach Substanzmissbrauch leide. Das [X.] hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass es selbst über die erforderliche
Sachkunde zur Bewertung der Angaben des Zeugen verfüge (§
244 Abs.
4 Satz
1 StPO). Zwar lä-gen im Hinblick auf die Erkrankung des Zeugen Anhaltspunkte dafür vor, dass die richterliche Sachkunde zur Beurteilung der Aussage ausnahmsweise nicht ausrei-chen könnte. Doch fänden die -
"in ihren Grundzügen konsistenten"
-
Angaben des Zeugen teilweise Bestätigung in anderen Beweismitteln und den Einlassungen des

-
3
-

Angeklagten, so dass davon ausgegangen werden könne, dass der Zeuge grund-sätzlich zu zutreffenden Wahrnehmungen in der Lage sei, diese speichern und dar-über berichten könne. Ob die Angaben des Zeugen, die durch andere Beweismittel nicht belegt würden, glaubhaft seien, könne die [X.] in eigener Sachkunde beurteilen.
2.
Es erscheint zweifelhaft, ob das [X.] den Beweisantrag mit dieser Begründung ablehnen durfte. In der Person des Zeugen lagen aufgrund dessen Er-krankung
besondere Umstände vor, deren Würdigung eine besondere Sachkunde erforderte (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Oktober
2008 -
3
StR
364/08, [X.]R StPO §
244 Abs.
4 Satz
1 Glaubwürdigkeitsgutachten
8; vom 5.
März
2013 -
5
StR
39/13, juris Rn.
9). Dass die psychischen Beeinträchtigungen bei der Bewertung der Aus-sage des Zeugen eine Rolle gespielt haben, zeigt sich schon daran, dass die [X.] diese in eigener Beurteilung ihrer Bedeutung für das [X.] aus-drücklich in die Würdigung der Angaben des Zeugen eingestellt hat.
Indessen beruht das Urteil nicht auf einem möglichen Rechtsfehler. Der Ange-klagte hat die Tat weitgehend eingeräumt. Abweichungen zu den Angaben des [X.] D.

betreffen das [X.]. Insoweit hat das [X.] die Einlas-
sung des Angeklagten schon als teilweise nicht konstant und in sich widersprüchlich gewertet. Darüber hinaus fanden die Angaben des Zeugen teilweise Bestätigung durch objektive Beweismittel, insbesondere auch in den Beobachtungen und Er-kenntnissen der ermittelnden Polizeizeugen. Angesichts dieser Umstände, die das [X.] in die Bewertung der Aussage des [X.]

eingestellt hat, kann
der Senat ausschließen, dass dieses die Angaben des [X.]

seinen Fest-
stellungen zum Tatgeschehen nicht
zugrundegelegt hätte, wenn es sachverstän-

-
4
-

dig beraten von einer Beeinträchtigung dessen Zeugentauglichkeit ausgegangen
wäre
(vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Juli
2009
-
3
StR
270/09, juris; Urteil vom 5.
März
2014 -
2
StR
503/13, [X.], 49).
Becker
Gericke
Spaniol

Berg
Hoch

Meta

3 StR 18/18

15.05.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. 3 StR 18/18 (REWIS RS 2018, 9181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9181

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