Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2006, Az. XII ZR 165/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2257

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[X.]BESCHLUSS [X.]/05 vom 9. August 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 3 Zum Gebührenstreitwert für eine Klage, mit der ein [X.]r gegen seinen Vermieter einen auf ein Konkurrenzverbot gestützten Unterlassungsan-spruch geltend macht. [X.], Beschluss vom 9. August 2006 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. August 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-schwerde und die Revision wird in Abänderung des [X.] vom 24. Mai 2006 auf 180.000 • festgesetzt.
Gründe: [X.] Der Kläger pachtete von der Rechtsvorgängerin der Beklagten Räum-lichkeiten zum Betrieb einer gastronomischen Einrichtung auf dem Grundstück eines Autohofes. Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte, die auf dem Autohof eine Tankstelle nebst [X.] betreibt, auf Unterlassung des Verkaufs von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr im [X.] in Anspruch und begehrt von der Beklagten Auskunft über die von ihr durch den Verkauf von Speisen und Getränken im [X.] erzielten Umsätze; in diesem Zusammenhang streiten die Parteien über den Umfang einer im Pachtvertrag enthaltenen Konkurrenzschutzklausel. Klage und Widerklage sind in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auf die - nach Nichtzulassungsbeschwerde - vom [X.] zugelassene Revision des [X.] hat der [X.] die Entscheidung 1 - 3 - des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. I[X.] 2 1. Unterlassungsanspruch Der auf die Unterlassung des Verkaufs von Speisen und Getränken im [X.] und damit auf die Beseitigung der Konkurrenzsituation gerichtete An-trag des [X.] ist mit 168.000 • zu bewerten. 3 a) Eine kostenrechtliche Privilegierung kommt für diesen Antrag nicht in Betracht. 4 Es liegt kein Fall des § 41 Abs. 1 [X.] vor, da zwischen den Parteien nicht der Bestand oder die Dauer des Pachtverhältnisses, sondern nur ein [X.] auf vertraglichen Konkurrenzschutz im Streit steht. Reine Streitig-keiten über den Vertragsinhalt fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 41 Abs. 1 [X.] ([X.]sbeschlüsse vom 20. April 2005 - [X.] ZR 248/04 - [X.], 519 und vom 21. September 2005 - [X.] ZR 256/03 - [X.], 944, 946). 5 Auch eine entsprechende Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Halbs. [X.], wonach beim Anspruch des Mieters auf Instandsetzung der Mietsache durch den Vermieter der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung maßgeblich sein soll, scheidet im vorliegenden Fall aus. Zwar hat der [X.] entschieden, dass eine entsprechende Anwendung von § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Halbs. [X.] über den eigentlichen Anspruch auf Instandsetzung der Mietsa-6 - 4 [X.] hinaus auch in anderen Fällen möglich ist, in denen ein Mieter von [X.] von seinem Vermieter Maßnahmen verlangt, um einen Mangel der Mietsache zu beheben ([X.]sbeschluss vom 2. November 2005 - [X.] ZR 137/05 - [X.], 138, 139; dort: Kündigung gegenüber einem störenden Mitmieter). Aber unabhängig davon, ob in einer vertragswidrigen Konkurrenzsi-tuation gleichzeitig ein Sachmangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB zu sehen ist (vgl. [X.] NZM 1998, 307; wohl auch [X.] NJW-RR 1990, 1234, 1235; [X.] in: [X.], Mietrecht, 8. Aufl., § 536 BGB, [X.]. 172; [X.] in: Bub/[X.] Handbuch der [X.] und Wohnraummiete, 3. Aufl. III B [X.]. 1250; [X.]/[X.]/ [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]. [X.]. 176; dagegen [X.], 555 mit zust. [X.]. [X.] 555 f., [X.]/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und [X.], 9. Aufl., [X.]. 660), trägt eine ausschließlich an einem möglichen mangelbedingten Minderwert der Mietsache orientierte Wertbemessung dem wirtschaftlichen Interesse des Mieters an der Beseitigung der [X.] nicht genügend Rechnung. Dieses wird in erster Linie dadurch bestimmt, die nachteiligen Folgen der Konkurrenzsituation auf die Entwicklung seines [X.] von sich abzuwehren. b) In Ermangelung einer besonderen kostenrechtlichen Vorschrift richtet sich der Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 [X.] und § 3 ZPO daher nach dem Inte-resse des [X.] an der begehrten Verurteilung der Beklagten. 7 aa) Zu bewerten ist das Interesse des [X.], sein Geschäft ohne die angeblich unzulässige Konkurrenz betreiben und den ihm dadurch drohenden Schaden von sich abwehren zu können. Dieser Schaden entspricht nach [X.] Auffassung dem Reingewinn, der dem Kläger infolge der vertragswidri-gen Konkurrenzsituation entgeht (KG Rpfleger 1962, 154 unter y); OLG [X.] - 5 - seldorf ZMR 1993, 377; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl. [X.]. 2697). Die Wertbemessung nach dem voraussichtlich entgehenden Ge-winn ist bei ordentlich kündbaren Mietverhältnissen in der Regel auf den zu-künftigen Schaden beschränkt, der dem Mieter bis zu dem auf die Klageerhe-bung folgenden nächstmöglichen Kündigungstermin entstehen kann, weil der Vermieter in diesen Fällen die Möglichkeit besitzt, durch die Ausübung des or-dentlichen Kündigungsrechts die ihm drohenden Schadenersatzansprüche zeit-lich zu begrenzen (vgl. [X.] [X.], 158, 159). Liegt [X.] ein befristetes Mietverhältnis vor, geht das Interesse des Mieters grundsätzlich auf die Abwendung des durch die Konkurrenzsituation bis zum Ablauf der restlichen Vertragslaufzeit drohenden Schadens. Um die Parteien in solchen Fällen keinem unübersehbaren Kostenrisiko auszusetzen, ist der [X.] in der Praxis früher anhand eines auf drei Jahren hochgerechneten Scha-densbetrages bemessen worden ([X.] ZMR 1993 aaO, [X.] 1962 aaO). Diesem Gedanken tritt der [X.] im Grundsatz bei, wobei sich in vergleichbaren Fällen im Rahmen der Wertbemessung nach § 3 ZPO unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 9 Satz 1 ZPO die Berechnung des möglicherweise entgangenen Gewinns auf der Grundlage einer dreieinhalb-jährigen Betrachtung als Bemessungsrichtlinie anbietet. Im Übrigen orientiert sich die Höhe des dem Kläger möglicherweise dro-henden Schadens grundsätzlich an den in der Klageschrift dargelegten Erwar-tungen des [X.], wenn sich für einen Schaden in dieser Größenordnung hinreichende objektive Anhaltspunkte ergeben. Der Kläger hat anhand einer Darstellung der Umsatzentwicklung seiner Gaststätte behauptet, dass sein Um-satz seit dem angeblichen Verstoß der Beklagten gegen das Konkurrenzverbot monatlich um durchschnittlich 7.908 • zurückgegangen sei; durch diesen Um-satzrückgang sei ihm ein monatlicher Gewinn in Höhe von durchschnittlich 5.083 • entgangen. Bereinigt man den behaupteten Umsatz- und [X.] - 6 - gang des [X.] um solche Effekte, die sich aus den im [X.]raum seit Juni 2003 unstreitig verkürzten Öffnungszeiten in der Gaststätte des [X.] erge-ben haben könnten, lassen sich nach Einschätzung des [X.]s aus dem [X.] des [X.] Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass ihm ein monatlicher Gewinn jedenfalls in einer Höhe von rund 4.000 • entgangen sein könnte. [X.] folgt im Ergebnis eine Bewertung des [X.] mit 168.000 • (4.000 • x 42 Monate). [X.]) Soweit daneben für die Wertbemessung nicht nur der nach dem Ge-winnrückgang bemessene geschäftliche Schaden des Mieters durch die angeb-lich vertragswidrige Konkurrenz, sondern zusätzlich ein an der Mangelhaftigkeit der Mietsache orientiertes Minderungsinteresse des Mieters herangezogen wird (so [X.] [X.] aaO), vermag der [X.] diesem Ansatz nicht zu folgen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass im [X.] bei der Geltendmachung von Schadenersatz- und Minderungsansprüchen, die auf dem gleichen Mangel der Mietsache beruhen, grundsätzlich keine Wertaddi-tion vorzunehmen, sondern allein auf den Anspruch mit dem höheren Streitwert abzustellen ist (vgl. [X.]sbeschluss vom 17. März 2004 - [X.] ZR 162/00 - [X.], 423). Unter dem insoweit maßgeblichen Gesichtspunkt der wirtschaftli-chen Identität erscheint es in gleicher Weise sachgerecht, bei der Bewertung eines vom Mieter gegen den Vermieter geltend gemachten Anspruchs auf Be-seitigung einer vertragswidrigen Konkurrenzsituation nur auf das - in der Regel höher zu bewertende - Interesse des Mieters an der Schadensabwendung [X.] und ein daneben möglicherweise bestehendes Minderungsinteresse nicht noch zusätzlich zu addieren. Dies gilt umso mehr, als mit der Minderung des Mietentgelts eine Senkung der Betriebsausgaben verbunden ist, die auf die Berechnung eines möglicherweise entgangenen Gewinns unmittelbaren Ein-fluss nimmt. 10 - 7 - 2. Auskunftsanspruch 11 12 Der auf Auskunftserteilung über die mit dem Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr im [X.] erzielten Umsätze der Beklagten gerich-tete Antrag des [X.] ist mit 12.000 • zu bewerten. 13 Der Wert des Auskunftsanspruchs orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des [X.] an der Erteilung der Auskunft, wenn dieser - wie im vor-liegenden Fall - nach der Abweisung seiner Klage in der Vorinstanz ein Rechtsmittel einlegt. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Auskunftserteilung ist nach § 3 ZPO zu schätzen; es beträgt in der Regel einen Bruchteil des Wer-tes des Leistungsanspruches, dessen Durchsetzung die Auskunft vorbereiten soll ([X.]surteil vom 31. März 1993 - [X.] ZR 67/92 - FamRZ 1993, 1189). Mit der begehrten Auskunft über die durch den Verkauf von Speisen und Getränken erzielten Umsätze beabsichtigt der Kläger die Vorbereitung eines eigenen, auf den Ersatz entgangenen Gewinns gerichteten Schadenersatzanspruches. Für die Wertbemessung ist hier nur die bei Klageerhebung im September 2004 be-reits verstrichene [X.] zu berücksichtigen, in der die Beklagte dem Kläger [X.] vertragswidrig Konkurrenz gemacht hatte. Denn wegen des [X.], den der Kläger auf der Grundlage der begehrten Auskünfte auch für die [X.] nach Klageerhebung verlangen könnte, liegt eine wirtschaftliche Identität mit dem Unterlassungsanspruch vor. Da der Kläger offensichtlich konkurrenzbedingte Umsatzrückgänge seit Juli 2003 behauptet, fällt der Wert des [X.] - hier bei Ansatz ei-nes Bruchteils von 1/5 - mit 12.000 • ins Gewicht (1/5 x 4.000 • x 15 Monate). 14 - 8 - 3. Der [X.] hat daher den Streitwert für das gesamte Verfahren auf 180.000 • (168.000 • + 12.000 •) festgesetzt. 15 Hahne [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.02.2005 - 4 O 305/04 - [X.], Entscheidung vom 08.09.2005 - 6 U 42/05 -

Meta

XII ZR 165/05

09.08.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2006, Az. XII ZR 165/05 (REWIS RS 2006, 2257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2257

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