Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2004, Az. V ZR 196/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4676

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:6. Februar 2004K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 9a) Eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 [X.] ist nicht deswegen erloschen, weilder Grundstückseigentümer nach dem 25. Dezember 1993 mit dem [X.] einen Anschlußvertrag abgeschlossen hat.b) Der nachträgliche Abschluß eines Anschlußvertrags nach der [X.] das Versorgungsunternehmen nicht, auf die Dienstbarkeit nach § 9 [X.]zu verzichten.c) Das Versorgungsunternehmen ist an der Berufung auf die fehlende Eintragungder Dienstbarkeit jedenfalls dann nicht analog § 162 [X.] oder aus [X.] gehindert, wenn der Grundstückseigentümer die Eintragung durch [X.] herbeiführen kann.[X.], Urt. v. 6. Februar 2004 - [X.] - [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und dieRichterin Dr. [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 12. Juni 2003insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der [X.] er-kannt worden ist.Die Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 14. Dezember 2001 wird insoweit zurückge-wiesen.Die Klage auf Zahlung einer monatlichen [X.] abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.Von Rechts wegen- 4 -TatbestandDie Parteien streiten um eine durch den Rechtsvorgänger der [X.] errichtete Trafostation auf dem 1977 als Volkseigentum [X.]. in [X.]. 1998 wurden der Kläger und [X.] auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung in ungeteilter [X.] in das Grundbuch eingetragen. Nach der Übergabe des Grundbe-sitzes zum 1. Dezember 1998 schlossen der Kläger und seine Schwester mitder [X.] einen [X.].Der Kläger macht geltend, die Trafostation störe die Nutzung [X.]. Sie brumme und verursache Elektrosmog. Er verlangt von [X.] mit dem Hauptantrag die Entfernung der Trafostation, mit dem [X.] Hilfsantrag deren Verlegung auf Kosten der [X.], mit dem zweitenHilfsantrag die Zahlung einer einmaligen Nutzungsentschädigung in Höhe [X.] von 250 3Das [X.] hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die hiergegengerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] dem zweiten [X.] im Wege eines Teil- und Grundurteils stattgegeben und die Berufung imübrigen zurückgewiesen. Mit ihrer von dem [X.] zugelassenenRevision strebt die Beklagte die Abweisung auch des zweiten [X.] an.Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlußrevision seinen Hauptantrag und denersten Hilfsantrag [X.] 5 -EntscheidungsgründeA.Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Rechtsbeziehungen der [X.] richteten sich allein nach den Vorschriften der §§ 29, 31 der [X.] vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89, zuletzt geändert durch [X.] vom 25. Juli 1990, GVBl. I Nr. 46 [X.] [X.] im folgenden: [X.]) undden §§ 17, 19 der [X.] Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung [X.] vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 110, zuletzt geändert durchDurchführungsbestimmung vom 27. August 1990, GBl. I Nr. 58 S. 1423 [X.] imfolgenden: 2. DB [X.]). Neben diesen Vorschriften sei § 8 der [X.] über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarif-kunden vom 21. Juni 1979 ([X.] I S. 684, zuletzt geändert durch Gesetz vom5. April 2002, [X.] I S. 1250 [X.] im folgenden: [X.]) nicht anwendbar. [X.] beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbe-reinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 ([X.] I S. 2182, 2192, zuletztgeändert durch Gesetz vom 26. November 2001, [X.] im [X.]: [X.]) sei nicht entstanden. Nach § 17 der 2. DB [X.] sei mit [X.] von [X.] durch Mieter des Anwesens zugunstender Rechtsvorgängerin der [X.] ein [X.] nach § 29[X.] entstanden, das nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB [X.] auchden Kläger und seine Schwester zur Duldung der Trafostation verpflichte. Siekönnten von der [X.] auch nicht die Verlegung auf deren Kosten verlan-gen. Eine Verlegung könne nur bei Anlagen verlangt werden, die den [X.] unverhältnismäßig belasteten. Die Voraussetzungen hierfürlägen hier aber nicht vor. Auf Grund der §§ 17, 19 der 2. DB [X.] sei die- 6 -Beklagte aber verpflichtet, dem Kläger und seiner Schwester eine einmaligeEntschädigung zu zahlen.[X.] hält den Angriffen beider Revisionen nur teilweise stand.[X.] des [X.] ist nicht begründet.1. Der Kläger ist verpflichtet, die Trafostation auf dem Grundstück zudulden.a) Das ergibt sich allerdings entgegen der Annahme des Berufungsge-richts nicht aus einem [X.] nach § 29 [X.]. Ein solchesRecht ist nämlich nicht entstanden.Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Mitnutzungs-recht nach § 29 [X.] mangels einer zwangsweisen Anordnung nach § 29Abs. 4 [X.] [X.]. § 17 Abs. 2 Baulandgesetz nur auf Grund einer Zu-stimmung des Eigentümers entstehen konnte (vgl. dazu: [X.]Z 144, 29, 31 ff.;Urt. v. 14. März 2002, [X.], [X.], 2113, 2114; [X.]. [X.] Januar 1999, [X.], [X.], 740, 741). Zu einer solchen Verein-barung ist es hier nicht gekommen. Eine ausdrückliche Vereinbarung hat [X.] nicht festgestellt. Eine solche Vereinbarung wird auch nichtdurch § 17 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB [X.] fingiert. Nach dieser Bestimmung- 7 -gilt eine Mitnutzung zwar als vereinbart, wenn ein Elektroenergielieferungsver-trag zustande kommt. Diese Wirkung tritt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB[X.] auch gegenüber dem an einem solchen Vertrag nicht beteiligtenRechtsträger oder Eigentümer des Grundstücks ein. Dies gilt aber nur —in [X.] auf Anlagen des [X.] von [X.] Nach Nummer 6der Anlage zur Energieverordnung 1988 sind das zwar auch [X.]. Sie dienen aber nur dem Transport der Energie und werden vonden "Anlagen zur Umformung leitungsgebundener Energieträger" unterschie-den. Die hier in Rede stehende Trafostation ist keine Anlage des [X.] von Elektroenergie; sie gehört zu den Anlagen zur Umformung [X.]. Ein auf Grund von § 17 Abs. 1 der 2. DB [X.] etwa ent-standenes [X.] konnte den Kläger und seine Schwester [X.] zur Duldung der Trafostation verpflichten. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob ein etwa entstandenes [X.] nach Begründung einerbeschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 9 Abs. 1 [X.] noch be-stünde.b) [X.] erweist sich jedoch im Er-gebnis aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Eine Duldungspflicht des[X.] ergibt sich nämlich daraus, daß das Grundstück mit einer beschränk-ten persönlichen Dienstbarkeit belastet ist, die der [X.] den Betrieb unddie Unterhaltung der Trafostation erlaubt.[X.]) Die Dienstbarkeit ist auf Grund von § 9 Abs. 1 [X.] mit dessenInkrafttreten als Teil des [X.] vom20. Dezember 1993 ([X.] I S. 2182) am 25. Dezember 1993 entstanden. [X.] wird kraft Gesetzes eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit [X.] -sten von Energieversorgern im Beitrittsgebiet begründet, die zu Besitz, Betrieb,Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen auf [X.], die vor dem 3. Oktober 1990 hierzu genutzt waren. So verhält es sichhier. Die [X.] auf dem Grundstück des [X.] und seiner Schwesterist eine Energieanlage im Sinne der Vorschrift. Zu den Anlagen gehören nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc der [X.] vom 20. Dezember 1994 ([X.] I S. 3900 [X.] im folgenden:[X.]) u. a. Trafostationen. Die Trafostation auf dem Grundstück des[X.] und seiner Schwester wurde Anfang 1989 errichtet und auf Grund derBescheinigung über den Dauerbetrieb vom 25. April 1989 an das Netz ange-schlossen. Sie wird auf einer Leitungstrasse betrieben, die vor dem [X.] genutzt war. Mit der Inbetriebnahme der Trafostation im April 1989 hatder VEB E. [X.] als hierfür zuständige Stelle den [X.] in [X.] im Bereich des Grundstücks des[X.] und seiner Schwester und damit eine Leitungstrasse festgelegt. An derdamals festgelegten Stelle befindet sich die Anlage heute noch. Die Beklagte,die das Stromversorgungsnetz der Stadt [X.] bei Inkrafttreten des § 9Abs. 1 [X.] am 25. Dezember 1993 als Rechtsnachfolgerin des [X.]. [X.] betrieb, war auch der Träger der örtlichen öffentlichenStromversorgung und damit ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne von§ 2 [X.] in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung.bb) Unerheblich ist, ob der Rat der Stadt [X.] im Zuge der [X.] der Anlage eine Vereinbarung mit dem Eigentümer nach § 29 Abs. 4[X.] [X.]. § 17 Abs. 1 Baulandgesetz herbeigeführt oder eine Anord-nung der Mitnutzung nach § 29 Abs. 4 [X.] [X.]. § 17 Abs. 2 [X.] erlassen hat oder ob ein [X.] nach § 17 der [X.] -1988 entstanden ist. Nach § 9 Abs. 1 [X.] hängt das Entstehen [X.] allein davon ab, daß das betroffene Grundstück am [X.] für eine Anlage zur Fortleitung von Elektrizität, Gas oder Fernwärme ge-nutzt wurde ([X.]. v. 28. November 2003, [X.], zur Veröffentli-chung bestimmt). Auf die rechtliche Absicherung durch ein [X.]kommt es nicht an (BT-Drucks. 12/6228 [X.]). Dies entspricht dem Ziel [X.], bei der Herstellung der endgültigen rechtlichen Absicherung [X.] auch Lücken zu schließen, die sich durch die Nichteinhaltung der [X.] ergeben hatten.cc) Der Entstehung einer Dienstbarkeit steht auch nicht § 9 Abs. 2[X.] entgegen.(1) Nach dieser Vorschrift entsteht eine beschränkte persönliche Dienst-barkeit nach § 9 Abs. 1 [X.] nicht, soweit Kunden und Anschlußnehmer,die Grundstückseigentümer sind, schon nach der § 8 [X.] zur Duldung [X.] verpflichtet sind. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der 25. [X.] 1993. Denn an diesem Tag sind die Dienstbarkeiten nach § 9 Abs. 1[X.] kraft Gesetzes entstanden. [X.], die danach entstandensind, konnten das Entstehen der Dienstbarkeit nicht verhindern. So liegt [X.]. Der Kläger und seine Schwester sind zwar heute Kunden und [X.] der [X.], die Grundstückseigentümer sind. Am [X.] 1993 waren sie es indessen [X.]) Dem Entstehen der Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 [X.] steht ein[X.] nach § 29 [X.] nicht entgegen. Auf ein solches Mitnut-zungsrecht ist § 9 Abs. 2 [X.] nicht anzuwenden ([X.]. v. 28. [X.] 10 -ber 2003, [X.]). Außerdem ist ein solches [X.], wie [X.]) ausgeführt, nicht begründet [X.]) Die Beklagte hat auf ihr Recht weder in der Form des § 9 Abs. 6Satz 1 [X.] noch in der Form des § 9 Abs. 6 Satz 2 [X.] [X.]. § 875[X.] wirksam verzichtet. Das Recht ist auch nicht kraft Gesetzes durch denspäteren Abschluß des [X.]s erloschen (§ 5 Satz 1 Sa-chenR-DV; [X.] in: [X.] § 9 [X.] [X.]. 20, 21).ee) Dem Kläger und seiner Schwester steht auch kein Anspruch [X.] der Dienstbarkeit zu, den sie dem Duldungsanspruch der [X.]entgegensetzen könnten. Einen Anspruch auf Aufhebung der entstandenenDienstbarkeit für den Fall des nachträglichen Entstehens einer Duldungspflichtnach § 8 [X.] sehen weder § 9 [X.] noch § 8 [X.] vor ([X.] in: [X.] § 9 [X.] [X.]. 21). Er läßt sich auch nicht mit einem an-geblichen Willen des Gesetzgebers begründen. Dieser hat zwar das Entsteheneiner Dienstbarkeit in § 9 Abs. 2 [X.] für den Fall ausgeschlossen, daßbereits eine Duldungspflicht nach § 8 [X.] besteht. Dies besagt aber [X.] den hier zu beurteilenden Fall, daß bei Entstehen der Dienstbarkeit kein[X.] besteht. Der Gesetzgeber hat besondere Vorschriftennur für das Entstehen der Dienstbarkeiten und den sofortigen Verzicht auf siegeschaffen. Damit waren die Grundlagen dafür gegeben, es im übrigen bei denauch im Altbundesgebiet bestehenden Regelungen zu belassen. Danach [X.] die Dienstbarkeit nicht. Eine Duldungspflicht nach § 8 [X.] entstehtnicht kraft Gesetzes, sondern nur, wenn der Grundstückseigentümer mit [X.] einen [X.] abschließt. Bei Abschluß ei-nes solchen Vertrags können und müssen Grundstückseigentümer und Ener-- 11 -gieversorger deshalb ggf. auch regeln, ob eine zuvor begründete beschränktepersönliche Dienstbarkeit (oder Grunddienstbarkeit) aufgegeben oder beibe-halten werden soll. Zwar können die Parteien eines [X.]smit dem nach § 6 [X.] zur Lieferung verpflichteten Grundversorger [X.] hier dieBeklagte [X.] nicht von den in der [X.] festgelegten Bedingungen abweichen([X.], Urt. v. 24. März 1988, [X.], NJW-RR 1988, 1427, 1428; Ober-nolte/[X.], [X.], § 1 [X.] Anm. 4 b; [X.]/Oden-thal/[X.]/[X.], Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung § 1[X.] [X.]. 57; [X.]/[X.]/[X.], Recht der öffentlichen Ener-gieversorgung, § 1 [X.] [X.]. 24). In § 8 [X.] ist auch eine Duldungs-pflicht des Anschlußnehmers geregelt, der Grundstückseigentümer ist. [X.] aber weder das Energieversorgungsunternehmen noch den [X.] daran, eine weitergehende Absicherung durch eine beschränkte per-sönliche Dienstbarkeit zu vereinbaren ([X.], [X.], 222; Ober-nolte/[X.] [X.]O, § 8 [X.] Anm. 2 d bb; [X.]/Odenthal/[X.]/[X.][X.]O, § 8 [X.] [X.]. 39). Denn eine solche Vereinbarung ist nicht [X.] der [X.] und könnte dort mangels entsprechender [X.] in dem bei Erlaß der [X.] geltenden § 7 Abs. 2 [X.] unddem heute für Änderungen der [X.] maßgeblichen § 11 Abs. 2 [X.]auch nicht geregelt werden. Daraus folgt, daß der spätere Abschluß eines[X.]s zu einer Änderung einer bestehenden dinglichenRechtslage nur verpflichtet, wenn dies besonders vereinbart wird. Dafür ist [X.] ersichtlich. Die Beklagte hat mit dem Kläger und seiner Schwester nureinen [X.] zu den durch die [X.] bestimmten Bedin-gungen abgeschlossen. Diese verhalten sich zu bestehenden dinglichenRechten nicht. Anzeichen dafür, daß die Parteien dem hier eine weitergehendeBedeutung beigemessen haben, bestehen [X.] -2. Der Kläger kann von der [X.] auch nicht verlangen, daß sie [X.] an eine andere Stelle auf dem Grundstück verlegt.a) Aus § 31 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.]. § 21 Abs. 1 der [X.] folgt ein solcher Anspruch nicht. Zwar kann das Energieversorgungsun-ternehmen nach § 21 Abs. 1 der 2. DB [X.] in Härtefällen auf die Erstat-tung der an sich nach § 31 Abs. 3 Satz 1 [X.] vom Grundstückseigentü-mer zu tragenden Verlegungskosten verzichten. Es spricht auch viel dafür, § 21Abs. 1 der 2. DB [X.] verfassungskonform in dem Sinn auszulegen, daßdas Energieversorgungsunternehmen bei Vorliegen eines Härtefalls nicht nurdie Möglichkeit, sondern auch die Pflicht hat, auf die Erstattung zu verzichten.Das bedarf hier indes keiner Entscheidung. Die Vorschrift setzt nämlich voraus,daß ein [X.] nach § 29 [X.] entstanden ist. Daran fehlt esaus den oben zu 1. a) dargelegten [X.]) Auch § 8 Abs. 3 [X.] scheidet als Grundlage des geltend ge-machten Verlegungsanspruchs aus. Der Kläger und seine Schwester sind zwarseit dem 1. Dezember 1998 Kunden und Anschlußnehmer der [X.]. [X.] 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist damit grundsätzlich auch § 8 [X.] Bestand-teil des [X.]s der Parteien geworden. Die Voraussetzun-gen einer Verlegung der Trafostation richten sich hier aber dennoch nicht nach§ 8 Abs. 3 [X.], sondern nach den Vorschriften des Dienstbarkeitenrechts(Obernolte/[X.] [X.]O, § 8 [X.] Anm. 5 e; [X.]/Odenthal/[X.]/[X.] [X.]O, § 8 [X.] [X.]. 40). Ob sich das aus den Grundsätzen ableiten läßt,die für die enteignungsweise Begründung von [X.] mit ei-nem von §§ 1090 Abs. 2, 1023 [X.] abweichenden Inhalt gelten (Abweichung- 13 -möglich, BVerwG, NVwZ 1984, 649, 650, aber nicht immer gerechtfertigt, OLGBraunschweig, [X.], 234, 235), ist fraglich, kann hier aber offen bleiben.Die Bedingungen des § 8 Abs. 3 [X.] für die Verlegung von Anlagen sindauf die Verpflichtung zur unentgeltlichen Duldung nach § 8 Abs. 1 [X.]abgestimmt. Besteht an dem Grundstück eine Dienstbarkeit, erfolgt die Nut-zung des Grundstücks nicht auf Grund des unentgeltlichen [X.] § 8 Abs. 1 [X.], sondern auf der Grundlage dieser Dienstbarkeit.Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Grundstückseigentümer für die [X.] Dienstbarkeit einen Ausgleich erhalten hat. Das [X.] nämlich keinen Grund, von den Rechten aus § 8 [X.] Gebrauch zumachen, wenn es eine besondere dingliche Nutzungsbefugnis erhalten [X.] einen Ausgleich geleistet hat. Anders kann dies auch ein verständigerDurchschnittsanschlußnehmer nicht sehen. So liegt es hier. Die Beklagte [X.] einer Dienstbarkeit. Hierfür steht dem Kläger und seiner Schwesternach § 9 Abs. 3 [X.] ein [X.] zu. Die Beklagte stützt jedenfallsihre künftige Nutzung des Grundstücks ausdrücklich nur auf ihre beschränktepersönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 [X.] und nicht auf ihre Rechteaus § 8 Abs. 1 [X.]. Damit ergibt sich ein Verlegungsanspruch auch nichtaus § 8 Abs. 3 [X.], sondern allein aus §§ 1023, 1090 Abs. 2 [X.]. [X.] kann der Grundstückseigentümer zwar von dem Inhaber der [X.] ihrer Ausübung an eine andere Stelle verlangen, wenn die Aus-übung an dem ursprünglichen Ort für ihn besonders beschwerlich ist. [X.]§ 1023 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, 1090 Abs. 2 [X.] muß er indessen die Ko-sten dafür tragen und vorschießen. Das aber will der Kläger [X.] -3. Den Entfernungs- und den [X.] kann der Kläger auchweder auf § 1004 [X.] noch auf §§ 1020, 1090 Abs. 2 [X.] [X.]. § 1004 [X.].Voraussetzung hierfür wäre, daß die von dieser Trafostation nach [X.] des [X.] ausgehenden Elektrosmog- und [X.] dem Inhalt der Dienstbarkeit nicht (mehr) gedeckt sind (§ 1004 [X.]) oderden Rahmen einer schonenden Rechtsausübung überschreiten (§§ 1020, 1090Abs. 2, 1004 [X.]). Diese Prüfung hat das Berufungsgericht zwar nicht vorge-nommen. Der [X.] kann aber gleichwohl in der Sache entscheiden, weil [X.] die hierfür erforderlichen Feststellungen zwar unter einemanderen Gesichtspunkt, aber ohne hierdurch bedingte inhaltliche Einbußengetroffen hat. Danach liegen die von der [X.] im einzelnen [X.] deutlich unter den zulässigen Grenzwerten. Daß undin welcher Weise ein Brummen der Trafostation über das mit dem Betrieb einersolchen Anlage notwendigerweise verbundene Maß hinausgeht und die Nut-zung des Grundstücks im übrigen beeinträchtigt, hat der Kläger nicht hinrei-chend substantiiert dargelegt. Daß eine neue [X.] möglicherweise [X.] ist, würde für sich genommen nicht genügen. Dennbei der Prüfung, ob eine Dienstbarkeit tunlichst schonend ausgeübt wird, sinddas Interesse des Grundstückseigentümers an der ungehinderten Nutzung [X.] im übrigen einerseits und das Interesse des Begünstigten ander sachgemäßen Ausübung seines Rechts andererseits gegeneinander ab-zuwägen (vgl. [X.]. v. 22. Juni 1990, [X.], NJW 1991, 176, 178;Erman/[X.]/Grziwotz, [X.], 10. Aufl., § 1020 [X.]. 1). Schutz vor Ge-räuschimmissionen kann erst verlangt werden, wenn diese das dem [X.] zumutbare Maß übersteigen, die Nutzung der [X.] 15 -hingegen durch Schutzvorkehrungen nicht beeinträchtigt wird und die für [X.] hierdurch entstehenden Kosten im Vergleich zu der Beeinträchti-gung des Grundstückseigentums im übrigen nicht ins Gewicht fallen (OLGKöln, [X.] 1997, 545; [X.]/[X.]/[X.], § 1020 [X.]. 5). Dafür isthier nichts vorgetragen.II.Die Revision der [X.] ist begründet. Dem Kläger und seinerSchwester steht derzeit ein Anspruch auf Zahlung eines einmaligen Ausgleichsin Geld nicht zu.1. Aus § 19 Abs. 2 der 2. DB [X.] in der Fassung des § 2 Nr. 7 [X.] Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung [X.] Anpassungsvor-schriften [X.] vom 27. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423) folgt dieser [X.]) § 19 Abs. 2 der 2. DB [X.] ist keine eigenständige Anspruchs-norm. Die Vorschrift bestimmt nur die Höhe des Entgelts. Die Verpflichtung, einsolches Entgelt zu zahlen, wird in der Vorschrift vorausgesetzt. Sie ergibt sichentweder aus einem Mitnutzungsvertrag gemäß § 29 Abs. 4 [X.] [X.].§ 17 Abs. 1 des [X.] oder einer Inanspruchnahme zur [X.] § 29 Abs. 4 [X.] [X.]. § 17 Abs. 2 des [X.]. [X.] Möglichkeiten scheiden hier aus.b) Durch den Abschluß eines [X.]s des Rechtsvor-gängers der [X.] mit Mietern auf dem Grundstück des [X.] und [X.] mag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB [X.] ein [X.] zwischen solchen Mietern und dem Rechtsvorgänger der Klägerin [X.] der gesetzlichen Fiktion zustande gekommen sein. Dieser mag nach§ 17 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB [X.] auch gegenüber dem Kläger und seinerSchwester als Grundstückseigentümern Wirkung entfaltet haben. Oben unter I.1. a wurde aber bereits ausgeführt, daß eine solche Vereinbarung nur Anlagendes [X.] von Elektroenergie zum Gegenstand hatte, nicht aberdie hier zu beurteilende Trafostation. Verpflichtet diese Vereinbarung abernicht zur Duldung der Trafostation, kann sie auch keinen Anspruch auf [X.] eine solche Duldung begründen.c) Eine förmliche Inanspruchnahme des Grundstücks ist nicht erfolgt.Deshalb scheidet ein Anspruch auf Entschädigung nach § 18 Abs. 1 des [X.] [X.]. § 19 Abs. 2 der 2. DB [X.] aus. Daß der Rat derStadt [X.] als Rechtsträger des seinerzeit [X.] zu Unrecht [X.] als Volkseigen-tum gebuchten Grundstücks mit der Errichtung einverstanden gewesen [X.], hätte zwar bei einem wirksam in Volkseigentum überführten Grundstückein vertragliches [X.] begründen können (vgl. [X.], [X.]. [X.] Januar 1999, [X.], [X.], 740, 741; [X.]Z 144, 29, 32). DasGrundstück des [X.] und seiner Schwester war aber nicht wirksam [X.] überführt worden, weil der dieser Überführung in [X.] liegende Eigentumsverzicht von der Vorerbin nicht wirksam erklärtwerden konnte. An diesem Grundstück konnte ein [X.] deshalbnur durch eine förmliche Inanspruchnahme entstehen, an der es fehlt.2. [X.] erweist sich derzeit auchnicht aus einem anderen Grund als zutreffend (§ 561 ZPO).- 17 -a) Nach § 9 Abs. 3 [X.] steht dem Grundstückseigentümer, dessenGrundstück gemäß § 9 Abs. 1 [X.] kraft Gesetzes durch eine beschränktepersönliche Dienstbarkeit belastet worden ist, allerdings ein Anspruch auf ei-nen einmaligen [X.] zu. Dieser Anspruch wird nach § 9 Abs. 3 Satz 3[X.] in zwei Schritten fällig. Die erste Hälfte wird nach Eintragung [X.] und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer, die zweite Hälfteunabhängig von der Eintragung der Dienstbarkeit mit dem Ablauf des 31. [X.] 2010 fällig. Da der Gesetzgeber mit der zuletzt genannten Regelungsicherstellen wollte, daß die Entschädigung jedenfalls von dem 1. Januar 2011an verlangt werden kann (BT-Drucks. 12/6228 [X.]), ist dieser Zeitpunkt auchfür die erste Hälfte in Fällen maßgeblich, in denen bis dahin eine Eintragungnoch nicht erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen derzeit nicht, auch nichtteilweise, vor.b) [X.]) Mit seiner nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen [X.] auf Zahlung an sich und seine Schwester gerichteten [X.] der Kläger die Beklagte als Grundstückseigentümer zur Zahlung im Sinnedes § 9 Abs. 3 Satz 3 [X.] aufgefordert. Das genügt aber für die Fälligkeitder ersten Hälfte des [X.] nicht. Dazu muß auch die beschränktepersönliche Dienstbarkeit zugunsten der [X.] im Grundbuch eingetragensein. Daran fehlt es. Diese Voraussetzung für die Fälligkeit der ersten [X.] ist auch nicht analog § 162 Abs. 1 [X.] als einge-treten anzusehen.bb) § 162 Abs. 1 [X.] gilt unmittelbar nur für rechtsgeschäftlich verein-barte Bedingungen. Die Vorschrift ist aber Ausdruck des allgemeinen Rechts-- 18 -gedankens, daß niemand aus einer von ihm selbst herbeigeführten Lage Vor-teile ziehen soll ([X.] 83, 82, 86; [X.]Z 88, 240, 248; [X.]. [X.], [X.], NJW-RR 1991, 177, 178; BVerwGE 68, 156,159; [X.]/[X.]/Rövekamp, [X.], 1. Aufl., § 162 [X.]. 10; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 162 [X.]. 18; Soergel/Wolf, [X.], 13. Aufl. § 162[X.]. 16; [X.]/Bork, [X.], [Bearbeitung 2003] § 162 [X.]. 15). [X.] gilt grundsätzlich auch hier. Mit der gesetzlichen Begründung vonbeschränkten persönlichen Dienstbarkeiten durch § 9 Abs. 1 [X.] einer-seits und dem gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 9 Abs. 3 [X.] an-dererseits hat der Gesetzgeber inhaltlich den an sich notwendigen Dienstbar-keitsbestellungsvertrag nachempfunden und einen solchen Vertrag funktionellersetzt (BT-Drucks. 12/6228 S. 74).cc) Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 162 Abs. 1[X.] ist aber, daß die Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des [X.] allein von diesem abhängt, der Grundstückseigentü-mer also keine Möglichkeit hat, sie selbst zu bewirken. So liegt es hier nicht.Der Kläger und seine Schwester sind in der Lage, die Eintragung der Dienst-barkeit zugunsten der [X.] herbeizuführen. Das betroffene [X.] die Lage der Trafostation auf dem Grundstück stehen fest. Es ist deshalbmöglich, eine Berichtigungsbewilligung zu erteilen und deren Vollzug [X.] zu beantragen. Eine Mitwirkung der [X.] ist dazu nicht erfor-derlich. § 9 Abs. 1 Halbsatz 1 [X.] sieht allerdings vor, daß eine Be-willigung des Grundstückseigentümers bei Leitungsrechten nach § 9 [X.]nur ausreicht, wenn der Notar versichern kann, daß der Bewilligung eine [X.] des Grundstückseigentümers mit dem Energieversorgungsunter-nehmen zugrunde liegt. Nach § 9 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.] reicht es- 19 -aber aus, wenn der Notar versichert, daß das [X.] von 3 Monaten nach einer Aufforderung hierzu einen Verzicht auf [X.] nach § 9 Abs. 6 [X.] nicht erklärt hat. Diese Möglichkeit ha-ben der Kläger und seine Schwester bislang nicht genutzt. Es ist auch nichterkennbar, daß ihnen diese Möglichkeit faktisch verschlossen wäre. Die tech-nisch korrekte Beschreibung des Rechtsumfangs in der Bewilligung mag [X.] einfach sein. Anhaltspunkte für den konkreten Rechtsumfang bietet aber§ 4[X.], anhand dessen der Notar die erforderliche Hilfe jedenfalls ineinfach gelagerten Fällen wie einer kleinen Trafostation geben kann. Auch [X.] für Bewilligung und Eintragung, die der Kläger und seine Schwester [X.] hätten, stellen keine ernsthafte Hürde dar, zumal die Beklagte ih-nen diese nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag [X.]) Aus diesen Gründen ist die Beklagte auch nicht nach [X.] daran gehindert, sich auf die fehlende Fälligkeit zu [X.]) Eine Verurteilung der [X.] auf künftige Leistung kommt nicht [X.], weil die Voraussetzungen des § 257 ZPO nicht vorliegen. Die [X.] Zahlung des Ausgleichs besteht zwar nach § 9 Abs. 3 [X.] kraft Geset-zes und hängt nicht von einer Leistung des [X.] und seiner Schwester ab.Die Fälligkeit knüpft mit dem [X.] zugunstender [X.] und der Aufforderung durch den Grundstückseigentümer einer-seits und dem Ablauf des 31. Dezember 2010 andererseits auch an den [X.] an. Zu berücksichtigen ist aber, daß die Beklagte sowohlvor der Eintragung als auch nach erfolgter Eintragung vor dem Ablauf des- 20 -31. Dezember 2010 auf das Recht nach § 9 Abs. 6 [X.] verzichten und miteinem solchen Rechtsverzicht nach § 9 Abs. 3 Satz 4 [X.] die Pflicht zurZahlung des Ausgleichs ganz oder teilweise verhindern kann.3. Der mit dem dritten Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf einemonatliche Nutzungsentschädigung ist unbegründet. Insoweit ist die Sachedem Revisionsgericht auch ohne besonderen Antrag des [X.] als prozes-sualer [X.] angefallen (vgl. [X.], Urt. v. 20. September 1999, [X.]/97,[X.] 1999, 1459; MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl., [X.]. Bd. § 557 [X.]. 5),die Klage ist aber nicht begründet, weil § 9 Abs. 3 [X.] nur einen einmali-gen, in zwei Tranchen zu zahlenden [X.] und keine monatlichenZahlungen vorsieht. Eine andere Grundlage für den Anspruch kommt nicht [X.].- 21 -C.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] Lemke Schmidt-Räntsch [X.]

Meta

V ZR 196/03

06.02.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2004, Az. V ZR 196/03 (REWIS RS 2004, 4676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4676

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