Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2003, Az. V ZR 129/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 475

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:28. November 2003K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaGBBerG § 9a)§ 9 GBBerG ist [X.])Für das Entstehen der Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG kommt es alleindarauf an, ob das betroffene Grundstück am 3. Oktober 1990 für eine Energie-fortleitungsanlage genutzt wurde; ob sie durch ein [X.] abgesichertwar, ist unerheblich.c)Eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG ist auch für Anlagen entstanden, dieam 25. Dezember 1993 durch Mitnutzungs- oder Mitbenutzungsrechte abgesi-chert waren. § 9 Abs. 2 GBBerG gilt für solche Rechte nicht.[X.], Urt. v. 28. November 2003 - [X.]/03 -OLG BrandenburgLG Neuruppin- 2 -- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 28. November 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und dieRichterin Dr. Stresemannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 20. März 2003 wird auf [X.] Kläger zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger sind in Blatt 514 des Grundbuchs von [X.]desAmtsgerichts [X.]als Eigentümer des Grundstücks [X.]. 50 inM. eingetragen, das unter Nummer 4 des Bestandsblatts als Anteil an ei-nem ungeteilten Hofraum mit der [X.] gebucht ist. Aufdem hinteren, in der [X.] gelegenen, Teil des seit dem Abbruch frühervorhandener Gebäude 1980 geräumten Grundstücks ließ der Rat der StadtM. 1984 eine Trafostation errichten. Diese Trafostation veräußerte derRat der Stadt [X.]1984 für 80.170 [X.] als unbeweglichesGrundmittel an den VEB E. [X.] , der die Trafostation seit dem- 4 -8. Oktober 1984 als Teil des öffentlichen [X.] in der StadtM. betreibt. Die [X.] ist Rechtsnachfolgerin dieses [X.] Kläger verlangen von der [X.]n die Entfernung der Trafostation.Weder sie noch ihre Rechtsvorgänger hätten der Errichtung der [X.]. Die [X.] beruft sich auf eine Zustimmung des [X.]und auf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 ([X.] [X.]. 2182 im Folgenden: GBBerG), den die Kläger für verfassungswidrig halten.Das [X.] und das [X.] haben die Klage abgewie-sen. Mit ihrer von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgen [X.] ihr Beseitigungsbegehren weiter. Die [X.] beantragt, die Revisionzurückzuweisen.[X.] der Kläger scheitert nach Ansicht des [X.] daran, daß zugunsten der [X.]n durch § 9 Abs. 1 GBBerGeine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Unterhaltung und den Be-trieb der Trafostation begründet worden sei. Dem stehe weder § 8 der [X.] über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarif-kunden vom 21. Juni 1979 ([X.] [X.] 684 im Folgenden: [X.]) noch [X.] nach § 29 der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl.[X.] I Nr. 10 S. 89 im Folgenden: Energieverordnung 1988) entgegen. [X.] seien weder Kunden noch [X.] der [X.]n. Ein [X.] 5 -zungsrecht sei mangels Zustimmung der Eigentümer nicht entstanden. Zweifel,ob § 9 GBBerG auch nach Ablauf des [X.]raums, während dessen [X.] nach § 29 Energieverordnung 1988 nach dem [X.]fortbestehen sollten, am 31. Dezember 2010 noch verfassungsgemäß sei,könnten auf sich beruhen.[X.] Erwägung halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnisstand.1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der [X.] aus § 1004 BGB daran scheitert, daß der [X.]n eine be-schränkte persönliche Dienstbarkeit zusteht, die ihr den Besitz, den Betrieb,die Unterhaltung und die Erneuerung der Trafostation auf dem Grundstück [X.] erlaubt.a) Die Dienstbarkeit ist auf Grund von § 9 Abs. 1 GBBerG mit dessen In-krafttreten am 25. Dezember 1993 entstanden. Danach wird [X.] beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten von [X.] begründet, die diese zu Besitz, Betrieb, Unterhaltung und Er-neuerung von Energieanlagen auf [X.] berechtigt, die vor dem3. Oktober 1990 genutzt waren. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. DieTrafoanlage auf dem Grundstück der Kläger ist eine Energieanlage im Sinneder Vorschrift. Zu den Anlagen gehören nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe [X.] cc der [X.] vom20. Dezember 1994 ([X.] [X.] 3900, im Folgenden: [X.]) u. a. [X.] -stationen. Die Trafostation wird auch auf einer Leitungstrasse betrieben, dievor dem 3. Oktober 1990 genutzt war. Mit der Inbetriebnahme der Trafoanlageam 8. Oktober 1984 hat der VEB E. [X.] als hierfür zuständigeStelle auch den Verlauf des [X.] in [X.]im [X.] Grundstücks der Kläger und damit eine Leitungstrasse festgelegt. An derdamals festgelegten Stelle befindet sich die Anlage auch heute noch. [X.] (M. AG), die das Stromversorgungsnetz der Stadt[X.] bei Inkrafttreten des § 9 Abs. 1 GBBerG am 25. Dezember 1993als Rechtsnachfolgerin des VEB E. [X.] betrieb, war auch [X.] der örtlichen öffentlichen Stromversorgung und damit ein Ener-gieversorgungsunternehmen im Sinne von § 2 des Energiewirtschaftsgesetzesin der zu diesem [X.]punkt geltenden Fassung.b) Unerheblich ist, ob der Rat der Stadt [X.] im Zuge der [X.] der Anlage eine Vereinbarung mit dem Eigentümer nach § 29 Abs. 4Energieverordnung 1988 i. V. m. § 17 Abs. 1 des [X.] oder eine Anordnung der Mitnutzung nach § 29 Abs. 4 Energieverordnung1988 i. V. m. § 17 Abs. 2 des [X.] erlassen hat oder ob ange-sichts der Größe der Anlage ein [X.] ausschied und das (Teil-)Grundstück voll in Anspruch zu nehmen war. Nach § 9 Abs. 1 GBBerG hängtdas Entstehen der Dienstbarkeit allein davon ab, daß das betroffene [X.] am 3. Oktober 1990 für eine Anlage zur Fortleitung von Elektrizität, Gasoder Fernwärme genutzt war. Auf die rechtliche Absicherung durch ein [X.]srecht kommt es dagegen nicht an (BT-Drucks. 12/6228 [X.]). Dies ent-spricht dem Ziel der Vorschrift, bei der Herstellung der endgültigen [X.] der Anlagen auch Lücken zu schließen, die sich durch die [X.] der bisherigen Vorschriften ergeben [X.] 7 -c) Die Dienstbarkeit stand allerdings entgegen der Annahme des [X.] nicht sofort der [X.]n zu, die zu dem maßgeblichen [X.]-punkt am 25. Dezember 1993 selbst noch gar nicht entstanden war. Das istaber unschädlich. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind zwar nach§ 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht übertragbar. Bei Dienstbarkeiten, die juristi-schen Personen zustehen und zu Besitz und Betrieb von Energieanlagen be-rechtigen, ist das aber nach § 1092 Abs. 3 Satz 1 BGB anders. Sie sind kraftGesetzes übertragbar, ohne daß es dazu einer Erklärung nach §§ 1092 Abs. 2,1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BGB bedürfte. Deshalb ist die zugunsten [X.] AG entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit deren Einglie-derung in die [X.] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese überge-gangen.d) Dem Entstehen der Dienstbarkeit steht auch § 9 Abs. 2 GBBerG nichtentgegen.aa) Danach findet § 9 Abs. 1 GBBerG keine Anwendung auf Grundstük-ke, deren Eigentümer als Nutzer oder [X.] den jeweiligen begün-stigten Energieversorgern gegenüber auf Grund der dort genannten Rechts-verordnungen zur Duldung verpflichtet sind. Diese Voraussetzung liegt [X.] vor. Das Grundstück der Kläger wurde und wird nach den [X.] Berufungsgerichts von der [X.]n und ihren Rechtsvorgängern nicht mitStrom versorgt. Damit waren weder die Kläger noch ihre [X.] oder [X.] der Rechtsvorgängerin der [X.]n.- 8 -bb) Dem Entstehen der Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG stehtauch nicht ein [X.] nach § 29 Energieverordnung 1988 entgegen.Das folgt allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erst dar-aus, daß die Voraussetzungen für das Entstehen eines solchen Mitnutzungs-rechts nicht vorliegen. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen[X.]s kommt es nicht an.(1) Seine gegenteilige Ansicht stützt das Berufungsgericht auf [X.], der Gesetzgeber habe mit § 9 Abs. 1 GBBerG nur Lücken bei [X.] von Leitungsrechten füllen, nicht aber die im [X.] erhaltenen Mitbenutzungsrechte aufheben wollen. Diese Überlegung,die zudem im Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt findet, verkennt [X.] der Vorschrift und steht im Gegensatz zu dem erklärten Willen des [X.]. Die Vorschrift soll zwar auch Lücken in der Absicherung der [X.] im Beitrittsgebiet schließen, die dadurch entstanden waren,daß die nach § 29 Abs. 2 Energieverordnung 1988 in Verbindung mit § 17 des[X.] erforderliche Eigentümerzustimmung nicht eingeholt [X.] im Verweigerungsfall notwendige Duldungsanordnung nicht ergangen war(BT-Drucks. 12/6228 [X.]). Nach den Materialien war aber der [X.] für das Tätigwerden des Gesetzgebers die Erkenntnis, daß die im [X.] vorgesehene Ablösung der nach der Energieverordnung 1988entstandenen und vorläufig aufrecht erhaltenen [X.]e durch ver-traglich neu zu begründende Dienstbarkeiten an praktischen Schwierigkeitenzu scheitern drohte. Erklärte Absicht des Gesetzgebers war es, diese [X.] eine am voraussichtlichen Inhalt dieser Verträge ausgerichtete gesetzli-che Regelung vorwegzunehmen (BT-Drucks. 12/6228 [X.]; [X.],[X.], 214, 215). Dieses Vorgehen bot, anders als der ursprünglich vorge-- 9 -sehene Weg einer vertraglichen Regelung zwischen den Beteiligten, auch dieMöglichkeit, die aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Feststellung der betrof-fenen Grundstücke durch eine Leitungsbescheinigung zu beheben, die § 9Abs. 4 GBBerG und §§ 6 und 7 [X.] vorsehen. Gegenstand einer sol-chen Regelung mußten in erster Linie die bereits durch [X.]e(vorläufig) abgesicherten [X.] sein. Wäre es, wie [X.] meint, nur oder in erster Linie um die Absicherung von bishernicht abgesicherten [X.] gegangen, hätte es nahe [X.], diese Anlagen in §§ 116, 118 SachenRBerG, die damals parallel vorbe-reitet wurden, einzubeziehen. [X.] die Regelung aber die Schaffung [X.] für durch [X.]e abgesicherte Anlagen, bestehtkeine Veranlassung, § 9 Abs. 2 GBBerG erweiternd auszulegen. Ein [X.] würde vielmehr dem Willen des Gesetzgebers widersprechen [X.] eigentliche Ziel der Regelung vereiteln.(2) Nichts anderes ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift in Art. 19Abs. 2 Satz 1 des [X.] ([X.] [X.] 2182). Danach treten § 29 Abs. 1 bis 3 und dieübrigen im [X.] vorübergehend aufrecht erhaltenen Vorschriftender Energieverordnung 1988 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbe-stimmungen außer [X.], soweit die Rechte bezüglich der [X.] § 9 GBBerG gesichert sind. Diese Regelung ist die Konsequenz aus [X.] des § 9 GBBerG. Mit dieser Vorschrift wurden die Energieanlagen, diedurch die befristete teilweise Weitergeltung der Energieverordnung 1988 nurvorläufig abgesichert waren, endgültig abgesichert. Mit ihrer endgültigen Absi-cherung wurde ihre vorläufige Absicherung überflüssig. Die zunächst aufrechterhaltenen Vorschriften der Energieverordnung 1988 über die Mitnutzung von- 10 -Grundstücken und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen wurdendamit in der Sache gegenstandlos. Das ist entgegen der Annahme des [X.] keine unerwünschte Nebenwirkung des § 9 Abs. 1 GBBerG, son-dern im Gegenteil essentieller Teil des [X.]. Dieses hat [X.] des Art. 19 Abs. 2 Satz 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsge-setzes auch seinen eindeutigen Niederschlag gefunden.2. Die von der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1GBBerG erhobenen Bedenken sind nicht begründet.a) § 9 Abs. 1 GBBerG verstößt nicht gegen Art. 14 [X.]. Das durchArt. 14 Abs. 1 [X.] gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehaltdurch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des [X.]s über den [X.] gekennzeichnet. Dem grundrechtlichenSchutz unterliegt danach das Recht, den [X.] selbst zu nut-zen und Dritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die [X.], den [X.] zu veräußern und aus der vertraglichen Über-lassung zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellenGrundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt (vgl. [X.], [X.] 2001,330, 331; [X.]E 101, 54, 75). Die Begründung der beschränkten persönli-chen Dienstbarkeiten durch § 9 Abs. 1 (und Abs. 11) GBBerG (und durch § 9Abs. 8 GBBerG in Verbindung mit § 1 Satz 1 [X.] ) führt dazu, daß [X.] im Umfang der Dienstbarkeit in der Nutzung seines Grundstückseingeschränkt ist. Darin liegt jedoch keine Enteignung im Sinne von Art. 14Abs. 3 [X.]. Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des [X.]. Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehungkonkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährleisteter Rechts-- 11 -positionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl.[X.], [X.] 2001, 330, 331; [X.]E 101, 239, 259). Demgegenüber geht esbei § 9 Abs. 1 und Abs. 11 GBBerG und bei § 9 Abs. 8 GBBerG in [X.] § 1 Satz 1 [X.] um die Überleitung der in der [X.] entstandenen Rechte an Anlagen der öffentlichen [X.] sowie der Abwasserentsorgung (BT-Drucks. 12/6228 [X.] f.;[X.], [X.], 214). Ziel der Vorschriften ist es, solche Anlagensachgerecht abzusichern und den betroffenen Grundstückseigentümern einenangemessenen Ausgleich hierfür zu gewähren. Die von der Revision angegrif-fene gesetzliche Begründung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeitenhat dabei den Zweck, das schon mit den Maßgaben des [X.] 1988 angestrebte [X.] an die zutage getre-tenen praktischen Schwierigkeiten anzupassen und hierbei auch die festge-stellten Lücken der bisherigen Regelungen zu schließen. Solche Vorschriftenbestimmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] den Inhalt und die Schran-ken des (Grundstücks-) [X.]) [X.] des Eigentums bestimmende Gesetzgebergenießt keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit (vgl. [X.]E 101, 239, 259).Er hat bei der Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] erteilten Auftragssowohl der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstellung des Eigentümersals auch dem aus Art. 14 Abs. 2 [X.] folgenden Gebot einer sozialgerechtenEigentumsordnung Rechnung zu tragen und muß deshalb die schutzwürdigenInteressen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenesVerhältnis bringen ([X.], [X.] 2001, 330, 331). Denn die Bindung des [X.] an das Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 2 [X.]schließt die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange desjenigen ein, der- 12 -konkret auf die Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen ist (vgl. [X.]E101, 54, 75). Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen imvermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es zwar einen besonders aus-geprägten Schutz. Ist der [X.] Bezug des Grundstücks aber stark [X.] und gilt es, eine grundlegende Veränderung der wirtschaftlichen und ge-sellschaftlichen Verhältnisse zu bewältigen, ist die Gestaltungsfreiheit des [X.] entsprechend größer (vgl. [X.], [X.] 2001, 330, 331; [X.]E100, 226, 241). Der Gesetzgeber darf im Rahmen seiner Regelungsbefugnisnach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei der generellen Neugestaltung eines [X.] unter bestimmten Voraussetzungen auch bestehende, durch die Ei-gentumsgarantie geschützte Rechtspositionen einschränken und sogar besei-tigen (vgl. [X.]E 83, 201, 211 f.; [X.]. v. 28. März 2003, [X.]/02,[X.] 2003, 488, 490). Schwierigkeiten, die die Überführung der [X.] und Eigentumsordnung einschließlich der danach erworbenen [X.] in das Rechtssystem der [X.] mit [X.], durfte er deshalb bei Regelungen auf der Grundlage von Art. 14Abs. 1 Satz 2 [X.] ebenso Rechnung tragen wie dem dazu erforderlichen [X.]-bedarf ([X.], [X.] 2001, 330, 331).c) Nach diesen Maßstäben steht der hier maßgebliche § 9 Abs. 1GBBerG mit Art. 14 Abs. 1 [X.] in [X.]) Diese Regelung dient einem legitimen Regelungsziel. Die [X.] im Beitrittsgebiet war nur sicherzustellen, wenn auch die bestehen-den Energieanlagen dauerhaft sachgerecht rechtlich abgesichert wurden. [X.] bei Wirksamwerden des Beitritts nicht der Fall. Ein nicht [X.] der Energieanlagen war nicht abgesichert, weil die zuständigen Stellen- 13 -versäumt hatten, die zur Begründung von [X.]en nach § 29 Abs. 4Energieverordnung 1988 in Verbindung mit § 17 des [X.] erfor-derliche Eigentümerzustimmung einzuholen oder eine danach mögliche [X.] der Mitbenutzung oder, wenn die Richtwerte überschritten wurden, eineVollenteignung anzuordnen. Ein beträchtlicher Teil der Energieanlagen [X.] rechtlich durch [X.]e nach § 29 Energieverordnung 1988abgesichert. Diese Sicherung war aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010befristet. Eine Absicherung über diesen [X.]punkt hinaus konnte der [X.] nur einführen, wenn er einen angemessenen Ausgleich vorsah. Denn diebetroffenen Grundstückseigentümer hatten vor dem 3. Oktober 1990 die mitder Mitnutzung verbundenen Beeinträchtigungen entschädigungslos hinzu-nehmen und bei Mitbenutzungsrechten zur Absicherung größerer Anlagen [X.] nach § 1 der [X.] zur [X.] [X.] vom 1. Juni 1988 (GBl. [X.] I Nr. 10 S. 110)allenfalls einen nur sehr geringen Ausgleich erhalten. Eine Duldung der [X.] zu diesen Bedingungen war deshalb nur in dem durch § 8 [X.] [X.] engen Rahmen von Hausanschlüssen und vergleichbaren Anlagen [X.] Beeinträchtigung des Grundstücks vorgesehen. Im übrigen wardie Regelung einer Vereinbarung der Energieversorgungsunternehmen mit [X.] überlassen. Dieses Konzept erwies sich aber als un-durchführbar. Die Lage der Energieanlagen auf den Grundstücken war zumgrößten Teil nicht katastermäßig erfaßt. Die Grenzen der Grundstücke waren inweiten Bereichen durch Vereinigung und Neuaufteilung der [X.] verändert worden. Die Grundbücher waren gerade in den ländli-chen Gebieten zu einem sehr großen Teil nicht aktualisiert worden. [X.] großen Zahl von Anlagen und betroffenen Grundstücke (nach BT-Drucks. 12/6228 [X.] waren es etwa 3 Mio.) wäre es den [X.] 14 -deshalb unmöglich gewesen, innerhalb des im [X.] vorgesehenenlangen [X.]raums von 20 Jahren die betroffenen Grundstücke und ihre [X.] festzustellen (vgl. BT-Drucks. 12/6228 [X.]; [X.]. 916/94 S. 12 f.;[X.], [X.], 214). Die daraus erwachsene Unsicherheit wargerade auch angesichts der bevorstehenden Umstrukturierung der Energie-wirtschaft in den neuen Ländern nicht vertretbar. Es war vielmehr notwendig,alsbald eindeutige und verläßliche Verhältnisse zu schaffen. Das machte einegesetzliche Regelung der Absicherung und zur Umsetzung dieser Regelungdie Einführung der Leistungsbescheinigung nach § 9 Abs. 4 GBBerG und §§ 6,7 [X.] erforderlich.bb) Hierbei konnte der Gesetzgeber wie auch in den anderen Bereichender Bereinigung der dinglichen Verhältnisse an Grund und Boden nicht daraufabstellen, ob die fragliche Nutzung zu einer förmlichen Absicherung geführthatte. Auch wenn die Betriebe im Einzelfall nicht über die an sich mögliche undvorgesehene rechtliche Absicherung für die Mitnutzung von [X.], kam ihnen in der Rechtswirklichkeit der [X.] auf Grund der Billigungder von ihnen vorgenommenen Mitnutzung von Grundstücken für Energiefort-leitungsanlagen durch staatliche oder gesellschaftliche Organe eine vergleich-bare Stellung zu (vgl. [X.], [X.] 2001, 330, 332). Dann aber durfte undmußte der Gesetzgeber die rechtlich abgesicherte und die faktische Mitnutzungvon Grundstücken für [X.] gleich behandeln und eineneinheitlichen Ausgleich mit den Interessen des Grundstückseigentümers vor-sehen. Der Gesetzgeber war anders als im Rahmen des [X.] hier nicht gehalten, die Begründung der Dienstbarkeiten [X.] konkret nachzuweisenden staatlichen Billigung abhängig zu machen (vgl.§ 10 SachenRBerG). Es handelte sich nämlich um Anlagen, die der [X.] -chen Versorgung dienten. Hier konnte ähnlich wie bei der Nutzung von privatenGrundstücken durch öffentliche Stellen im Rahmen einer pauschalierendenBetrachtungsweise auch ohne besonderen Nachweis von der Billigung staatli-cher Stellen ausgegangen und ähnlich wie im [X.] vom 26. Oktober 2001 ([X.] [X.] 2716 [X.] im Folgenden VerkFlBerG) aufeinen konkreten Nachweis im Einzelfall verzichtet werden. Für die dinglicheAbsicherung von [X.] waren zwar die örtlichen Räte zu-ständig. Diese legten oft selbst [X.] an. Die sachlicheEntscheidung über Anlage und Verlauf einer Energiefortleitungsanlage lagaber in der Hand der zuständigen Betriebe. Deshalb lag eine staatliche Billi-gung praktisch immer vor; sie war als besondere Tatbestandsvoraussetzunghier verzichtbar. Im vorliegenden Fall lag sie sogar vor, weil die Anlage vondem Rat der Stadt [X.]selbst errichtet worden war.Bei einer nachträglichen Begründung von Dienstbarkeiten durch [X.] es geschehen, daß diese auch für Anlagen bestanden, die zwar am3. Oktober 1990, aber nicht mehr bei Entstehen der Dienstbarkeit genutzt [X.]. Dem trägt das Gesetz durch das vereinfachte Verzichtsverfahren nach § 9Abs. 6 GBBerG Rechnung. Damit die Unternehmen davon im Interesse [X.] auch zügig Gebrauch machen, sind die Unternehmenfür den Fall eines rechtzeitigen Verzichts in § 9 Abs. 3 Satz 4 GBBerG von [X.] zur Zahlung des Ausgleichs befreit (vgl. [X.], RdE1994, 214, 216). Erfolgt der Verzicht später, tritt diese [X.] nicht ein.cc) Der Gesetzgeber hat schließlich auch einen angemessenen Interes-senausgleich vorgesehen. Zwar werden in § 9 Abs. 1 GBBerG [X.] Lasten der betroffenen [X.] begründet. Diesen wird aber- 16 -in § 9 Abs. 3 GBBerG ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung des vollen für [X.] begründete Dienstbarkeit üblichen einmaligen Ausgleichs eingeräumt,auf den Entschädigungen nach § 19 der [X.] zurEnergieverordnung [X.] Bevölkerung [X.] nicht anzurechnen sind. Diesen Ausgleicherhält der Grundstückseigentümer allerdings nur zur Hälfte sofort, im übrigenerst am 1. Januar 2011. Dies führt zwar zu einer teilweisen Entwertung [X.] [X.], [X.] § 9 GBBerG Rdn. 29). Das stellt aber die An-gemessenheit der Regelung insgesamt nicht in Frage. Dem Interesse [X.] an einem effektiven Ausgleich wird durch die Zubilli-gung eines vollen Ausgleichs und ein Abstellen auf die heutigen Grundstücks-werte Rechnung getragen. Die Aufteilung des Ausgleichs in zwei Tranchen [X.], daß die wirksam begründeten [X.]e bis zum [X.] eine unentgeltliche Mitnutzung der Grundstücke erlaubten.Bei der faktischen Nutzung ergab sich die Berechtigung zum zunächst nichtbefristeten unentgeltlichen Besitz aus Art. 233 § 2a Abs. 3 EGBGB in der [X.] vom 14. Juli 1992([X.] [X.] 1257). Der Gesetzgeber hat es hierbei aber nicht belassen, weil [X.] durch die Begründung der Dienstbarkeit be-reits einen wirtschaftlichen Vorteil erhielten. Diesen hat er dadurch ausgegli-chen, daß die Grundstückseigentümer die Hälfte der zu zahlenden Entschädi-gung bei Eintragung der Dienstbarkeit beanspruchen können, die sie unterEinhaltung des in § 9 [X.] bestimmten Verfahrens selbst bewilligenkönnen. Damit vermeidet § 9 GBBerG anders als Art. 233 § 2a EGBGB in [X.] ursprünglichen Fassung (vgl. dazu [X.], [X.] 1998, 559, 561) eine ein-seitige Bevorzugung der Energieversorgungsunternehmen. Durch die Auftei-lung in zwei Tranchen werden die Energieversorgungsunternehmen, die mitdem Inkrafttreten des Gesetzes einer großen Zahl von [X.] -ausgesetzt waren, andererseits nicht überfordert. Auch stellt die Vorschrift [X.] von Grundstücken, die für Energiefortleitungen aus der [X.] vordem 3. Oktober 1990 genutzt werden, nicht schlechter als die Eigentümer [X.], auf denen sich Versorgungsleitungen oder Leitungen der öf-fentlichen Hand aus dieser [X.] befinden. Im ersten Fall kann der Grundstücks-eigentümer einen Ausgleich nur verlangen, wenn er der Errichtung nicht zuge-stimmt hat. Er entspricht nach § 118 SachenRBerG der Hälfte des für [X.] üblichen Ausgleichs, wohingegen nach § 9 Abs. 3 GBBerG dervolle Ausgleich zu zahlen ist. Dieser ist zwar nach § 5 Abs. 3 Satz 1VerkFlBerG auch bei Dienstbarkeiten geschuldet, deren Bestellung die öffentli-che Hand nach § 3 Abs. 3 VerkFlBerG verlangen kann. Anders als nach § 9Abs. 3 GBBerG sind bei der Berechnung dieses Ausgleichs aber nach § 5Abs. 3 Satz 2 VerkFlBerG nicht die aktuellen vollen Grundstückswerte maß-geblich, sondern die abgesenkten Ankaufspreise nach § 5 Abs. 1 und 2VerkFlBerG.- 18 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] [X.] Lemke[X.] Stresemann

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V ZR 129/03

28.11.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2003, Az. V ZR 129/03 (REWIS RS 2003, 475)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 475

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