Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2015, Az. X ZR 54/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3770

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:191015XZR54.11.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR
54/11
vom

19. Oktober 2015
in der Patentnichtigkeitssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GKG § 22 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 6 Satz 2, § 71 Abs. 1
a)
Bei Erinnerungen gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren, die vor Inkrafttreten des 2.
Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.
August 2013 beim [X.] eingeleitet worden sind, liegt die funktionelle [X.] weiterhin beim Senat.
b)
Schließt sich der Berufungsbeklagte der Berufung an, wird er regelmäßig ne-ben dem Berufungskläger zum weiteren Antragsschuldner im Sinne von §
22 Abs.
1 Satz
1 GKG.
[X.], Beschluss vom 19. Oktober 2015 -
X [X.] -
[X.]

-
2
-

Der X.
Zivilsenat des [X.]s hat am 19. Oktober
2015
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr.
Grabinski, Hoffmann
und Dr. Deichfuß sowie
die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Die Erinnerung der [X.] gegen den Ansatz der Gerichtskos-ten vom 2. April 2015 (Kostenrechnung mit dem
Kassenzeichen 780015113150)
wird zurückgewiesen.
Gründe:
[X.] Das Patentgericht hat das Streitpatent durch Urteil vom 2. März 2011 unter Abweisung der weitergehenden Klagen teilweise für nichtig erklärt. [X.] haben die Klägerinnen zu 1 bis 4 Berufung mit dem Ziel eingelegt, das Ur-teil abzuändern und das Streitpatent
insgesamt
für nichtig zu erklären. Im Ver-laufe des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1 die Klage und die Klä-gerin
zu 4
die Berufung zurückgenommen. Im Wege der Anschlussberufung hat die Beklagte zunächst die vollständige Abweisung der Klagen erstrebt, das Streitpatent zuletzt aber nur noch mit einer gegenüber der vom Patentgericht für rechtsbeständig erachteten
weiter beschränkten Fassung verteidigt.
Mit Urteil vom 26. Februar 2015 hat der [X.] dem
Streitpa-tent die
von der [X.] zuletzt verteidigte
Fassung gegeben. Hinsichtlich der Kosten der Berufungsinstanz hat der [X.] entschieden, dass da-von die [X.] 1/3 und die Klägerinnen zu 2 und 3 je 1/12 tragen. Mit [X.] vom 2. April 2015 hat der [X.]
die
nicht verteilten hälftigen Gerichtskosten
derart verteilt, dass von den gesamten Gerichtskosten die Klä-gerinnen zu 1 und 4 jeweils 3/48, die Klägerinnen zu 2 und 3 jeweils 7/48 und
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die Beklagte 28/48 zu tragen
haben. Gegen
die Verteilung der
nicht durch die [X.] im Urteil vom 26. Februar 2015 verteilten hälftigen Gerichtskosten richtet sich die Erinnerung der [X.], der nicht abgeholfen worden ist.
I[X.] Für die Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat funktionell zu-ständig, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG.
Der [X.] hat zwar seine Rechtsprechung, wonach
die funktionelle Zuständigkeit für Entscheidungen über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren, die vor dem [X.] geführt werden, beim Senat und nicht beim Einzelrichter liegt
([X.], Beschluss vom 13.
Januar 2005 -
V [X.], NJW-RR 2005, 584; Beschluss vom 12. März 2007

II
ZR
19/05, NJW-RR 2007, 1148; Beschluss vom 23.
Mai 2007

1
StR
555/06, juris; Beschluss vom 20. September 2009

IX
ZB
35/07, JurBüro
2008, 43; Beschluss vom 17. August 2010 -
I [X.], juris Rn. 2), für Rechtsmittelverfahren, die nach
Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Modernisie-rung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -
2. [X.]) vom 23. Juli 2013 (Art. 50 2. [X.]) am 1. August 2013 eingeleitet worden sind,
im Hinblick auf die Neuregelung von §
1 Abs. 5 GKG und die darauf bezo-gene Gesetzesbegründung aufgegeben (vgl. im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen: [X.], Beschluss vom 23. April 2015 -
I [X.], NJW 2015, 2194 Rn.
5
ff.).
Das betrifft jedoch
nicht Erinnerungen gegen den Kostenansatz in Rechtsmittelverfahren, die -
wie die Berufung der Klägerinnen im vorliegenden Fall -
vor Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes
beim Bun-desgerichtshof eingeleitet worden sind (§ 71 Abs. 1 GKG). Für diese gilt viel-mehr weiterhin,
dass die funktionelle Entscheidungszuständigkeit beim Senat liegt.
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II[X.] Die zulässige Erinnerung der [X.] bleibt ohne Erfolg.
1. Neben den Klägerinnen zu 1 bis 4 unterliegt auch die Beklagte der [X.] nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Kostenschuldner ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten derjenige, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Im vor-liegenden Fall sind dies zunächst die Klägerinnen zu 1 bis 4
als Berufungsklä-gerinnen.
Als Kostenschuldnerin ist aber auch die Beklagte anzusehen, nach-dem diese Anschlussberufung gegen das Urteil des Patentgerichts eingelegt
hat. Denn die Anschlussberufung hatte
zur Folge, dass neben dem mit der [X.] angegriffenen Teil des patentgerichtlichen Urteils, mit
dem die Klagen der Klägerinnen zu 1 bis 4 teilweise abgewiesen
worden sind, nunmehr auch der
Teil
des patentgerichtlichen Urteils zur Überprüfung im Berufungsverfahren gestellt worden ist, in dem das Streitpatent zu Lasten der [X.] für nichtig erklärt
worden war. Unter diesen Voraussetzungen ist die
Kostenschuld der [X.] gerechtfertigt, weil sie -
als Anschlussberufungsklägerin -
die Tätig-keit des [X.]s als Berufungsgericht
im Patentnichtigkeitsverfah-ren über die Verteidigung gegen die Berufung der Klägerinnen zu 1 bis 4
hinaus für einen Angriff gegen das Urteil
des Patentgerichts in Anspruch genommen hat. Dass die Durchführung der Anschlussberufung als unselbständiges Rechtsmittel nach § 524 Abs. 4 ZPO davon abhängt, dass die Berufung nicht zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird, [X.] daran nichts, weil § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG allein darauf abstellt,
ob ein Ver-fahren beantragt wurde
(vgl. auch [X.], Beschluss vom 5. November 1969

IV
ZR
1069/68, NJW 1970, 245; [X.], Gerichtskostengesetz/[X.], 14. Auflage, 2013, § 22 GKG, Rn. 10, 17; anderer An-sicht für den Fall der Klagerücknahme:
[X.], [X.], 45. Auflage, 2015, § 22 GKG, Rn. 6, vgl. aber auch Rn. 13).
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2. Die Verteilung der nicht durch die
[X.] des Se-nats im Urteil vom 26. Februar 2015 verteilten Hälfte der Gerichtskosten
auf die Klägerinnen zu 1 bis 4 und die Beklagte als Kostenschuldner
durch den Kos-tenbeamten ist nicht zu beanstanden.
a) Der [X.] hat zur
Begründung
seiner Entscheidung
im We-sentlichen ausgeführt, dass die
Gesamtkosten unter Berücksichtigung des [X.] auf alle
Verfahrensbeteiligten verteilt
werden müssten. Die Klägerinnen zu 1 und 4 trügen vom hälftigen Rest 1/4 = 1/8 und damit jede die-ser Klägerinnen 1/16
= 3/48. Danach seien auf die Beklagte und die Klägerin-nen noch 3/8 zu verteilen. Um die stärkere Belastung der [X.] durch die [X.] im
Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2 und 3 fortzu-setzen, trage die Beklagte 2/3 von den 3/8 = 12/48
und die Klägerinnen zu 2 und 3 trügen das restliche Drittel von 3/8 = 3/24, mithin jede der Klägerinnen zu 2 und 3 3/48. Für die Schlusskostenrechnung
(einschließlich
der Hälfte der Kos-ten, über deren Verteilung in der [X.] entschieden wurde)
seien daher
folgende Bruchteile zu Grunde zu legen: Klägerinnen zu 1 und 4 jeweils 3/48, Klägerinnen zu 2 und 3 jeweils 7/48 und Beklagte 28/48.
b) Dieser Ansatz
beruht auf einer fehlerfreien
Ausübung des dem Kos-tenbeamten nach § 8 Abs. 4 [X.] bei der Kostenverteilung eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens. § 8 Abs. 4 [X.], der
als Verwaltungsvorschrift die Staatskasse
in ihrem Ermessen bei der Auswahl des Schuldners bindet (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2011 -
8 KSt 1/11 (8 [X.]/10), juris Rn. 4), sieht neben der Möglichkeit, die
Kosten von nur einem Kostenschuldner oder von mehreren nach Kopfteilen anzufordern, in Nr. 1 insbesondere auch
vor, dass
bei der Kostenverteilung die endgültige Verpflichtung zur Kostentragung im Verhältnis
zwischen den Kostenschuldnern berücksichtigt werden kann. Da-nach ist
es nicht zu beanstanden
und keineswegs willkürlich, dass der Kosten-beamte
bei der Verteilung der noch offenen
Hälfte der Gerichtkosten
zunächst
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-

einerseits berücksichtigt hat, dass die Klägerinnen zu 1 und 4 aufgrund Klage-
bzw. [X.] an der Kostentragungslast zu beteiligen sind, ob-wohl insoweit kein Kostenantrag gestellt worden ist
(§ 269 Abs. 3 Satz 2, § 516 Abs. 3 Satz
1 ZPO), andererseits sich ihre Kostentragungslast aber entspre-chend verringert hätte, wenn ihre Klagen
nicht mit denjenigen der Klägerinnen zu
2 und 3 verbunden worden wären
([X.] Nr. 1252, Anlage 1 zum GKG). Zudem begegnet es keinen Bedenken, dass der danach verbliebe-ne
Teil der offenen Hälfte der Gerichtskosten zwischen der [X.] und den
Klägerinnen zu 2 und 3 in dem Verhältnis verteilt worden ist, in dem bereits die Hälfte der Kosten
in der [X.] im Urteil vom 26. Februar 2015 verteilt worden ist.
Meier-Beck
Grabinski
Hoffmann

Deichfuß

Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 02.03.2011 -
5 [X.] ([X.]) -

Meta

X ZR 54/11

19.10.2015

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2015, Az. X ZR 54/11 (REWIS RS 2015, 3770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3770

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X ZR 54/11

I ZB 7/10

I ZB 73/14

8 B 83/10

X ZR 23/11

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