Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2012, Az. 2 StR 547/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 8224

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 547/11
vom
14.
März 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14.
März 2012, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
[X.],
und [X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

und
Rechtsanwalt

als Verteidiger des [X.]

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Ö.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten S.

,
-
3
-
Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten T.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 6.
Juni
2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden auf deren Kosten verworfen.

Von Rechts wegen

-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten [X.]

, Ö.

, S.

und T.

wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den [X.]

wegen Beihilfe hierzu, schuldig ge-sprochen. Gegen die Angeklagten [X.]

und Ö.

hat es jeweils unter Einbe-ziehung früher verhängter Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, wobei bei dem Angeklagten Ö.

hiervon ein Monat als vollstreckt gilt. Gegen die Angeklagten S.

und T.

hat das [X.] jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie gegen den [X.]

eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung es [X.] zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalt-schaft erhebt eine Verfahrensrüge und erstrebt mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts die Verurteilung der Angeklagten wegen [X.] erpresserischen [X.] gemäß §
239a StGB, hilfsweise wegen Freiheitsberaubung gemäß §
239 StGB. Die Revision der Staatsanwalt-schaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklag-te B.

darüber hinaus die Verletzung formellen Rechts. Ihre Revisionen sind unbegründet.

I.
Nach den Feststellungen des [X.] wurde das spätere Tatopfer

Y.

am Vorabend der Tat, dem 24.
August 2008, der Diskothek
J.

-Club in F.

verwiesen, deren Betreiber der Angeklagte
1
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-
5
-
[X.]

war und in der die übrigen Angeklagten als Türsteher arbeiteten. Aus [X.] holte er aus seiner Wohnung eine mit einer Reizgaspatrone geladene Schreckschusspistole, die mit einem durchbohrten Aufsatz versehen war. Er kehrte zurück und schoss im Vorraum der Diskothek eine Hartplastikkugel in Richtung des Angeklagten S.

, die diesen jedoch verfehlte. Durch das gleichzeitig austretende Reizgas erlitt der Angeklagte [X.]

Augenreizungen. Infolge des Vorfalls verließen die anwesenden Gäste sofort die Diskothek, ohne ihre Rechnungen zu begleichen.

Am nächsten Tag traf sich

Y.

mit dem [X.]

an einer Tankstelle, um sich bei diesem zu entschuldigen. Zusammen fuhren sie zum J.

-Club, wo sie die übrigen Mitangeklagten sowie zwei weitere [X.] erwarteten. Dem [X.]

war klar, dass es dort zu einer "[X.]"
und Geldforderungen gegenüber Y.

kommen würde. Als Y.

sich auch bei dem Angeklagten [X.]

entschuldigen wollte, fragte dieser ihn, ob er ihn "verarschen"
wolle und versetzte ihm eine kräftige Ohrfeige und forderte "wegen der Rufschädigung und als Ausgleich"
80.000

.

sich
bereit erklärte, monatlich 200

ugen ihn die Angeklagten mit [X.] des [X.]

, der das Geschehen lediglich beobachtete. Einer der Türsteher hielt ihm ein Messer mit der Drohung vor, er werde umgebracht. Versuche des Geschädigten, sich telefonisch bei Bekannten Geld zu leihen, blieben erfolglos. Während der Geschädigte zusammengekauert auf einem Ho-cker saß, schlugen ihn die Angeklagten Ö.

und [X.]

mehrfach mit der fla-chen Hand ins Gesicht. Hierbei äußerte [X.]

: "Entweder kommen die [X.] oder deine Leiche geht hier raus!"
Sodann schlug der Angeklagte Ö.

den [X.] mit kräftigen Schlägen zu Boden. Der Angeklagte S.

zog ihm die Hose so weit herab, dass das nackte Gesäß zu sehen war. Die Angeklagten kündigten Y.

an, er werde jetzt "gefickt". Nunmehr hielt der Angeklagte B.

die Mitangeklagten von weiteren [X.] ab. Im Laufe der 5
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-
Auseinandersetzung hatte der Angeklagte [X.]

seine Forderung
zunächst auf 50.000

10.000

.

noch am selben Abend 3.000

.

wies Y.

seinerseits nochmals auf die Zahlungsverpflichtung hin und bestellte einen gemeinsamen Bekannten zum J.

-Club, der bereit war, für Y.

zu bürgen. Von dem [X.] hatten die Angeklagten Handyvideos gefertigt, verbunden mit der [X.], diese für den Fall der Nichtzahlung zu verbreiten.
Der Geschädigte erlitt bei dem Vorfall Prellungen und Hämatome sowie eine Versteifung des Vordergliedes des rechten [X.]. Ferner war eine Krone des rechten [X.] abgebrochen. Da er um sein Leben [X.], flog er noch am gleichen Tag in die [X.]. Seit dem Vorfall leidet
er unter nächtlichen Albträumen sowie dem Umstand, dass die Handyaufzeichnung des Tatgeschehens in seinem Bekanntenkreis Verbreitung gefunden hat.
Das [X.] hat dieses Verhalten der Angeklagten als gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung gewertet. Einen ver-suchten erpresserischen Menschenraub (§
239a StGB) hat es mit der [X.] verneint, die Angeklagten hätten in der Vorstellung gehandelt, ihnen stehe ein Zahlungsanspruch in Höhe von 80.000

.

zu.
II.
1. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist mit der Sachrüge begründet, so dass es eines [X.] auf die gleichzeitig erhobene Verfahrensrüge nicht bedarf. Soweit das [X.]
in dem Handeln der Angeklagten neben einer 6
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9
-
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-
gefährlichen Körperverletzung lediglich eine tateinheitlich verwirklichte [X.] Nötigung angenommen hat, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Die Erwägungen, mit denen das [X.] einen Erpressungsvor-satz der Angeklagten verneint hat, sind nicht frei von [X.]. Die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein normatives Tatbe-standsmerkmal
des §
253 StGB, auf das sich der -
zumindest bedingte
-
Vor-satz des [X.] erstrecken muss. Stellt dieser sich für die erstrebte Bereiche-rung eine in Wirklichkeit nicht bestehende Anspruchsgrundlage vor, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum i.[X.]. §
16 Abs.
1 Satz
1 StGB (st. Rspr., vgl. [X.]St 48, 322, 328). Jedoch genügt es für den [X.], wenn der Täter es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass die Forderung nicht oder nicht im Umfang des [X.] besteht oder aber von der Rechtsord-nung nicht geschützt ist. Nur wenn der Täter klare Vorstellungen über Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat, fehlt es ihm an dem [X.] einer rechtswidrigen Bereicherung ([X.] NStZ-RR 1999, 6; [X.], 79, 80).
aa)
Die Ausführungen des [X.], der von dem Angeklagten [X.]

zunächst geforderte Betrag von 80.000

e-klagten neben einem Schmerzensgeld zustehenden Ausgleichsanspruchs für Umsatzverluste nicht abwegig, wenn es durch [X.] zur Schließung der Diskothek komme (UA S.
21), belegen, dass das [X.] den Prüfungs-maßstab für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bereicherung verkannt hat. So hat es offen gelassen, ob und in welcher Höhe den Angeklagten auf-grund des Vorfalls am Vorabend der Tat tatsächlich Forderungen gegen den Geschädigten zustanden. Feststellungen zur Höhe des entgangenen Gewinns aufgrund des fluchtartigen Verhaltens der Gäste enthält das Urteil nicht. [X.] möglicher künftiger Umsatzeinbußen, zu deren Höhe sich das Urteil 10
11
-
8
-
ebenfalls nicht verhält, bestand kein fälliger Anspruch auf Zahlung (§
252 BGB), sondern allenfalls ein zivilrechtlicher Feststellungsanspruch. Davon geht die [X.] im Übrigen selbst aus, wenn sie ausführt, dass [X.]

die erstrebte Zahlung "bei Beschreiten des [X.] wohl nicht und nicht rasch erlangt hätte"
(UA S.
24). Das [X.] hat ferner weder den Zeitpunkt noch den Grund der späteren Schließung der Diskothek aufgeklärt, insbesondere ist [X.], ob die Schließung überhaupt auf das Handeln des Geschädigten zu-rückzuführen war
(UA S.
21). Schließlich lag es auch nicht auf der Hand, dass den Türstehern ein -
wenn auch geringes
-
Schmerzensgeld zustehen würde (UA S.
21). Durch den Schuss mit der Gaspistole in Richtung des Angeklagten S.

hatte allein der Angeklagte [X.]

Augenreizungen erlitten.
[X.])
Naheliegende Umstände, die dagegen sprechen könnten, dass die Angeklagten nicht nur vage, sondern klare Vorstellungen über Grund und Höhe der von ihnen geltend gemachten Forderung hatten, hat das [X.] nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezogen. Hinsichtlich eines durch die Tat des Geschädigten verursachten möglichen künftigen Umsatzrückgangs konnten sie nur Mutmaßungen anstellen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte [X.]

seine Forderung von ursprünglich 80.000

schehens zunächst auf 50.000

10.000

e-sem Hintergrund nicht ausschließen, dass das [X.] bei umfassender Würdigung unter Zugrundelegung eines zutreffenden rechtlichen Maßstabs zu einer Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räu-berischer Erpressung (§§
253 Abs.
1, 255, 250 Abs.
2 Nr.
1 StGB) gelangt [X.].
b)
Zu Recht rügt die Staatsanwaltschaft ferner, dass das [X.] auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen möglicherweise tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung (§
239 12
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-
StGB) hätte erwägen müssen, indem diese den Geschädigten am Verlassen des J.

-Clubs hinderten (UA S.
22) und ihn somit seiner Freiheit beraubten.
c)
Hingegen wird die Verwirklichung eines erpresserischen Menschen-raubs (§
239a Abs.
1 StGB) von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen. Zwar hatten sich die Angeklagten des Geschädigten Y.

bemäch-tigt, jedoch wohl nicht in der Erwartung, dass die erpresserische Forderung noch innerhalb der [X.] erfüllt werden sollte. Vielmehr kam es ihnen nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe darauf an, den [X.] während der Dauer der Zwangslage einzuschüchtern und seine ent-sprechende Bereitschaft zu einer späteren Zahlung nach erfolgter Freilassung zu wecken (vgl. [X.] NStZ-RR 2008, 109, 110; NStZ-RR 2009, 16, 17). Ob in-soweit gegebenenfalls eine Geiselnahme (§
239b Abs.
1 StGB) in Betracht kommt, wird der neue Tatrichter auf der Grundlage der neu zu treffenden Fest-stellungen zu erwägen haben.
d)
Die Verurteilung des [X.]

lediglich wegen Beihilfe hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ob ein Tatbeteiligter als Mittäter oder Gehilfe eine Tat begeht, ist
nach den Gesamtumständen in wertender Be-trachtung zu bestimmen. Wesentliche Bewertungskriterien sind dabei das [X.], der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft bzw. der Wille dazu (st. Rspr., vgl. etwa [X.] NStZ 2003, 253,
254). Die tatrich-terliche Bewertung über das Vorliegen von [X.]chaft oder Teilnahme ist zwar nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle zugänglich ([X.] NStZ-RR 2001, 148, 149). Die Zubilligung eines dem Tatrichter eingeräumten Beurtei-lungsspielraums verlangt jedoch eine umfassende Würdigung des Beweiser-gebnisses ([X.] NStZ-RR 2002, 74, 75; NStZ 2003, 253, 254), die das [X.] vermissen lässt. Das [X.] hat darauf abgestellt, dass nicht zu klären gewesen sei, ob der Angeklagte B.

zum eigenen Vorteil ge-14
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-
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-
handelt oder fremdes [X.] lediglich unterstützt habe, indem er Y.

in die [X.] gefahren, die Türsteher angewiesen und Y.

auf die Zahlung der [X.] bedacht, dass der Angeklagte B.

der "Organisator der Türsteher"
war und eine hervorgehobene Stellung hatte, die ihm besonderen Einfluss auf das Tatgeschehen ermöglichte. Dass dieser sich nicht aktiv an den Schlägen beteiligte, entsprach seiner Rolle.
2. Revisionen der Angeklagten
Die Revisionen der Angeklagten bleiben aus den in den [X.] des [X.] dargelegten Gründen ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:
a)
Soweit die Revision des Angeklagten Ö.

rügt, dass das [X.] "wegen der Einzelheiten"
auf die "Videodokumentation aus der [X.]"
Bezug genommen hat
(UA S.
18), begegnet dies im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar liegt in der pauschalen Verwei-sung auf ein elektronisches Speichermedium keine wirksame Bezugnahme i.[X.]. §
267 Abs.
1 Satz
3 StPO ([X.] NJW 2012, 244, 245), so dass die Video-aufzeichnung nicht Bestandteil der Urteilsgründe geworden ist. Jedoch beruht das Urteil nicht auf diesem Rechtsfehler, da die Urteilsgründe auch ohne die ergänzende Verweisung eine aus sich heraus verständliche Beschreibung und Würdigung des sich aus der Videoaufnahme ergebenden Geschehens enthal-ten und die [X.] ihre Feststellungen zum Tatgeschehen wesentlich auf die Aussage des Geschädigten Y.

stützt.
b)
Soweit das [X.] es bei der Prüfung minder schwerer Fälle [X.] hat, die Geständnisse der Angeklagten ausdrücklich in die Abwägung einzustellen, stellt dies ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Dem 16
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-
11
-
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich mit hinreichender Deutlich-keit entnehmen, dass die [X.] die teilgeständigen Einlassungen der
Angeklagten bedacht hat. Sie hat sich mit der Wertigkeit der Geständnisse aus-einandergesetzt und deren Bedeutung im Hinblick auf die Nachweisbarkeit des mittels Handy aufgenommenen Tatgeschehens relativiert
(UA S.
18). Im Rah-men der Strafzumessung hat das
[X.] ausdrücklich berücksichtigt, dass sich die Angeklagten für ihre Tat entschuldigt haben (UA S.
23).
c)
Auch die Erwägungen, mit denen das [X.] eine Strafausset-zung zur Bewährung betreffend die Angeklagten [X.]

und Ö.

abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfung stand. Insoweit kommt dem Tatrichter ein weiter Beurteilungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechts-fehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat ([X.] NStZ 2001, 366, 367). Das [X.] bewegt sich innerhalb dieser Grenzen, wenn es für den Angeklagten [X.]

schon keine günstige Sozialprognose festzustellen vermoch-te, weil dieser bereits wiederholt mit Taten, die mit seiner Tätigkeit als Betreiber einer Diskothek im Zusammenhang stehen, strafrechtlich in Erscheinung getre-ten ist. Darüber hinaus waren besondere Umstände
i.[X.]. §
56 Abs.
2 StGB für das [X.] nicht ersichtlich. Dabei hat es bedacht, dass es ohne dessen maßgeblichen Einfluss nicht zu der Tat gekommen wäre und der
Angeklagte [X.]

von einer Zahlung des Y.

am meisten profitiert hätte. Wenn das [X.] schließlich berücksichtigt hat, dass dessen grundsätzlich anerkennens-werte Zahlung im Rahmen des [X.] nicht über diejenige der ihm untergeordneten Mitangeklagten hinausgegangen ist, er nicht zur Identifi-zierung der weiteren Mittäter beigetragen und nur das zugestanden hat, was bereits durch die Aufzeichnung dokumentiert war, begegnet dies ebenfalls kei-nen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere hat das [X.] -
anders als die Revision meint
-
die Versagung
besonderer Umstände i.[X.]. §
56 Abs.
2 StGB nicht darauf gestützt, dass der Angeklagte [X.]

kein weitergehendes [X.]
-
12
-
ständnis abgelegt hat. Vielmehr hat es -
zutreffend
-
auf die geringere Bedeu-tung des Geständnisses abgestellt, mit dem nur bereits bekannte und doku-mentierte Umstände zugestanden wurden.
Betreffend den Angeklagten Ö.

hat das [X.] rechtsfehlerfrei ei-ne günstige Sozialprognose i.[X.]. §
56 Abs.
1 StGB vor allem deshalb verneint, weil dieser die Tat unter laufender Bewährung begangen hat (UA S.
26).
d)
Soweit das [X.] den Angeklagten [X.]

, B.

, S.

und
T.

jeweils wegen bereits vollstreckter Geldstrafen rechtsfehlerhaft einen Här-teausgleich gewährt hat, sind diese dadurch nicht beschwert. Ein Härteaus-gleich war nicht veranlasst, da die Angeklagten durch die unterbliebene Einbe-ziehung einer Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe grundsätzlich keinen Nachteil erlitten haben (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
August 2003 -
2 StR 250/03; [X.] NStZ-RR 2008, 370).
e)
Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom 11.
Januar 2012 -
2 StR
482/11
-
und vom 8.
Februar 2012 -
2
StR
346/11
-.

[X.]

[X.]

Berger

Eschelbach

[X.]
21
22
23

Meta

2 StR 547/11

14.03.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2012, Az. 2 StR 547/11 (REWIS RS 2012, 8224)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8224

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 547/11

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